IfSG 13 Abs. 5 Anfrage Tom Lausen bei KV HH

im Rahmen meiner Recherche als Sachverständiger im Gesundheitsausschuss des Bundestages als auch als Parteiensachverständiger vor dem Bundesverwaltungsgericht bitte ich Sie, mir folgende Fragen zu beantworten

Einleitung:

Der Gesetzgeberwille zu §13 Abs. 5 IfSG wurde am 3.11.2020 wie folgt begründet:

Die bevorstehenden Zulassungen neuartiger Impfstoffe zum Schutz vor COVID-19 machen eine Ergänzung von § 13 Absatz 5 IfSG erforderlich. Die von den Kassenärztlichen Vereinigungen nach § 13 Absatz 5 Satz 1 IfSG an das RKI im Rahmen der Impfsurveillance zu meldenden Versorgungsdaten von gesetzlich krankenversicherten Personen sind auch für die Zwecke der im Zuständigkeitsbereich des Paul-Ehrlich-Instituts liegenden Pharmakovigilanz von Impfstoffen von großer Bedeutung. Mithilfe der zusätzlichen pseudonymisierten Gesundheitsinformationen können die Häufigkeit, Schwere und der Langzeitverlauf von Impfkomplikationen besser beurteilt werden. Darüber hinaus kann mit den Daten untersucht werden, ob gesundheitliche Schädigungen bzw. Erkrankungen bei geimpften Personen in einem zeitlichen Zusammenhang mit Impfungen häufiger vorkommen als bei ungeimpften Personen.

FRAGEN:

1.) Können Versicherten-Daten der KV HH mit Hilfe des Kodes U11.9 aufzeigen, wer überhaupt mit COVID-19 Impfstoffen geimpft wurde und in welchem Quartal und wie oft?

**U11.9 Notwendigkeit der Impfung gegen COVID-19, nicht näher bezeichnet: Dieser Kode ist für Fälle vorgesehen, bei denen das Gesundheitswesen zum Zweck einer Corona-Schutzimpfung in Anspruch genommen wird. (KBV)**

2.) Kann gefiltert werden, ob es bei diesen Patienten mit der Zusatzkodierung U11.9 Anstiege der Häufigkeit von Erkrankungen und / oder Arztbesuchen kam?

3.) Kann gefiltert werden, wieviele Patienten mit der Zusatzkodierung U11.9 auch eine Kodierung U12.9 oder T88.1 oder T88.0/ Y59.9 haben?

4.) Kann bei diesen pseudonymisierten Versicherten eine Analyse zur Situation der Häufigkeit von Arztbesuchen vor U11.9 und nach U11.9 also nach Impfung erfolgen?

5.) Senden Sie mir bitte folgende Daten: Alle Versicherten ICD Codes von 2016 bis 2022, die in 2021 oder 2022 eine Kodierung U11.9 hatten,

6.) Hat Ihre KV Hamburg seit bedingter Zulassung und Start der COVID-19-Impfkampagne am 27.12.2020 Gespräche zur Durchführung von §13 Abs. 5 mit dem zuständigen Paul-Ehrlich-Institut (PEI) über die verpflichtende Datenübergabe durch die KV HH geführt?

a) Wenn ja, wer und wann hat die Gespräche geführt?
b) Wenn nein, warum nicht?

7.) Hat Ihre KV HH seit bedingter Zulassung und Start der COVID-19-Impfkampagne am 27.12.2020 Daten zur Pharmakovigilanz an das PEI gesendet?

a) Wenn ja, wann erstmalig und welche Daten waren das genau?
b) Wenn nein, warum nicht?

Ich bitte Sie dankbar um eine zügige Bearbeitung, da ich als Sachverständiger hierzu Fragen zu beantworten habe.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    15. August 2022
  • Frist
    17. September 2022
Tom Lausen
Tom Lausen (Tom Lausen Datenanalyst Programmierer)
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) / HmbUIG / VIG Sehr geehrte Damen und Herren, ich möcht…
An Kassenärztliche Vereinigung Hamburg Details
Von
Tom Lausen (Tom Lausen Datenanalyst Programmierer)
Betreff
IfSG 13 Abs. 5 Anfrage Tom Lausen bei KV HH [#257122]
Datum
15. August 2022 15:55
An
Kassenärztliche Vereinigung Hamburg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) / HmbUIG / VIG Sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte Sie bitten, mir Folgendes zuzusenden:
im Rahmen meiner Recherche als Sachverständiger im Gesundheitsausschuss des Bundestages als auch als Parteiensachverständiger vor dem Bundesverwaltungsgericht bitte ich Sie, mir folgende Fragen zu beantworten Einleitung: Der Gesetzgeberwille zu §13 Abs. 5 IfSG wurde am 3.11.2020 wie folgt begründet: Die bevorstehenden Zulassungen neuartiger Impfstoffe zum Schutz vor COVID-19 machen eine Ergänzung von § 13 Absatz 5 IfSG erforderlich. Die von den Kassenärztlichen Vereinigungen nach § 13 Absatz 5 Satz 1 IfSG an das RKI im Rahmen der Impfsurveillance zu meldenden Versorgungsdaten von gesetzlich krankenversicherten Personen sind auch für die Zwecke der im Zuständigkeitsbereich des Paul-Ehrlich-Instituts liegenden Pharmakovigilanz von Impfstoffen von großer Bedeutung. Mithilfe der zusätzlichen pseudonymisierten Gesundheitsinformationen können die Häufigkeit, Schwere und der Langzeitverlauf von Impfkomplikationen besser beurteilt werden. Darüber hinaus kann mit den Daten untersucht werden, ob gesundheitliche Schädigungen bzw. Erkrankungen bei geimpften Personen in einem zeitlichen Zusammenhang mit Impfungen häufiger vorkommen als bei ungeimpften Personen. FRAGEN: 1.) Können Versicherten-Daten der KV HH mit Hilfe des Kodes U11.9 aufzeigen, wer überhaupt mit COVID-19 Impfstoffen geimpft wurde und in welchem Quartal und wie oft? **U11.9 Notwendigkeit der Impfung gegen COVID-19, nicht näher bezeichnet: Dieser Kode ist für Fälle vorgesehen, bei denen das Gesundheitswesen zum Zweck einer Corona-Schutzimpfung in Anspruch genommen wird. (KBV)** 2.) Kann gefiltert werden, ob es bei diesen Patienten mit der Zusatzkodierung U11.9 Anstiege der Häufigkeit von Erkrankungen und / oder Arztbesuchen kam? 3.) Kann gefiltert werden, wieviele Patienten mit der Zusatzkodierung U11.9 auch eine Kodierung U12.9 oder T88.1 oder T88.0/ Y59.9 haben? 4.) Kann bei diesen pseudonymisierten Versicherten eine Analyse zur Situation der Häufigkeit von Arztbesuchen vor U11.9 und nach U11.9 also nach Impfung erfolgen? 5.) Senden Sie mir bitte folgende Daten: Alle Versicherten ICD Codes von 2016 bis 2022, die in 2021 oder 2022 eine Kodierung U11.9 hatten, 6.) Hat Ihre KV Hamburg seit bedingter Zulassung und Start der COVID-19-Impfkampagne am 27.12.2020 Gespräche zur Durchführung von §13 Abs. 5 mit dem zuständigen Paul-Ehrlich-Institut (PEI) über die verpflichtende Datenübergabe durch die KV HH geführt? a) Wenn ja, wer und wann hat die Gespräche geführt? b) Wenn nein, warum nicht? 7.) Hat Ihre KV HH seit bedingter Zulassung und Start der COVID-19-Impfkampagne am 27.12.2020 Daten zur Pharmakovigilanz an das PEI gesendet? a) Wenn ja, wann erstmalig und welche Daten waren das genau? b) Wenn nein, warum nicht? Ich bitte Sie dankbar um eine zügige Bearbeitung, da ich als Sachverständiger hierzu Fragen zu beantworten habe.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Information nach § 1 Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG) bzw. § 1 HmbUIG, soweit Umweltinformationen betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sofern Teile der Information durch Ausschlussgründe geschützt sind, beantrage ich mir die nicht geschützten Teile zugänglich zu machen. Ich bitte Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Auskunft auf elektronischem Wege kostenfrei erteilen können. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens in jedem Fall gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 13 Abs. 1 HmbTG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich und nur im Ausnahmefall spätestens nach Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten und bitte Sie um eine Empfangsbestätigung. Danke für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Tom Lausen Anfragenr: 257122 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/257122/ Postanschrift Tom Lausen << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Tom Lausen (Tom Lausen Datenanalyst Programmierer)
Kassenärztliche Vereinigung Hamburg
Sehr geehrter Herr Lausen, anbei die Rückmeldung der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg zu Ihren Anfragen nach…
Von
Kassenärztliche Vereinigung Hamburg
Betreff
IfSG 13 Abs. 5 Anfrage Tom Lausen bei KV HH [#257122] und IFG Datenanfrage KVHH [#257119]
Datum
22. August 2022 07:48
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Lausen, anbei die Rückmeldung der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg zu Ihren Anfragen nach dem HmbTG. Haben Sie noch Fragen? Wir helfen Ihnen unter der u.g. Telefonnummer gern weiter! Kassenärztliche Vereinigung Hamburg Rechtsabteilung Humboldtstraße 56 22083 Hamburg Tel.: 040/22 80 2-0 Fax: 040/22 80 2-420 E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> www.kvhh.de Diese E-Mail enthält vertrauliche und/oder rechtlich geschützte Informationen. Wenn Sie nicht der richtige Adressat sind oder diese E-Mail irrtümlich erhalten haben, informieren Sie bitte sofort den Absender und

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Tom Lausen
Tom Lausen (Tom Lausen Datenanalyst Programmierer)
Lieber Herr [geschwärzt], vielen dank für Ihre Antwort. Wie soeben telefonisch zwischen uns besprochen, liegt es…
An Kassenärztliche Vereinigung Hamburg Details
Von
Tom Lausen (Tom Lausen Datenanalyst Programmierer)
Betreff
AW: IfSG 13 Abs. 5 Anfrage Tom Lausen bei KV HH [#257122] und IFG Datenanfrage KVHH [#257119] [#257122]
Datum
22. August 2022 11:21
An
Kassenärztliche Vereinigung Hamburg
Status
E-Mail-Versand ist fehlgeschlagen.
Nicht-öffentliche Anhänge:
2022-06-24korrektur-anfrage-codierte-impfnebenwirkungen-covid-19.pdf
383,5 KB
Lieber Herr [geschwärzt], vielen dank für Ihre Antwort. Wie soeben telefonisch zwischen uns besprochen, liegt es mir am Herzen, dass Sie meine Fragen nun doch beantworten. Ich habe aus unserem Gespräch allerdings eine weitere Frage bekommen: Wie kann es sein, dass die KBV Daten zu Impfnebenwirkungskodierungen aller Versicherten in Deutschland zur Verfügung hatte und an die Öffentlichkeit herausgeben konnte? Für diese Daten MUSS zwingend auch die Mitwirkung der Hamburger KV stattgefunden haben. Diese Datenbestände entsprechen meinen Datenanfragen, die ich nach wie vor beantwortet haben möchte, gern zeitnah. Sie wiesen mich darauf hin, dass diese Daten möglicherweise Informationen über Impfungen in Hamburg wiedergeben, aber die zugehörigen Impfnebenwirkungen, die daraus entstanden sein könnten eben nicht, weil die Impflinge sich in Hamburg haben impfen lassen, während sie nach der Arbeit zurück in die umligenden Bundesländer nach Hause fuhren. Dies ist aber aus mathematisch statistischer Sicht unerheblich, weil sich bei der Anfrage an alle Kassenärztlichen Vereinigungen diese Daten mathematisch statistisch wieder angleichen lassen. Dass der Datenschutz betroffen sein könnte, ist nicht begründbar, da auch die KBV entsprechende Daten bereits herausgab (siehe Anlage KBV Daten). Ausserdem bestünde keinerlei Möglichkeit, Rückschlüsse auf personenbezogenen Daten der Versicherten zu ziehen. Die Rückanonymisierung ist ausgeschlossen. Dies haben bereits diverse Krankenkassen untersuchen lassen und Daten herausgegeben. Ich bitte Sie, Abstand davon zu nehmen, mich auf die Kassen zu verweisen, denn die KVen also auch Sie, sind die einzigen Adressaten des Gesetzes §13 Abs. 5 IfSG. Meine Anfrage richtet sich ausdrücklich an Sie, die KV in Hamburg. Der Gesetzgeberwille zu §13 Abs. 5 IfSG wurde am 3.11.2020 wie folgt begründet: "Die bevorstehenden Zulassungen neuartiger Impfstoffe zum Schutz vor COVID-19 machen eine Ergänzung von § 13 Absatz 5 IfSG erforderlich. Die von den Kassenärztlichen Vereinigungen nach § 13 Absatz 5 Satz 1 IfSG an das RKI im Rahmen der Impfsurveillance zu meldenden Versorgungsdaten von gesetzlich krankenversicherten Personen sind auch für die Zwecke der im Zuständigkeitsbereich des Paul-Ehrlich-Instituts liegenden Pharmakovigilanz von Impfstoffen von großer Bedeutung. Mithilfe der zusätzlichen pseudonymisierten Gesundheitsinformationen können die Häufigkeit, Schwere und der Langzeitverlauf von Impfkomplikationen besser beurteilt werden. Darüber hinaus kann mit den Daten untersucht werden, ob gesundheitliche Schädigungen bzw. Erkrankungen bei geimpften Personen in einem zeitlichen Zusammenhang mit Impfungen häufiger vorkommen als bei ungeimpften Personen." https://dserver.bundestag.de/btd/19/2... Seite 28 ff. Es geht hierbei ausdrücklich um die Erkennung von Risikosignalen und Häufungen von Erkrankungen bei Geimpften ggü. Ungeimpften und nicht um die Erkennung, welche Dosis von welchem Hersteller zu welcher Nebenwirkung führt, das würde nicht begründet sein, da es ausdrücklich um den Vergleich zwischen Geimpften und Ungeimpften geht. Die Daten, ob ein Versicherter geimpft wurde liegen zumindest in Teilen vor. Diese Versichertenmenge mit der angehängten Kodierung U11.9 gelten als mit einem COVID-19 Impfstoff geimpte Versicherte. Deren Daten begehre ich weiterhin und halte meinen Antrag nach dem Hamburger Transparenzgestz aufrecht. Ich bedanke mich an dieser Stelle noch einmal für das freundliche und sehr erkenntnisreiche Telefonat mit Ihnen. Daraus ergibt sich die Fragestellung, warum der Rechtsabteilung der Hamburger KV §13 Abs. 5 des IfSG in der Fassung vom Nov. 2020 offenbar nicht bekannt war? Schliesslich wurde meine entsprechende Frage an Dr. Kriens wie folgt beantwortet: "Auf Ihre Frage 6 und 7 zu Gesprächen mit dem Paul-Ehrlich-Institut (PEI) und zur Übermittlung von Daten zur Pharmakovigilanz an das PEI können wir Ihnen mitteilen, dass Gespräche oder Übermittlungen nicht stattgefunden haben, da dies seitens der Kassenärztlichen Vereinigungen nicht vorgesehen ist." Deshalb erweitere ich meine Anfrage nach dem Transparenzgesetz um folgende Fragen: Beruht das Nichthandeln im Gesetzessinne auf einem Vorstandsbeschluss? Wenn ja, wie lautete dieser im Wortlaut? Und von wann ist dieser? Bitte senden Sie mir auch den Beschluss im Wortlaut. Mit freundlichen Grüßen Tom Lausen Anhänge: - 2022-06-24korrektur-anfrage-codierte-impfnebenwirkungen-covid-19.pdf Anfragenr: 257122 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt] Postanschrift Tom Lausen [geschwärzt] [geschwärzt]