IFG: Unwirksamkeit der Widerspruchrücknahme - nachträgliche Geltendmachung

Antrag nach dem IFG/UIG/VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich beantrage die kostenfreie Auskunft nach IFG, notfalls nach § 25 VvfwG, welches Rechtsmittel ein Antragsteller in einem IFG Vorgang hat, wenn er irrtümlicherweise durch Fehlinformation durch die Auskunftspflichtige Behörde oder den BfDI seine Beschwerde zurückgenommen hat.

Wie und auf welche Rechtssätze basierend kann er nachträglich die Unwirksamkeit der Widerspruchsrücknahme geltend machen?

Nach §9 Abs. 4 IFG wird das Widerspruchsverfahren gemäß Abschnitt 8 der VerwGO geführt. Ich möchte Sie bitten nach § 25 VvfwG die Richtigkeit folgender Rechtspunkte zu prüfen, bzw. Zugang zu passenden Dokumente oder Hinweise aus amtlichen Aufzeichnungen des BfDI als elektronische Kopie zu gewähren:

##1.##
Wurde bei einer Anfrage nach IFG nicht (vollständig) die erfragten Informationen erteilt und ist die Anfrage als beendet erklärt, so kann anders als bei einem Gerichtsverfahren, die gleiche Anfrage von der gleichen Person erneut gestellt werden.

##2.##
Bei der Anwendung des VerwGO beim Widerspruchsverfahren (i.s.d. IFG) ist daher ein weniger strenger Maßstab an den Grundsatz der Unanfechtbarkeit anzulegen.

##3.##
Grundsatz der Unanfechtbarkeit, auch im Rahmen der VerwGO, gibt es durch die Rechtsprechung entwickelte Ausnahmen (siehe Anhang)

##4.##
Nimmt ein Antragsteller seinen Widerspruch wegen einer unzutreffende Empfehlung oder Belehrung statt (Verletzung der Sorgfaltspflicht, Prinzip von Treu und Glauben bzw. Amtspflicht § 25 VwVfG) durch die Auskunftspflichtige Behörde oder dem BfDI entgegen seines Interesses zurück, so kann die Unwirksamkeit seiner Rücknahme geltend machen.

##5.##
Analog zum VerwGO gilt als Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Widerspruchrücknahme beim IFG gilt die Jahresfrist

Analog zum VerwGO gilt als Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Widerspruchsrücknahme beim IFG gilt die Jahresfrist

Begründung: durch die Klarstellung eines solchen Rechtsschutzmittels wird die Verbindlichkeit und Qualität der Behördlichen Auskunft im IFG Verfahren gestärkt. Der Anspruch auf ein Rechtsschutzmittel bei falscher Beratung lässt sich aus dem Grundgesetz herleiten.

Falls bei meiner Anfrage ein Rückgriff auf § 25 VwVfG notwendig ist, weil diese Fragestellung nicht in den Informationen des BfDI vorliegen, und die BfDI § 25 VwVfG sehr eng auslegt und argumentiert dass der Antragsteller bei einem konkreten Verwaltungsverfahren Beratungsberechtigt sei, werde ich diesen Antragstext dem Antragsteller dieser Anfrage empfehlen:
https://fragdenstaat.de/a/17791

Falls das BfDI leider eine gerichtliche Klärung für nötig betrachtet, werde ich der Open Knowledge Foundation Deutschland e.V eine Klage zur Klärung dieses wichtigen Rechtsgrundsatzes empfehlen.

Im Sinne der Effizienz möchte ich bitten, die Fragestellung mit meinen 5 obrigen Punkten möglichst abschließend und als anerkannten Rechtsgrundsatz zitierfähig zu beantworten.

Zu Punkt 3, Leitsätze der Rechtsprechung:
-------------------------------------------------------------------
So in VG Göttingen, Urteil vom 29. September 2015 – 2 A 131/15:
Ausnahmen vom Grundsatz der Unanfechtbarkeit wären allenfalls bei arglistiger Täuschung, Drohung, unzulässigem Druck, unzutreffender Empfehlung oder Belehrung durch das Bundesamt oder die Ausländerbehörde, beim Vorliegen von Wiederaufgreifensgründen oder im Falle des offensichtlichen Versehens denkbar (vgl. VG Göttingen, a.a.O.; Hailbronner, a.a.O., AsylVfG § 32 Rn. 19 f., 24).
---
oder
---
BFH, Urteil vom 06. Juli 2005 – XI R 15/04 –, BFHE 210, 4, BStBl II 2005, 644

Unwirksamkeit der Klagerücknahme bei fehlerhaftem Hinweis durch den Vorsitzenden - keine Beschwerde gegen Einstellungsbeschluss
Leitsatz
1. Die Zurücknahme einer Klage ist unwirksam, wenn sie durch den nicht zutreffenden Hinweis des Vorsitzenden Richters des FG veranlasst worden ist, dass die Klage unzulässig sei. Dies gilt auch, wenn die Klagerücknahme von einem rechtskundigen Prozessbevollmächtigten erklärt worden ist.

2. Macht der Kläger mit der Beschwerde gegen den zwischenzeitlich ergangenen Einstellungsbeschluss des FG die Unwirksamkeit der Klagerücknahme geltend, ist darin ein Antrag auf Fortsetzung des Klageverfahrens zu sehen.

Orientierungssatz

1. Wegen der lediglich deklaratorischen Bedeutung des Einstellungsbeschlusses kann --wie sich aus § 72 Abs. 2 Satz 3 FGO ergibt-- die Fortsetzung des Verfahrens auch nach Eintritt der formellen Bestandskraft des Einstellungsbeschlusses innerhalb der Jahresfrist des § 56 Abs. 3 FGO beantragt werden.

2. Seit der Neufassung des § 128 Abs. 2 FGO durch das 2. FGOÄndG können Einstellungsbeschlüsse nach Klagerücknahme nicht mehr mit der Beschwerde angefochten werden. Auch eine außerordentliche Beschwerde wegen sog. greifbarer Gesetzwidrigkeit ist im FG-Prozess seit dem In-Kraft-Treten des § 321a ZPO nicht mehr statthaft (vgl. BFH-Beschluss vom 17.12.2002 IV B 162/02).
--------------------------------------------------

Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.
Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen,

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    8. Juni 2017
  • Frist
    11. Juli 2017
  • 0 Follower:innen
Robert Michel
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, ich beantrage die kostenfreie Auskunft nach IFG, not…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
Robert Michel
Betreff
IFG: Unwirksamkeit der Widerspruchrücknahme - nachträgliche Geltendmachung [#21775]
Datum
8. Juni 2017 10:36
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, ich beantrage die kostenfreie Auskunft nach IFG, notfalls nach § 25 VvfwG, welches Rechtsmittel ein Antragsteller in einem IFG Vorgang hat, wenn er irrtümlicherweise durch Fehlinformation durch die Auskunftspflichtige Behörde oder den BfDI seine Beschwerde zurückgenommen hat. Wie und auf welche Rechtssätze basierend kann er nachträglich die Unwirksamkeit der Widerspruchsrücknahme geltend machen? Nach §9 Abs. 4 IFG wird das Widerspruchsverfahren gemäß Abschnitt 8 der VerwGO geführt. Ich möchte Sie bitten nach § 25 VvfwG die Richtigkeit folgender Rechtspunkte zu prüfen, bzw. Zugang zu passenden Dokumente oder Hinweise aus amtlichen Aufzeichnungen des BfDI als elektronische Kopie zu gewähren: ##1.## Wurde bei einer Anfrage nach IFG nicht (vollständig) die erfragten Informationen erteilt und ist die Anfrage als beendet erklärt, so kann anders als bei einem Gerichtsverfahren, die gleiche Anfrage von der gleichen Person erneut gestellt werden. ##2.## Bei der Anwendung des VerwGO beim Widerspruchsverfahren (i.s.d. IFG) ist daher ein weniger strenger Maßstab an den Grundsatz der Unanfechtbarkeit anzulegen. ##3.## Grundsatz der Unanfechtbarkeit, auch im Rahmen der VerwGO, gibt es durch die Rechtsprechung entwickelte Ausnahmen (siehe Anhang) ##4.## Nimmt ein Antragsteller seinen Widerspruch wegen einer unzutreffende Empfehlung oder Belehrung statt (Verletzung der Sorgfaltspflicht, Prinzip von Treu und Glauben bzw. Amtspflicht § 25 VwVfG) durch die Auskunftspflichtige Behörde oder dem BfDI entgegen seines Interesses zurück, so kann die Unwirksamkeit seiner Rücknahme geltend machen. ##5.## Analog zum VerwGO gilt als Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Widerspruchrücknahme beim IFG gilt die Jahresfrist Analog zum VerwGO gilt als Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Widerspruchsrücknahme beim IFG gilt die Jahresfrist Begründung: durch die Klarstellung eines solchen Rechtsschutzmittels wird die Verbindlichkeit und Qualität der Behördlichen Auskunft im IFG Verfahren gestärkt. Der Anspruch auf ein Rechtsschutzmittel bei falscher Beratung lässt sich aus dem Grundgesetz herleiten. Falls bei meiner Anfrage ein Rückgriff auf § 25 VwVfG notwendig ist, weil diese Fragestellung nicht in den Informationen des BfDI vorliegen, und die BfDI § 25 VwVfG sehr eng auslegt und argumentiert dass der Antragsteller bei einem konkreten Verwaltungsverfahren Beratungsberechtigt sei, werde ich diesen Antragstext dem Antragsteller dieser Anfrage empfehlen: https://fragdenstaat.de/a/17791 Falls das BfDI leider eine gerichtliche Klärung für nötig betrachtet, werde ich der Open Knowledge Foundation Deutschland e.V eine Klage zur Klärung dieses wichtigen Rechtsgrundsatzes empfehlen. Im Sinne der Effizienz möchte ich bitten, die Fragestellung mit meinen 5 obrigen Punkten möglichst abschließend und als anerkannten Rechtsgrundsatz zitierfähig zu beantworten. Zu Punkt 3, Leitsätze der Rechtsprechung: ------------------------------------------------------------------- So in VG Göttingen, Urteil vom 29. September 2015 – 2 A 131/15: Ausnahmen vom Grundsatz der Unanfechtbarkeit wären allenfalls bei arglistiger Täuschung, Drohung, unzulässigem Druck, unzutreffender Empfehlung oder Belehrung durch das Bundesamt oder die Ausländerbehörde, beim Vorliegen von Wiederaufgreifensgründen oder im Falle des offensichtlichen Versehens denkbar (vgl. VG Göttingen, a.a.O.; Hailbronner, a.a.O., AsylVfG § 32 Rn. 19 f., 24). --- oder --- BFH, Urteil vom 06. Juli 2005 – XI R 15/04 –, BFHE 210, 4, BStBl II 2005, 644 Unwirksamkeit der Klagerücknahme bei fehlerhaftem Hinweis durch den Vorsitzenden - keine Beschwerde gegen Einstellungsbeschluss Leitsatz 1. Die Zurücknahme einer Klage ist unwirksam, wenn sie durch den nicht zutreffenden Hinweis des Vorsitzenden Richters des FG veranlasst worden ist, dass die Klage unzulässig sei. Dies gilt auch, wenn die Klagerücknahme von einem rechtskundigen Prozessbevollmächtigten erklärt worden ist. 2. Macht der Kläger mit der Beschwerde gegen den zwischenzeitlich ergangenen Einstellungsbeschluss des FG die Unwirksamkeit der Klagerücknahme geltend, ist darin ein Antrag auf Fortsetzung des Klageverfahrens zu sehen. Orientierungssatz 1. Wegen der lediglich deklaratorischen Bedeutung des Einstellungsbeschlusses kann --wie sich aus § 72 Abs. 2 Satz 3 FGO ergibt-- die Fortsetzung des Verfahrens auch nach Eintritt der formellen Bestandskraft des Einstellungsbeschlusses innerhalb der Jahresfrist des § 56 Abs. 3 FGO beantragt werden. 2. Seit der Neufassung des § 128 Abs. 2 FGO durch das 2. FGOÄndG können Einstellungsbeschlüsse nach Klagerücknahme nicht mehr mit der Beschwerde angefochten werden. Auch eine außerordentliche Beschwerde wegen sog. greifbarer Gesetzwidrigkeit ist im FG-Prozess seit dem In-Kraft-Treten des § 321a ZPO nicht mehr statthaft (vgl. BFH-Beschluss vom 17.12.2002 IV B 162/02). -------------------------------------------------- Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen,
Robert Michel <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Robert Michel << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit 15-736/001 II#0242 Sehr geehrter Herr Mich…
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
IFG: Unwirksamkeit der Widerspruchrücknahme - nachträgliche Geltendmachung [#21775] # 15-736/001 II#0242
Datum
19. Juni 2017 14:28
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
187,6 KB
Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit 15-736/001 II#0242 Sehr geehrter Herr Michel, bitte beachten Sie mein Anschreiben im Anhang. Mit freundlichen Grüßen

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Robert Michel
Sehr geehrter Damen und Herren, ich danke für Ihre freundliche und informative Antwort, dennoch möchte ich meinen…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
Robert Michel
Betreff
AW: IFG: Unwirksamkeit der Widerspruchrücknahme - nachträgliche Geltendmachung [#21775] # 15-736/001 II#0242 [#21775]
Datum
19. Juni 2017 15:17
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
Sehr geehrter Damen und Herren, ich danke für Ihre freundliche und informative Antwort, dennoch möchte ich meinen Satz mit Bitte um "Zugang zu passenden Dokumente oder Hinweise aus amtlichen Aufzeichnungen des BfDI als elektronische Kopie zu gewähren:" auch im Sinne des IFG stellen, gibt es zu meinen 5 Punkten passende Aufzeichnungen? Sie erläuterten "Die Entscheidung über die Wiedereinsetzung trifft die Behörde im konkreten Einzelfall anhand dieses Vortrags, so dass mir eine generelle Aussage nicht möglich ist." Welche Fälle sind der BfDI hierzu als erfolgreiche oder abgelehnte Wiedereinsetzung bekannt? Welche Aktenzeichen über Gerichtsentscheidung über eine solche Frage kennt die BfDI? Mit freundlichen Grüßen Robert Michel Anfragenr: 21775 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Robert Michel << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>