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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „IFG: Stiftung Klima- und Umweltschutz

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Landkreis Vorpommern-Greifswald

Die Landrätin

als untere Naturschutzbehörde Bergamt Stralsund

   

„05. DEZ. 2017

Landkreis Vorpornmern-Greifswa'd, Postfach 11 32, 17464 Greilswa!
Anklam ! Außenstelle Ellbogenstraße 2
Amt für Bau und Naturschutz

  
 
  

  

en Naturschutz
| Auskunft örtellt: Hermes
DALOD Immer 26
Tel.-/Fax-Nr.: 03834 8760 EEE - 93210
Bergamt Stralsund | 7]-+AL II] v. Akg. En. Aby. E-Mail: NEREEEEEEIB © reis-vo.de
Postfach 1138 Stell OR Sprechzeiten
; ”n. Stellunan. montags: nach Vereinbarung
18401 Stralsund UIWWAL m. stellung dienstags: 09.00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 18,00 Uhr
£ a Bi miltwochs: nach Vereinbarung
m sofort m eilt [ Frist donnerstags: 09 00 bis 12.00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr
freitags. nach Verelnbarung

DzK. NzwV. []

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02.11.2017 60.5 : =) e Br

Nord Stream 2 Ergänzungsband: Konkretisierungen

Sehr geehrter Her

zum eingereichten _„Ergänzungsband: Konkretisierungen“ gibt die untere
Naturschutzbehörde nachfolgende Stellungnahme ab, wobei sich die Zuständigkeit auf die
Kompensationsmaßnahme Insel Schadefähre beschränkt.

1. Grundsätzliche Eignung und Bewertung der Maßnahme

Die Zielstellung der Maßnahme wird durch die untere Naturschutzbehörde grundsätzlich
befürwortet. Durch die vorgeschlagenen wasserwirtschaftlichen Massnahmen können
flurnahe Wasserstände erreicht und die schnelle Austrocknung während
Niedrigwasserphasen der Peene verlangsamt werden. Die: langfristige Pflege kann bei
konsequentem Prädatorenmanagement zur Wiederansiedlung gefährdeter
Wiesenvogelarten führen.

 

Obwohl der Antragsteller die Anregungen der unteren Naturschutzbehörde zu konkreten
wasserwirtschaftlichen Maßnahmen, zur hydrologischen Modellierung und für eine
gemischte Weide-/Mähnutzung aufgegriffen hat, bleiben auch nach Vorlage des
Ergänzungsbandes wesentliche Fragen ungeklärt. Das betrifft vor allem die Eignung der
wasserbaulichen Maßnahmen, die Umsetzbarkeit des Pflegemanagements und die
Bewertung der Kompensationsmaßnahme.

Die untere Naturschutzbehörde ist der Auffassung, dass die Modellierung von Wasser- und
Flurabständen auf der Grundlage des Digitalen Geländemodells (DGM2) fehlerhaft ist und
nicht die tatsächlichen Verhältnisse widerspiegelt. Nach eigenen Beobachtungen und
Mitteilungen des Rohrwerbers, welcher die Insel seit Jahrzehnten kennt, liegen die
Grundwasserflurabstände bei Mittelwasser insbesondere im Norden und Osten der Insel
erheblich über den angenommenen Werten. Die in Abbildung 4-4 dargestellten
Grundwasserflurabstände von 0,5 — 1,2 m im Nordosten der Insel bei Mittelwasser (0,13
mNHN) stehen auch im Widerspruch zur aktuell vorzufindenden Vegetation und den daraus
abzuleitenden Wasserstufen. Der in den Unterlagen verwendeten Diplomarbeit von Völlm
(2012) ist zu entnehmen, dass die Mooroberfläche auf Schadefähre im Bereich der
Transekte durchschnittlich nur etwa 23 cm HN (= 37 cm HNH) hoch ist. (Nur die „Warft‘ im

Kralssitz Greilswald Standort Anklam Standort Pasewalk Bankverbindungen

 

 

 

 

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Südwesten von Schadefähre liegt mit ca. 1,70 m HN höher.) Die Auswertung der
Pegelstände von Völlm ergab, dass die Schadefähre „im normalen Sommer gleichmäßig
zwischen 40 und 50 cm tief austrocknet.“ Die im Ergänzungsband: Konkretisierungen
dargestellten Flurabstände sind auch aus diesen Gründen anzuzweifeln. In der Diplomarbeit
von Völlm heißt es folgerichtig: „Die Verwendung des DGM2 zür Höhenbestimmung in der
benötigten Genauigkeit für die Fragestellungen ist aus diesen Gründen nicht möglich.“
Thema der Diplomarbeit war „Optimierung des Unteren Peenetals für den Moor- und
Wiesenbrüterschutz: Analyse und Managementvorschläge“. Wenn das DGM2 schon nicht
für die Diplomarbeit verwendbar war, dann muss das erst recht für die
Kompensationsmaßnahmeplanung gelten, ‚die konkrete umsetzbare wasserwirtschaftliche
Maßnahmen benennen und bewerten soll.

Im Ergebnis ist nach Ansicht der unteren Naturschutzbehörde vor allem zu schlussfolgern,
dass das Aufwertungspotential auf keinen Fall den angenommenen Werten entsprechend
Ziff. 3.2 Ergänzungsband entspricht (224 KFÄ ha), weil sie nicht den
Maßnahmenbeschreibungen für den Zielbereich 5 Küste und Küstengewässer der HzE
marin gerecht wird. Allenfalls sind die KFÄ nach Ziff. 3.1 erreichbar (89,6 KFÄ ha).

2. Inhalte und Sicherung des Pflegemanagements
2.1 Besatzstärke

Die Beweidung soll entsprechend der vorgelegten Beschreibung als Umtriebsweide auf ca.
30-50 ha ab dem 10. Mai erfolgen, was auch sinnvoll ist. Eine Besatzstärke von 0,5 GVE/ha
hat sich bei vergleichbaren Projekten als möglich erwiesen. Diese Besatzstärke muss
allerdings auf die jeweilige beweidete Teilfläche bezogen werden. Während der Brutzeit der
Wiesenvögel können nur Teilflächen beweidet werden, so dass in dieser Zeit der Bestand
von 15-25 Tieren zu hoch ist.

2.2 Parasitenbekämpfung
Die Vorgabe, dass „die festgelegte Wartezeit für den Verzehr für das jeweils angewandte
Medikament abgelaufen“ sein muss, bis die Tiere auf die Projektflächen getrieben werden
können, um die Entwicklung von koprophagen Gliedertieren im Kot der Weidetiere als
Nahrungsgrundlage für. die Bodenbrüter zu ermöglichen ist zu unkonkret, da es
unterschiedliche Festlegungen zu derartigen Wartezeiten bei "Biobetrieben und
konventionellen Landwirtschaftsbetrieben gibt. Deshalb ist festzulegen, dass ‚die Tiere im
Frühjahr vor Auftrieb grundsätzlich nicht behandelt werden. Nur bei nachgewiesenem,
ernsthaftem Befall im Frühjahr/Frühsommer sollte es eine Möglichkeit geben, auf Antrag
eine Ausnahme zu ermöglichen.
2.3 Bewirtschaftungsverträge
Die Nutzungsverträge mit dem jeweiligen Bawirtschafter sind der Genehmigungsbehörde
und der unteren Naturschutzbehörde vor Abschluss zur Bestätigung vorzulegen, damit die
Einhaltung der Vorgaben und die Praxistauglichkeit des Pflegemanagements geprüft
werden kann. Diese Forderung leitet sich vor allem aus den aktuellen Erfahrungen aus der
Ersatzmaßnahme E2 (Nord Stream AG) ab.
2.4 Prädatorenmanagement
Für den Erfolg der Kompensationsmaßnahme, die die Wiederansiediung von
bestandsgefährdeten Wiesenvogelarten bezweckt, ist ein wirksames
Prädatorenmanagement eine entscheidende Voraussetzung. Wenn die dazu entsprechend
Ziff. 2.1.3 bezweckte Einrichtung einer Eigenjagd nicht gelingt, muss die Duldung eines
Prädatorenmanagements unbedingt grundbuchlich gesichert werden.
2.5 Umsetzbarkeit
Die untere Naturschutzbehörde hat Zweifel an der Umsetzbarkeit der Pflege, da in den
Unterlagen konkrete Aussagen zum An- und Abtransport der Tiere, zum Verbleiben der
Tiere im Hochwasserfall und zum Abtransport des Mähgutes fehlen. In der näheren
Umgebung sind keine Bollwerke zum Verladen von Tieren und Mähgut vorhanden, so dass
mit sehr langen Wassertransportwegen gerechnet werden muss.
2.6 Erfolgskontrollen
Die Anhebung des Wasserstands kann vielfältige, schwer vorhersehbare und unerwartete
Auswirkungen auf Arten, Habitate und Bewirtschaftung nach sich ziehen.
 Wasserwirtschaftliche Maßnahmen und Pflegemanagement bedürfen einer regelmäßigen
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Kontrolle und Nachsteuerung durch den Vorhabenträger. Dazu fehlt ein Konzept zum
Umfang der erforderlichen Erfolgskontrollen.

3. Wassemirtschaftliche Massnahmen

Konkrete Vorgaben für wasserwirtschaftliche Maßnahmen sind erst auf der Grundlage eines
Lagen- und Höhenplanes möglich (siehe Punkt1 der Stellungnahme).

Die Herstellung der Grabenverschlüsse ausschließlich mit anstehendem Boden ist absolut
unzureichend, um einen dauerhaft wirksamen Rückhalt von Überflutungs- und
Niederschlagswasser zu bewirken. Aufgrund der häufig wechselnden Wasserstände ist mit
ein- (bei Hochwasser) und auslaufendem (bei Niedrigwasser) Wasser und damit mit einer
Prielwirkung der Gräben zu rechnen. Bei Grabenverfüllungen mit anstehendem verredetem
Torfoberboden ist deshalb mit Um- und Ausspülungen zu rechnen. Deshalb ist jeweils ein
Kastenverbau mit Doppelpfahlreihe als Grabenverbau erforderlich. Um eine Umläufigkeit
der Grabenverbaue zu verhindern sind diese geländegleich (und nicht wie geplant mit
Verschlusshöhen von 0,50 bis 0,60 mNHN) sowie mit definiertem Überlauf auszurüsten.
Ggf. sind die Verbaue noch mit regulierbaren Überläufen in einer Höhenlammelle von 20 cm
auszustatten. So kann im Sommer der Wasserstand zur Bewirtschaftung (v.a. für die
Heumahd) ein wenig abgesenkt werden.

4. Tatsächliche und rechtliche Verfügbarkeit der Maßnahmeflächen
In den Planungsunterlagen fehlen nach wie vor Aussagen zur tatsächlichen und rechtlichen

Verfügbarkeit der für Ausgleich und Ersatz benötigten Flächen. Nach Kenntnis der unteren
Naturschutzbehörde sind fast ausschließlich Privateigentümer betroffen.

Die oben erläuterten fachlichen -und rechtlichen Anforderungen an
Kompensationsmaßnahmen ergeben sich aus $ 17 Abs. 4 des Bundesnaturschutzgesetzes
(BNatSchG) vom 29.Juli 2009 (BGBl. 2009 S. 2542), wonach der Verursacher des Eingriffs
zur Vorbereitung der Entscheidung, also vor Erteilung einer Genehmigung die erforderlichen
Angaben zu machen hat, insbesondere zu Vermeidungs-, Ausgleichs- und
Ersatzmaßnahmen und zum Nachweis der tatsächlichen und rechtlichen Verfügbarkeit der
für Ausgleich und Ersatz benötigten Flächen.

Für die Grundstücke, auf denen die Kompensationsmaßnahmen umgesetzt werden, ist die
Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit zugunsten des Landes
Mecklenburg-Vorpommern oder der unteren Naturschutzbehörde des Landkreises
Vorpommern-Greifswald vorzunehmen. Der Nachweis eines notariellen Antrages zur
Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit und die Eingangsbestätigung des
Grundbuchamtes sind vor Erteilung der Genehmigung zu erbringen.

5. Umsetzbarkeit, Kostenschätzung und Sicherheitsleistung
Wegen der ungeklärten Eignung der wasserbaulichen Maßnahmen, der Unklarheiten zur

Umsetzbarkeit des Pflegemanagements und der Bewertung der Kompensationsmaßnahme
sowie der bisher nicht nachgewiesenen tatsächlichen und rechtlichen Verfügbarkeit der .
Maßnahmeflächen bedarf es unbedingt der Hinterlegung einer Sicherheitssumme durch den
Antragsteller (in Form einer unkündbaren selbstschuldnerischen, unbefristeten Bürgschaft
eines der Kreditaufsicht unterliegenden Bürgen - der Gerichtsstand des Bürgen muss in
Mecklenburg-Vorpommern liegen - zu Gunsten des Landes Mecklenburg-Vorpommern oder
als Einzahlung der Sicherheitsleistung auf ein Konto des Landes Mecklenburg-
Vorpommern). Das ergibt sich aus $ 17 Abs. 5 des Bundesnaturschutzgesetzes
(BNatSchG) vom 29.Juli 2009 (BGBl. 2009 S. 2542), wonach die Leistung einer Sicherheit
bis zur Höhe der voraussichtlich Kosten für die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen verlangt
werden kann. Die unter 7. vorgelegte Kostenschätzung ist dazu als Grundlage nicht
verwendbar, weil sie ohne Einzelpositionen nicht nachvollziehbar ist und anscheinend für
eine andere Maßnahme („Gebiet Ossen“) erstellt worden ist. Die untere
Naturschutzbehörde hat außerdem erhebliche Zweifel, dass das Management der
Maßnahme (Monitoring + Organisation/Kontrolle Hydrologie und Pflege) und die
tatsächliche Umsetzung der Pflege für umgerechnet 80.000 EUR im Jahr zu finanzieren ist.
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Mit freundlichen Grüßen

im —

zz:
GER Naturschutz
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