IHK Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf Fachkraft für Veranstaltungstechnik

Die Aufgaben aus den schriftlichen Abschlussprüfungen für den Ausbildungsberuf Fachkraft für Veranstaltungstechnik aus dem Jahr 2019.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    28. Januar 2020
  • Frist
    3. März 2020
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Frank Westertal
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte [geschwärzt], bitte senden Sie mir F…
An Industrie- und Handelskammer Köln Details
Von
Frank Westertal
Betreff
IHK Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf Fachkraft für Veranstaltungstechnik [#177560]
Datum
28. Januar 2020 20:44
An
Industrie- und Handelskammer Köln
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte [geschwärzt], bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Aufgaben aus den schriftlichen Abschlussprüfungen für den Ausbildungsberuf Fachkraft für Veranstaltungstechnik aus dem Jahr 2019.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Anfragenr: 177560 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt]
Mit freundlichen Grüßen Frank Westertal
Industrie- und Handelskammer Köln
Sehr geehrter Herr Westertal, die Mail war bei mir im Spam-Ordner gelandet, ich habe sie jetzt erst gefunden und…
Von
Industrie- und Handelskammer Köln
Betreff
Antwort: [VERDAECHTIGE MAIL] IHK Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf Fachkraft für Veranstaltungstechnik [#177560]
Datum
31. Januar 2020 15:08
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Westertal, die Mail war bei mir im Spam-Ordner gelandet, ich habe sie jetzt erst gefunden und an meine Fachkollegen weitergeleitet. Wir melden uns, danke für die Geduld, Susanne Hartmann Industrie- und Handelskammer zu Köln In Vertretung Dr. Susanne Hartmann Mitglied der Geschäftsführung | Leiterin Kommunikation Hauptgeschäftsführung Unter Sachsenhausen 10-26, 50667 Köln Tel. +49 221 1640-1600 Internet: https://www.ihk-koeln.de Unsere Jahresthemen: Mobile Wirtschaft Attraktiver Standort Moderne Berufswelten Von: "Frank Westertal [#177560]" <<Name und E-Mail-Adresse>> An: <<E-Mail-Adresse>> Datum: 28.01.2020 20:45 Betreff: [VERDAECHTIGE MAIL] IHK Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf Fachkraft für Veranstaltungstechnik [#177560] VORSICHT: Die E-Mail Sicherheitsprüfung hat ergeben, dass diese Nachricht potentiell gefährlich sein könnte. Möglicherweise versucht der Absender, sich für jemand anderen auszugeben und auf diese Weise unbefugt Informationen zu erlangen. Wenn Ihnen der Absender unbekannt ist oder sie die Echtheit der Nachricht nicht überprüfen können, sollten Sie diese nicht beantworten oder auf enthaltene Links klicken. Wenden Sie sich im Zweifel an Ihren lokalen IT-Administrator. ------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Industrie- und Handelskammer Köln
Sehr geehrter Herr Westertal, vielen Dank für Ihre Anfrage, auf die ich mit dieser Mail zurückkomme. Leider mu…
Von
Industrie- und Handelskammer Köln
Betreff
Antwort: IHK Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf Fachkraft für Veranstaltungstechnik [#177560]
Datum
6. Februar 2020 15:03
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Westertal, vielen Dank für Ihre Anfrage, auf die ich mit dieser Mail zurückkomme. Leider muss ich Ihnen mitteilen, dass wir Ihnen die gewünschten Informationen nicht zur Verfügung stellen können. Die Prüfungsaufgaben sind Bestandteil der Abschlussprüfungen und betreffen damit gemäß § 2 Abs. 3 IGF NRW einen Bereich, den das Gesetz ausdrücklich aus dem Anwendungsbereich ausnimmt. Mit freundlichen Grüßen
Frank Westertal
Sehr geehrte<< Anrede >> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsges…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
Frank Westertal
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „IHK Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf Fachkraft für Veranstaltungstechnik“ [#177560] [#177560]
Datum
14. Februar 2020 20:44
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nordrhein-Westfalen (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/177560 Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet. Ein Ausschlussgrund nach § 2 Abs. 3 IFG NRW liegt meines Erachtens nicht vor. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Frank Westertal Anhänge: - 177560.pdf Anfragenr: 177560 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/177560
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 14.02.2020 wird hiermit bestätigt. Allgemeiner Hinweis zur Erfüllung unserer Informa…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „IHK Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf Fachkraft für Veranstaltungstechnik“ [#177560] [#177560]
Datum
17. Februar 2020 10:45
Status
Anfrage abgeschlossen

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Der Eingang Ihrer E-Mail vom 14.02.2020 wird hiermit bestätigt. Allgemeiner Hinweis zur Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Art. 13, 14 Datenschutz-Grundverordnung: Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die LDI finden Sie unter https://www.ldi.nrw.de/metanavi_Datenschutzerklaerung/Infopflicht-LDI.pdf.

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Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Ihr Informationszugangsantrag vom 28.1.2020 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Aktenzeichen…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
Ihr Informationszugangsantrag vom 28.1.2020
Datum
27. Februar 2020 15:29
Status
Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Aktenzeichen: 209.2.3.3-2008/20 Ihr Informationszugangsantrag vom 28.1.2020 ________________________________ Sehr geehrter Herr Westertal, vielen Dank für Ihr Schreiben vom 14.2.2020, in welchem Sie um Vermittlung bitten. Diesem Wunsch kann ich leider nicht entsprechen, da der Aussage der IHK Köln vom 6.2. inhaltlich zuzustimmen ist: Nach § 2 Abs. 3 IFG NRW ist der Anwendungsbereich des IFG NRW für Prüfungseinrichtungen - wozu die IHK zu zählen ist, da die Organisation und Abnahme von Prüfungen in der Aus- und Weiterbildung zu ihren Kernaufgaben gehört - nicht eröffnet, soweit sie im Bereich von Prüfungen tätig werden. Nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern können Industrie- und Handelskammern "Maßnahmen zur Förderung und Durchführung der kaufmännischen und gewerblichen Berufsbildung unter Beachtung der geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere des Berufsbildungsgesetzes, treffen". Bei der Abschlussprüfung handelt es sich um eine solche Maßnahme. Aus diesem Grund sehe ich davon ab, den Sachverhalt gegenüber der IHK Köln aufzugreifen und hoffe insoweit auf Ihr Verständnis. Mit freundlichen Grüßen