Ihr Tweet vom 21. Januar 2015 zur Novellierung des STGB 63 - und meine Antworten darauf

ich beziehe mich auf den obigen Tweet des BMJV wegen STGB 63 und meiner Ankündigung dieser Informations- Verbraucher- und Presseanfrage.

Bekanntlich hat die EU Maßregelvollzug verboten. Per 2 GG Absatz 1 hat jeder ein Recht auf körperliche Unversehrtheit. Falschbehandlungen sind eine Körperverletzungen übrigens und Behandlungsandrohungen sind schon für einen Akt der Körperverletzung, so die AEKNO (Ärztekammer Nordrhein), die ich weiter unten zitiere. Heilberufe sind Landesrecht.

Die EU hat bereits 2001 sämtliche Psychopharmaka verboten, da diese psychotrop und psychoaktiv sind und als Rauschmittel keine Arzneimittelfähigkeit haben. Das wurde auch mal wieder 2014 dem deutschen Bundesgerichtshof erklärt. Noch immer verschreiben Ärzte diese illegalen Mittel.

Psychiatrische Anstalten sind keine Kliniken mit Maximalversorgung, sodass der angeblich oder echte Kranke gar nicht komplett untersucht werden kann. Das findet nämlich nicht statt, weil der Psychiater Angst hat, aufzufliegen oder er hätte einen Patienten weniger, den er abrechnen kann.

Da Psychiater offiziell keine Heilmittel mehr haben, diese weder auf Tumore achten, Neuroinfektionen, Hormonstörungen, Kardiologie, Parasiten im Hirn und Darm, Allergien etc pp, BSE, Syphilis etc sind diese im Altertum drin, was per SGB V verboten ist. Ärzte müssen auf dem neuesten wissenschaftlichen Stand sein, siehe SGB V 135a. (auch so im SGB VII drin, anderer §)

Bekanntlich halten Psychiater auch Al Qaeda für eine Schizophrenie, den Westdeutschen Rundfunk auch, das BKA auch, das Infektionsschutzgesetz sei auch eine schwere Erkrankungen schizophrener Natur, an dem der Patient leidet. Das liegt mir schriftlich vor. Auch der Bundestag und Namensvetter gelten als Psychose (Realitätsfremde) an denen der Patient leidet. Das liegt auch so befremdlich getextet in Gutachten vor.

Sogar Professoren hatten erklärt, psychische Erkrankungen gibt es nicht. Sie sind immer organischen Ursprungs oder so wie ich recherchierte und bekannt ist, exogen, also z.B. Folge von Schlag auf dem Kopf. (Gehirnödeme, Loch im Kopf etc) oder Intoxikation durch Drogen, Gifte, Allergien

Nun soll der STGB 63 novelliert werden, obwohl das BverfG auch die Psychiater geoutet hatte, Quacksalber zu sein, der Rest ist als Holocaust bekannt, ohne Heilabsicht der Psychiater, da diese eigentlich keine Zulassung haben wegen mangelnder wissenschaftlicher Arbeit und das rügte auch vor Jahren das BverfG.

Infos mit EU und Drogenbeauftragte und Behörden und Amtsapotheker hier:

http://www.achtung-intelligence.org/articles.php?art_id=318&start=1

Psychopharmaka sind, da da diese Rauschmittel enthalten, gar nicht per AMG § 5 verteilfähig. Da sind aber Apotheker verantwortlich.

Ärztekammer Nordrhein: Unerwünschte Behandlung ist eine feindselige Straftat

http://www.aekno.de/page.asp?pageId=9361&noredir=True
Operation als „feindseliger Angriff“

Operiert ein Arzt einen Patienten nicht in Heilungsabsicht, sondern in erster Linie aus Eigeninteresse, kann er sich nicht nur einer vorsätzlichen gefährlichen Körperverletzung, sondern auch eines vorsätzlichen tätlichen Angriffs auf die körperliche Unversehrtheit schuldig machen.

von Ulrich Smentkowski

Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch ein ärztlicher Eingriff ein vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (Opferentschädigungsgesetz – OEG) sein. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschieden
(Urteil vom 29.04.2010 – B 9 VG 1/09 R -, MedR (2011) 29: 456 – 461).

Auszug-Ende

Juristenmedizin

http://www.juraexamen.info/gastbeitrag-arztliche-aufklarungspflicht-bei-behandlung-mit-zitronensaft-aufbearbeitung-im-klausurschema/

(...)

Rechtliche Einordnung:
Zum einen ist nach der Einwilligung der Patientin zu der Behandlung gefragt. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH handelt es sich bei jedem ärztlichem Eingriff um eine Körperverletzung, unabhängig davon, ob die Behandlung kunstgerecht („lege artis“), erfolgreich oder misslungen war (anders die h.M.).

Auf der Ebene der Rechtfertigung ist dann zu fragen, ob der konkrete Eingriff von der Einwilligung des Patienten gedeckt ist. Der Betroffene soll dabei so gut und verständlich wie möglich über die Art und Weise und die möglichen Risiken der Behandlung informiert werden, um auf dieser Basis entscheiden zu können, ob er sich den eventuellen Gefahren aussetzt.

Auszug-Ende

Gleichzusetzen ist dann auch die unerwünschte Heilbehandlung.

Hier erst einmal die Ärzteordnung NRW darunter die Rechtsmedizin der Fakultät in Frankfurt. Die zitierte - andere Gerichte und ein Urteil von vor 1900 - auch damals galten bereits Ärzte als Verbrecher.

Ärzteordnung NRW

http://www.aekno.de/page.asp?pageID=57#_4 (nur Auszüge)

§ 4 Fortbildung

(1) Ärztinnen und Ärzte, die ihren Beruf ausüben, sind verpflichtet, sich in dem Umfange beruflich fortzubilden, wie es zur Erhaltung und Entwicklung der zu ihrer Berufsausübung erforderlichen Fachkenntnisse notwendig ist.

(2) Auf Verlangen müssen Ärztinnen und Ärzte ihre Fortbildung nach Absatz 1 gegenüber der Ärztekammer durch ein Fortbildungszertifikat einer Ärztekammer nachweisen.

II. Pflichten gegenüber Patientinnen und Patienten

§ 7 Behandlungsgrundsätze und Verhaltensregeln

(1) Jede medizinische Behandlung hat unter Wahrung der Menschenwürde und unter Achtung der Persönlichkeit, des Willens und der Rechte, insbesondere des Selbstbestimmungsrechts von Patientinnen bzw. Patienten zu erfolgen. Das Recht der Patientinnen und Patienten, empfohlene Untersuchungs- und Behandlungsmaßnahmen abzulehnen, ist zu respektieren.

(2) Ärztinnen und Ärzte achten das Recht der Patientinnen und Patienten, ihre Ärztin bzw. ihren Arzt frei wählen oder wechseln zu können. Von Notfällen oder besonderen rechtlichen Verpflichtungen abgesehen, darf auch ärztlicherseits eine Behandlung abgelehnt werden. Der begründeten Wunsch der Patientin oder des Patienten, eine weitere Ärztin oder einen weiteren Arzt zuzuziehen oder dorthin überwiesen zu werden, soll in der Regel nicht abgelehnt werden.

§ 11 Ärztliche Untersuchungs- und Behandlungsmethoden

(1) Mit Übernahme der Behandlung verpflichten sich Ärztinnen und Ärzte gegenüber ihren Patientinnen und Patienten zur gewissenhaften Versorgung mit geeigneten Untersuchungs- und Behandlungsmethoden.

(2) Der ärztliche Berufsauftrag verbietet es, diagnostische oder therapeutische Methoden unter missbräuchlicher Ausnutzung des Vertrauens, der Unwissenheit, der Leichtgläubigkeit oder der Hilflosigkeit von Patientinnen und Patienten anzuwenden. Unzulässig ist es auch, Heilerfolge, insbesondere bei nicht heilbaren Krankheiten, als gewiss zuzusichern.

Auszug-Ende

http://www.aerzteblatt.de/archiv/54690/Aufklaerung-und-Einwilligung-bei-aerztlichen-Eingriffen
MEDIZIN: cme
Aufklärung und Einwilligung bei ärztlichen Eingriffen
Patient Information and Informed Consent before and after Medical Intervention
Dtsch Arztebl 2007; 104(9): A-576 / B-507 / C-488

(...)

Die Rechtsprechung zum Heileingriff, der ärztlichen Aufklärung und der Patienteneinwilligung ist äußerst komplex (1–25). Ausgehend von der Auffassung des Reichsgerichtshofs aus dem Jahre 1894 (RGSt 25, 375) und der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHSt 35, 246) stellt jeder ärztliche Heileingriff tatbestandlich eine Körperverletzung dar im Sinne der §§ 223 ff. StGB; 823 I BGB (Tabelle 1).

Als Eingriffe werden nicht nur therapeutische ärztliche Maßnahmen gewertet, wie etwa die Durchführung von Operationen oder die Verabreichung von Medikamenten, sondern auch diagnostische Verfahren, wie endoskopische Untersuchungen, aber auch einfache Blutentnahmen. Eine Körperverletzung wird in § 223 StGB beschrieben als körperliche Misshandlung, eine üble und unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden nicht nur unerheblich beeinträchtigt oder als Gesundheitsschädigung durch Hervorrufen oder Steigern eines auch nur vorübergehenden pathologischen Zustands.

Für die Bewertung durch die Rechtsprechung ist es unerheblich, ob der Eingriff ärztlich indiziert und lege artis mit ärztlichem Heilwillen durchgeführt wurde (andere Auffassungen: siehe Tabelle 1). Wie jede andere Form der Körperverletzung, zum Beispiel Schläge bei einem rechtswidrigen Angriff, können auch ärztliche Eingriffe strafrechtlich sanktioniert werden (Freiheitsstrafe, Geldstrafe), wenn nicht besondere Gründe die Strafbarkeit entfallen lassen.

(...)

Manuskriptdaten
eingereicht: 24. 5. 2006, revidierte Fassung angenommen: 27. 12. 2006

Anschrift für die Verfasser
Dr. med. Markus Parzeller
Zentrum der Rechtsmedizin der
Johann Wolfgang Goethe-Universität
Kennedyallee 104
60596 Frankfurt am Main

Auszug-Ende

So - viele Strafrichter, Polizei und Staatsanwälte dichten gerne Tatverdächtigen eine psychische Erkrankung an.

Somit wird feige trotz 6 EMRK ein faires Verfahren umgangen und frech dem Tatverdächtigen was unterstellt. Gleichzeitig ist es eine Diskriminierung des angeblichen Kranken oder echten Kranken, wenn er als Kranker eine höhere Strafe in einer psychiatrischen "Anstalt" verbringen muss, als Vergleichstäter im Gefängnis. Damit verstößt man gegen die EU und UN anti-Diskriminierungsgesetze und gegen die UN Behindertenkonvention und zahlreichen EU-Gesetzen, die Maßregel auch verboten hatten, auch wenn man es einen neuen Namen angedichtet hat. (Sicherungsverwahrung)

Bekanntlich hatte auch das DIMDI bereits Psychiater für die wahren Psychoterroristen gehalten, weil die Gutachter völlig im paranoiden Gaga Dinge erfinden, ohne den Patienten in einem Klinikum der Maximalversorgung bzw. Diagnose Fachkliniken untersucht zu haben (z.B. echte Rechtsmedizin an Lebenden).

1. Frage - es gibt noch mehr

Wie oft wurden in den letzten zehn Jahren oder falls vorhanden 2013 und 2014 Verfahren unter dem Motto "psychisch krank" sozusagen abgebrochen und nicht komplett durchverhandelt. Wie oft kam der Vorschlag vom Strafverteidiger?.

2. Frageteil

Wie oft wurden die Strafrichter überprüft, ob diese selber dienstuntauglich oder diese dienstunfähig sind, weil diese in Wahrheit kein Interesse an einem fairen Verfahren haben, denn rein per normalem Menschenverständnis und anti-Holocaust sollte man wissen, (Allgemeinbildung), dass Psychiater eine Macke haben. Das wissen die Richter aber nicht, Polizei und StA auch nicht. Folgerichtig sind diese nicht diensttauglich - wegen Nazi-Gesinnung und fehlender Heilabsicht.

Sachinformationen

Die Heilung des Verfahrens besteht entgegen (!) der Meinung vieler Rechtsanwälte (!) nun mal nicht aus der Verteilung von seit 2001 sowieso verbotenen Rauschmitteln namens Psychopharmaka, sondern die Heilung heißt ordentliche Gerichte mit kompetentem Personal, das faire Verfahren führen kann.

3. Frageteil

Auch hätte ich ganz gerne eine Statistik wie viele StA und Richter als Junkies oder Alkies bekannt sind. Es reicht ein prozentualer Zahlensatz. Wenn man Anwälten auf Twitter Glauben schenken darf, sind viele Richter nun mal Analphabeten mit großem künstlerischen Erfindungsdrang mit Veränderung der Fakten und Wahrheit. Das lässt nun mal eine große Anzahl an Junkies, Alkies und Analphabeten vermuten und 6 EMRK ist als Folge nicht garantiert. Richter meinen ja, sie sind Unabhängige, siehe 97 GG Immerhin unterschreiben die dann nirgendwo.

Vielen Dank für die Infos vorab. Falls Sie nicht die einzige zuständige Behörde sind, geben Sie mir doch bitte weitere zuständige Behörden bekannt.

Übrigens, Ärzte die psychotisch sind, also realitätsfremd sind, bekommen lebenslanges Berufsverbot, erklärte mir eine Studienpsychologin des Bundesministerium für Bildung und Forschung im Rahmen einer Studie über Schizophrenie. In dem Rahmen erklärte mir Professor Wölwer auch noch, dass es psychische Erkrankungen nicht gibt und auch noch Kliniken im Altertum (!) behandeln, also als Folge nicht je kassenfähig und erlaubnisfähig sind. Sie sind illegal.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    23. Januar 2015
  • Frist
    24. Februar 2015
  • 0 Follower:innen
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: ich beziehe mich…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Ihr Tweet vom 21. Januar 2015 zur Novellierung des STGB 63 - und meine Antworten darauf [#8462]
Datum
23. Januar 2015 00:23
An
Bundesministerium der Justiz
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
ich beziehe mich auf den obigen Tweet des BMJV wegen STGB 63 und meiner Ankündigung dieser Informations- Verbraucher- und Presseanfrage. Bekanntlich hat die EU Maßregelvollzug verboten. Per 2 GG Absatz 1 hat jeder ein Recht auf körperliche Unversehrtheit. Falschbehandlungen sind eine Körperverletzungen übrigens und Behandlungsandrohungen sind schon für einen Akt der Körperverletzung, so die AEKNO (Ärztekammer Nordrhein), die ich weiter unten zitiere. Heilberufe sind Landesrecht. Die EU hat bereits 2001 sämtliche Psychopharmaka verboten, da diese psychotrop und psychoaktiv sind und als Rauschmittel keine Arzneimittelfähigkeit haben. Das wurde auch mal wieder 2014 dem deutschen Bundesgerichtshof erklärt. Noch immer verschreiben Ärzte diese illegalen Mittel. Psychiatrische Anstalten sind keine Kliniken mit Maximalversorgung, sodass der angeblich oder echte Kranke gar nicht komplett untersucht werden kann. Das findet nämlich nicht statt, weil der Psychiater Angst hat, aufzufliegen oder er hätte einen Patienten weniger, den er abrechnen kann. Da Psychiater offiziell keine Heilmittel mehr haben, diese weder auf Tumore achten, Neuroinfektionen, Hormonstörungen, Kardiologie, Parasiten im Hirn und Darm, Allergien etc pp, BSE, Syphilis etc sind diese im Altertum drin, was per SGB V verboten ist. Ärzte müssen auf dem neuesten wissenschaftlichen Stand sein, siehe SGB V 135a. (auch so im SGB VII drin, anderer §) Bekanntlich halten Psychiater auch Al Qaeda für eine Schizophrenie, den Westdeutschen Rundfunk auch, das BKA auch, das Infektionsschutzgesetz sei auch eine schwere Erkrankungen schizophrener Natur, an dem der Patient leidet. Das liegt mir schriftlich vor. Auch der Bundestag und Namensvetter gelten als Psychose (Realitätsfremde) an denen der Patient leidet. Das liegt auch so befremdlich getextet in Gutachten vor. Sogar Professoren hatten erklärt, psychische Erkrankungen gibt es nicht. Sie sind immer organischen Ursprungs oder so wie ich recherchierte und bekannt ist, exogen, also z.B. Folge von Schlag auf dem Kopf. (Gehirnödeme, Loch im Kopf etc) oder Intoxikation durch Drogen, Gifte, Allergien Nun soll der STGB 63 novelliert werden, obwohl das BverfG auch die Psychiater geoutet hatte, Quacksalber zu sein, der Rest ist als Holocaust bekannt, ohne Heilabsicht der Psychiater, da diese eigentlich keine Zulassung haben wegen mangelnder wissenschaftlicher Arbeit und das rügte auch vor Jahren das BverfG. Infos mit EU und Drogenbeauftragte und Behörden und Amtsapotheker hier: http://www.achtung-intelligence.org/articles.php?art_id=318&start=1 Psychopharmaka sind, da da diese Rauschmittel enthalten, gar nicht per AMG § 5 verteilfähig. Da sind aber Apotheker verantwortlich. Ärztekammer Nordrhein: Unerwünschte Behandlung ist eine feindselige Straftat http://www.aekno.de/page.asp?pageId=9361&noredir=True Operation als „feindseliger Angriff“ Operiert ein Arzt einen Patienten nicht in Heilungsabsicht, sondern in erster Linie aus Eigeninteresse, kann er sich nicht nur einer vorsätzlichen gefährlichen Körperverletzung, sondern auch eines vorsätzlichen tätlichen Angriffs auf die körperliche Unversehrtheit schuldig machen. von Ulrich Smentkowski Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch ein ärztlicher Eingriff ein vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (Opferentschädigungsgesetz – OEG) sein. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschieden (Urteil vom 29.04.2010 – B 9 VG 1/09 R -, MedR (2011) 29: 456 – 461). Auszug-Ende Juristenmedizin http://www.juraexamen.info/gastbeitrag-arztliche-aufklarungspflicht-bei-behandlung-mit-zitronensaft-aufbearbeitung-im-klausurschema/ (...) Rechtliche Einordnung: Zum einen ist nach der Einwilligung der Patientin zu der Behandlung gefragt. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH handelt es sich bei jedem ärztlichem Eingriff um eine Körperverletzung, unabhängig davon, ob die Behandlung kunstgerecht („lege artis“), erfolgreich oder misslungen war (anders die h.M.). Auf der Ebene der Rechtfertigung ist dann zu fragen, ob der konkrete Eingriff von der Einwilligung des Patienten gedeckt ist. Der Betroffene soll dabei so gut und verständlich wie möglich über die Art und Weise und die möglichen Risiken der Behandlung informiert werden, um auf dieser Basis entscheiden zu können, ob er sich den eventuellen Gefahren aussetzt. Auszug-Ende Gleichzusetzen ist dann auch die unerwünschte Heilbehandlung. Hier erst einmal die Ärzteordnung NRW darunter die Rechtsmedizin der Fakultät in Frankfurt. Die zitierte - andere Gerichte und ein Urteil von vor 1900 - auch damals galten bereits Ärzte als Verbrecher. Ärzteordnung NRW http://www.aekno.de/page.asp?pageID=57#_4 (nur Auszüge) § 4 Fortbildung (1) Ärztinnen und Ärzte, die ihren Beruf ausüben, sind verpflichtet, sich in dem Umfange beruflich fortzubilden, wie es zur Erhaltung und Entwicklung der zu ihrer Berufsausübung erforderlichen Fachkenntnisse notwendig ist. (2) Auf Verlangen müssen Ärztinnen und Ärzte ihre Fortbildung nach Absatz 1 gegenüber der Ärztekammer durch ein Fortbildungszertifikat einer Ärztekammer nachweisen. II. Pflichten gegenüber Patientinnen und Patienten § 7 Behandlungsgrundsätze und Verhaltensregeln (1) Jede medizinische Behandlung hat unter Wahrung der Menschenwürde und unter Achtung der Persönlichkeit, des Willens und der Rechte, insbesondere des Selbstbestimmungsrechts von Patientinnen bzw. Patienten zu erfolgen. Das Recht der Patientinnen und Patienten, empfohlene Untersuchungs- und Behandlungsmaßnahmen abzulehnen, ist zu respektieren. (2) Ärztinnen und Ärzte achten das Recht der Patientinnen und Patienten, ihre Ärztin bzw. ihren Arzt frei wählen oder wechseln zu können. Von Notfällen oder besonderen rechtlichen Verpflichtungen abgesehen, darf auch ärztlicherseits eine Behandlung abgelehnt werden. Der begründeten Wunsch der Patientin oder des Patienten, eine weitere Ärztin oder einen weiteren Arzt zuzuziehen oder dorthin überwiesen zu werden, soll in der Regel nicht abgelehnt werden. § 11 Ärztliche Untersuchungs- und Behandlungsmethoden (1) Mit Übernahme der Behandlung verpflichten sich Ärztinnen und Ärzte gegenüber ihren Patientinnen und Patienten zur gewissenhaften Versorgung mit geeigneten Untersuchungs- und Behandlungsmethoden. (2) Der ärztliche Berufsauftrag verbietet es, diagnostische oder therapeutische Methoden unter missbräuchlicher Ausnutzung des Vertrauens, der Unwissenheit, der Leichtgläubigkeit oder der Hilflosigkeit von Patientinnen und Patienten anzuwenden. Unzulässig ist es auch, Heilerfolge, insbesondere bei nicht heilbaren Krankheiten, als gewiss zuzusichern. Auszug-Ende http://www.aerzteblatt.de/archiv/54690/Aufklaerung-und-Einwilligung-bei-aerztlichen-Eingriffen MEDIZIN: cme Aufklärung und Einwilligung bei ärztlichen Eingriffen Patient Information and Informed Consent before and after Medical Intervention Dtsch Arztebl 2007; 104(9): A-576 / B-507 / C-488 (...) Die Rechtsprechung zum Heileingriff, der ärztlichen Aufklärung und der Patienteneinwilligung ist äußerst komplex (1–25). Ausgehend von der Auffassung des Reichsgerichtshofs aus dem Jahre 1894 (RGSt 25, 375) und der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHSt 35, 246) stellt jeder ärztliche Heileingriff tatbestandlich eine Körperverletzung dar im Sinne der §§ 223 ff. StGB; 823 I BGB (Tabelle 1). Als Eingriffe werden nicht nur therapeutische ärztliche Maßnahmen gewertet, wie etwa die Durchführung von Operationen oder die Verabreichung von Medikamenten, sondern auch diagnostische Verfahren, wie endoskopische Untersuchungen, aber auch einfache Blutentnahmen. Eine Körperverletzung wird in § 223 StGB beschrieben als körperliche Misshandlung, eine üble und unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden nicht nur unerheblich beeinträchtigt oder als Gesundheitsschädigung durch Hervorrufen oder Steigern eines auch nur vorübergehenden pathologischen Zustands. Für die Bewertung durch die Rechtsprechung ist es unerheblich, ob der Eingriff ärztlich indiziert und lege artis mit ärztlichem Heilwillen durchgeführt wurde (andere Auffassungen: siehe Tabelle 1). Wie jede andere Form der Körperverletzung, zum Beispiel Schläge bei einem rechtswidrigen Angriff, können auch ärztliche Eingriffe strafrechtlich sanktioniert werden (Freiheitsstrafe, Geldstrafe), wenn nicht besondere Gründe die Strafbarkeit entfallen lassen. (...) Manuskriptdaten eingereicht: 24. 5. 2006, revidierte Fassung angenommen: 27. 12. 2006 Anschrift für die Verfasser Dr. med. Markus Parzeller Zentrum der Rechtsmedizin der Johann Wolfgang Goethe-Universität Kennedyallee 104 60596 Frankfurt am Main Auszug-Ende So - viele Strafrichter, Polizei und Staatsanwälte dichten gerne Tatverdächtigen eine psychische Erkrankung an. Somit wird feige trotz 6 EMRK ein faires Verfahren umgangen und frech dem Tatverdächtigen was unterstellt. Gleichzeitig ist es eine Diskriminierung des angeblichen Kranken oder echten Kranken, wenn er als Kranker eine höhere Strafe in einer psychiatrischen "Anstalt" verbringen muss, als Vergleichstäter im Gefängnis. Damit verstößt man gegen die EU und UN anti-Diskriminierungsgesetze und gegen die UN Behindertenkonvention und zahlreichen EU-Gesetzen, die Maßregel auch verboten hatten, auch wenn man es einen neuen Namen angedichtet hat. (Sicherungsverwahrung) Bekanntlich hatte auch das DIMDI bereits Psychiater für die wahren Psychoterroristen gehalten, weil die Gutachter völlig im paranoiden Gaga Dinge erfinden, ohne den Patienten in einem Klinikum der Maximalversorgung bzw. Diagnose Fachkliniken untersucht zu haben (z.B. echte Rechtsmedizin an Lebenden). 1. Frage - es gibt noch mehr Wie oft wurden in den letzten zehn Jahren oder falls vorhanden 2013 und 2014 Verfahren unter dem Motto "psychisch krank" sozusagen abgebrochen und nicht komplett durchverhandelt. Wie oft kam der Vorschlag vom Strafverteidiger?. 2. Frageteil Wie oft wurden die Strafrichter überprüft, ob diese selber dienstuntauglich oder diese dienstunfähig sind, weil diese in Wahrheit kein Interesse an einem fairen Verfahren haben, denn rein per normalem Menschenverständnis und anti-Holocaust sollte man wissen, (Allgemeinbildung), dass Psychiater eine Macke haben. Das wissen die Richter aber nicht, Polizei und StA auch nicht. Folgerichtig sind diese nicht diensttauglich - wegen Nazi-Gesinnung und fehlender Heilabsicht. Sachinformationen Die Heilung des Verfahrens besteht entgegen (!) der Meinung vieler Rechtsanwälte (!) nun mal nicht aus der Verteilung von seit 2001 sowieso verbotenen Rauschmitteln namens Psychopharmaka, sondern die Heilung heißt ordentliche Gerichte mit kompetentem Personal, das faire Verfahren führen kann. 3. Frageteil Auch hätte ich ganz gerne eine Statistik wie viele StA und Richter als Junkies oder Alkies bekannt sind. Es reicht ein prozentualer Zahlensatz. Wenn man Anwälten auf Twitter Glauben schenken darf, sind viele Richter nun mal Analphabeten mit großem künstlerischen Erfindungsdrang mit Veränderung der Fakten und Wahrheit. Das lässt nun mal eine große Anzahl an Junkies, Alkies und Analphabeten vermuten und 6 EMRK ist als Folge nicht garantiert. Richter meinen ja, sie sind Unabhängige, siehe 97 GG Immerhin unterschreiben die dann nirgendwo. Vielen Dank für die Infos vorab. Falls Sie nicht die einzige zuständige Behörde sind, geben Sie mir doch bitte weitere zuständige Behörden bekannt. Übrigens, Ärzte die psychotisch sind, also realitätsfremd sind, bekommen lebenslanges Berufsverbot, erklärte mir eine Studienpsychologin des Bundesministerium für Bildung und Forschung im Rahmen einer Studie über Schizophrenie. In dem Rahmen erklärte mir Professor Wölwer auch noch, dass es psychische Erkrankungen nicht gibt und auch noch Kliniken im Altertum (!) behandeln, also als Folge nicht je kassenfähig und erlaubnisfähig sind. Sie sind illegal.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
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Sehr geehrte Damen und Herren, Korrektur - das war ein Tweet vom 22. Januar 2015 - ich hatte mich wegen Mitternac…
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Betreff
Datumskorrektur AW: Ihr Tweet vom 21. Januar 2015 zur Novellierung des STGB 63 - und meine Antworten darauf [#8462]
Datum
23. Januar 2015 00:38
An
Bundesministerium der Justiz
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, Korrektur - das war ein Tweet vom 22. Januar 2015 - ich hatte mich wegen Mitternacht vertan. ... Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 8462 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>