IHK Widerspruchsbescheide - jedes Jahr werden erneut 150€ für einen Widerspruchsbescheid kassiert

Vorliegend ein Schreiben der IHK Ulm. Hier wird angekündigt daß der Widerspruch gegen den IHK Bescheid aussichtslos ist. Sodann wird für den Fall daß der Widerspruch nicht zurückgezogen wird ein Zwangsgeld in Höhe von 150€ erhoben wird. Die IHK hat Widersprüche aus 2012, 2013, 2014, 2015, 2016, 2017 und nun auch 2018 vorliegen. (Hier wurden im konkreten Fall 8x150€ = 1200€, man muß leider sagen, abgezockt). Versagt hier die Aufsichtspflicht des Wirtschaftsministeriums?

Nachdem die IHK diese Widersprüche von mindestens einem Zwangsmitglied jedes Jahr erhalten und immer dieselbe Antwort erfolgt kann das doch keine 150€ kosten. Es muß doch ausreichend sein daß diese 'Gebühr' einmalig bezahlt wird und der Widerspruch des Folgejahres keine weiteren Kosten verursacht. Insbesondere deshalb weil die IHKen die Situation aussitzen.

Fragen:
(1) Wie viele Widersprüche gegen den IHK Bescheid wurden bei den einzelnen IHKen in Baden Württemberg eingereicht? (Aufgeschlüsselt nach IHK und Kalenderjahren).
(2) Wie viele Widersprüche wurden wegen der angedrohten Kosten zurückgezogen (Aufgeschlüsselt nach IHK und Kalenderjahren).
(2) Wie viele dieser Widersprüche wurden abgearbeitet? (Aufgeschlüsselt nach IHK und Kalenderjahren)
(3) Wie hoch waren die kummulierten 'Gebühren' welche die IHK einkassiert haben (Aufgeschlüsselt nach IHK und Kalenderjahr).
(4) Wie hoch und wie entwickelten sich die Kosten für die Erstellung eines Widerspruchsbescheides?
(5) Ist es rechtmäßig jedes Jahr erneut Kosten für einen Widerspruchsbescheid zu verlangen wenn es nicht im Versagen des Widerspruchseinreichenden liegt daß die Vorjahre nicht abgearbeitet wurden? Eigentlich würde es ausreichen den ursprünglichen Widerspruchsbescheid kostenfrei um das Folgejahr zu erweitern. Beziehungsweise für den neuen Widerspruchsbescheid zu kassieren und das Geld für die zuvor erstellten Widerspruchsbescheide zurückzuerstatten?
(6) Wer kontrolliert die IHK wenn diese sich auf eine anstehende Verhandlung vor dem VGH berufen andererseits aber nicht geprüft haben ob sich die Gründe verändert haben (entfernen des Handelsregistereintrages verringert die 'Grund-Zwangsgebühr um mindestens 100€ ).

Diese Anfrage wird zurückgezogen bis die Kosten geklärt sind.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    27. Mai 2018
  • Frist
    26. Juni 2018
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/LUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Vorliegend ein…
An Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
IHK Widerspruchsbescheide - jedes Jahr werden erneut 150€ für einen Widerspruchsbescheid kassiert [#30074]
Datum
27. Mai 2018 23:20
An
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/LUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Vorliegend ein Schreiben der IHK Ulm. Hier wird angekündigt daß der Widerspruch gegen den IHK Bescheid aussichtslos ist. Sodann wird für den Fall daß der Widerspruch nicht zurückgezogen wird ein Zwangsgeld in Höhe von 150€ erhoben wird. Die IHK hat Widersprüche aus 2012, 2013, 2014, 2015, 2016, 2017 und nun auch 2018 vorliegen. (Hier wurden im konkreten Fall 8x150€ = 1200€, man muß leider sagen, abgezockt). Versagt hier die Aufsichtspflicht des Wirtschaftsministeriums? Nachdem die IHK diese Widersprüche von mindestens einem Zwangsmitglied jedes Jahr erhalten und immer dieselbe Antwort erfolgt kann das doch keine 150€ kosten. Es muß doch ausreichend sein daß diese 'Gebühr' einmalig bezahlt wird und der Widerspruch des Folgejahres keine weiteren Kosten verursacht. Insbesondere deshalb weil die IHKen die Situation aussitzen. Fragen: (1) Wie viele Widersprüche gegen den IHK Bescheid wurden bei den einzelnen IHKen in Baden Württemberg eingereicht? (Aufgeschlüsselt nach IHK und Kalenderjahren). (2) Wie viele Widersprüche wurden wegen der angedrohten Kosten zurückgezogen (Aufgeschlüsselt nach IHK und Kalenderjahren). (2) Wie viele dieser Widersprüche wurden abgearbeitet? (Aufgeschlüsselt nach IHK und Kalenderjahren) (3) Wie hoch waren die kummulierten 'Gebühren' welche die IHK einkassiert haben (Aufgeschlüsselt nach IHK und Kalenderjahr). (4) Wie hoch und wie entwickelten sich die Kosten für die Erstellung eines Widerspruchsbescheides? (5) Ist es rechtmäßig jedes Jahr erneut Kosten für einen Widerspruchsbescheid zu verlangen wenn es nicht im Versagen des Widerspruchseinreichenden liegt daß die Vorjahre nicht abgearbeitet wurden? Eigentlich würde es ausreichen den ursprünglichen Widerspruchsbescheid kostenfrei um das Folgejahr zu erweitern. Beziehungsweise für den neuen Widerspruchsbescheid zu kassieren und das Geld für die zuvor erstellten Widerspruchsbescheide zurückzuerstatten? (6) Wer kontrolliert die IHK wenn diese sich auf eine anstehende Verhandlung vor dem VGH berufen andererseits aber nicht geprüft haben ob sich die Gründe verändert haben (entfernen des Handelsregistereintrages verringert die 'Grund-Zwangsgebühr um mindestens 100€ ). Diese Anfrage wird zurückgezogen bis die Kosten geklärt sind.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg
Antrag dem LIFG, Empfangsbestätigung Sehr geehrtAntragsteller/in hiermit wird der Eingang Ihres Antrags bestätig…
Von
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg
Betreff
Antrag dem LIFG, Empfangsbestätigung
Datum
7. Juni 2018 15:25
Status
Anfrage abgeschlossen
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5,3 KB


Sehr geehrtAntragsteller/in hiermit wird der Eingang Ihres Antrags bestätigt. Mit freundlichen Grüßen

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Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg
Ihr Anfrage vom 27.5.2018 Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail vom 27. Mai 2018. Zu Ihrer Anf…
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail vom 27. Mai 2018. Zu Ihrer Anfrage (Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs.2 LIFG, § 25 UVwG und § 2 Abs.1 VIG) erbitten Sie vorab eine Kostenauskunft. Die Fragen (1) bis (4) lassen sich allerdings sogleich für das Wirtschaftsministerium abschließend beantworten. Das Wirtschaftsministerium führt keine die Tätigkeit der Industrie- und Handelskammern (IHKs) umfassend abbildenden Akten, sodass wir keine entsprechenden amtlichen Informationen haben. Da Sie keine Weitergabe Ihrer Daten an Dritte wünschen, habe ich diese Fragen nicht an die IHKs gegeben und bitte Sie zu entscheiden, ob Sie dort selbst anfragen. Ihre Fragen (5) und (6) haben keinen Antrag auf Aktenauskunft zum Gegenstand. Ich werte dies als Beschwerde über die IHK. Ihrer Schilderung entnehme ich, dass man Sie für jedes der Jahre, für das Sie auf einem Widerspruchsbescheid bestehen, auf eine Gebühr von je 150 € hinwies. Diese Widersprüche sind somit noch nicht beschieden und auch noch keine Gebühren festgesetzt. Ich habe die IHK um eine Stellungnahme gebeten und werde Sie über das Ergebnis der rechtsaufsichtlichen Prüfung informieren. Für dieses Schreiben entstehen Ihnen keine Gebühren bzw. sind keine Auslagen zu erstatten. Mit freundlichen Grüßen