Ihre Definition von Alleinerziehenden

Antrag nach dem IFG

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:

Ihre Definition von Alleinerziehenden

Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG).

Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.

Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Information nicht vorhanden

  • Datum
    19. Juni 2019
  • Frist
    23. Juli 2019
  • Ein:e Follower:in
Rainer Zufall
Antrag nach dem IFG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ihre Definition von…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
Rainer Zufall
Betreff
Ihre Definition von Alleinerziehenden [#151671]
Datum
19. Juni 2019 17:10
An
Bundesministerium der Justiz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ihre Definition von Alleinerziehenden Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG). Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Rainer Zufall <<E-Mail-Adresse>>
Bundesministerium der Justiz
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Az.: 1451/6II-Z3 565/2019 Sehr geehrter Herr Zufall, im…
Von
Bundesministerium der Justiz
Betreff
Ihre E-Mail vom 19. Juni 2019 - Ihre Definition von Alleinerziehenden [#151671]
Datum
2. Juli 2019 14:28
Status
Warte auf Antwort
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Az.: 1451/6II-Z3 565/2019 Sehr geehrter Herr Zufall, im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) gibt es keine Definition des Begriffs des "Alleinerziehenden". Der Begriff wird umgangssprachlich verwendet, ohne dass sich hieraus eine Definition des BMJV ableiten lässt. Mit freundlichen Grüßen
Rainer Zufall
Sehr geehrte<< Anrede >> vielen Dank fuer Ihre unpraezise Antwort. Der Begriff Alleinerziehende wird…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
Rainer Zufall
Betreff
AW: Ihre E-Mail vom 19. Juni 2019 - Ihre Definition von Alleinerziehenden [#151671]
Datum
2. Juli 2019 15:21
An
Bundesministerium der Justiz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> vielen Dank fuer Ihre unpraezise Antwort. Der Begriff Alleinerziehende wird, wie ausserhalb Ihrer Behoerde allseits bekannt, mitnichten nur umgangssprachlich verwendet, sondern wurde vom Gesetzgeber (wenngleich fuer diverse Gruppen von, sagen wir mal umgangssprachlich, Alleinerziehen-Muessenden und Alleinerziehen-Wollenden) als einheitlicher Begriff genau definiert und wird folglich auch vom Statistischen Bundesamt entsprechend operationalisiert. So etwa im Mikrozensus. Dort existiert sehr wohl eine Definition von "Alleinerziehenden". Sie finden diesen Begriff hier bzw. im Glossar Mikrozensus 2017: "Alleinerziehende sind Mütter und Väter, die ohne Ehe- oder Lebenspartner/-in mit minder- oder volljährigen Kindern in einem Haushalt zusammenleben. Elternteile mit Lebenspartner/-in im Haushalt zählen zu den Lebensgemeinschaften mit Kindern." Zu getrennterziehenden Elternteilen außerhalb des Haushaltes werden wiederum im Mikrozensus keine Informationen bezogen. Auch im Bereich der Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe und des Bundeselterngeldes wird grundsätzlich nicht die Begrifflichkeit "Getrennterziehende" benutzt oder definiert, sehr wohl aber die Definition von Alleinerziehenden. Daher gibt es zu "Alleinerziehenden" auch entsprechende Statistiken des Mikrozensus. Koennen Sie Ihren Bescheid auf seine Nichtigkeit hin ueberpruefen? Mit freundlichen Grüßen Anfragenr: 151671 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Rainer Zufall
Sehr geehrte<< Anrede >> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsges…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
Rainer Zufall
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Ihre Definition von Alleinerziehenden“ [#151671] [#151671]
Datum
2. Juli 2019 15:22
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/151671 Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil eine offensichtlich unrichtige Antwort erteilt wurde. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Anhänge: - 151671.pdf Anfragenr: 151671 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Betreff versteckt
Datum
4. Juli 2019 16:34
Status
Warte auf Antwort

Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.

Rainer Zufall
Sehr geehrte<< Anrede >> wie vlt. abgesehen vom Bundesministerium der Justiz bekannt, wird sehr wohl …
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
Rainer Zufall
Betreff
AW: Fwd: Vermittlung bei Anfrage „Ihre Definition von Alleinerziehenden“ [#151671] [#151671]
Datum
20. Juli 2019 15:11
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> wie vlt. abgesehen vom Bundesministerium der Justiz bekannt, wird sehr wohl in einigen Bundesgesetzen auf den Begriff der Alleinerziehenden Bezug genommen und diese teilweise auch näher beschrieben, teilt sogar das Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration NRW mit. Vgl. etwa §§ 20 Abs. 2, 21 Abs. 3 Sozialgesetzbuch, Zweites Buch, 24b Einkommenssteuergesetz. Bitte überprüfen Sie, warum das federführende Bundesministerium in irreführender Hin- oder Absicht "im Auftrag" auf fragdenstaat.de verkünden lässt, die Begrifflichkeit in Gesetzbüchern sei lediglich umgangssprachlich zu verstehen. Fließen öffentliche Gelder nach dem umgangssprachlichen Prinzip? Können Sie diese unrichtige und unsinnige Information des Bundesministerium nach dem IFG Bund auf ihre Richtigkeit und Nichtigkeit überprüfen und das Bundesministerium verpflichten, die korrekte Auskunft nach Verstreichen aller Fristen zu erteilen? Mit freundlichen Grüßen Anfragenr: 151671 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Rainer Zufall
Sehr geehrte<< Anrede >> wie vlt. abgesehen vom Bundesministerium der Justiz bekannt, wird sehr wohl …
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
Rainer Zufall
Betreff
AW: Fwd: Vermittlung bei Anfrage „Ihre Definition von Alleinerziehenden“ [#151671] [#151671]
Datum
20. Juli 2019 15:16
An
Bundesministerium der Justiz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> wie vlt. abgesehen vom Bundesministerium der Justiz bekannt, wird sehr wohl in einigen Bundesgesetzen auf den Begriff der Alleinerziehenden Bezug genommen und diese teilweise auch näher beschrieben, teilt sogar das Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration NRW mit. Vgl. etwa §§ 20 Abs. 2, 21 Abs. 3 Sozialgesetzbuch, Zweites Buch, 24b Einkommenssteuergesetz. Bitte teilen Sie mir und der Öffentlichkeit auf fragdenstaat.de verbindlich mit, warum Ihr federführendes Bundesministerium in irreführender Hin- oder Absicht "im Auftrag" auf fragdenstaat.de verkünden lässt, die Begrifflichkeit in Gesetzbüchern sei lediglich umgangssprachlich zu verstehen. Fließen öffentliche Gelder nach dem umgangssprachlichen Prinzip? Falls ja, können Sie meine Informationsfreiheitsanfrage dann zuständigkeitshalber an den Bundesrechnungshof weiterleiten? Ist alternativ der Bund der Steuerzahler für die Verausgabung öffentlicher Gelder nach dem umgangssprachlichen Prinzip zuständig? Können Sie Ihren unrichtigen Bescheid nach dem IFG Bund auf seine Richtigkeit und Nichtigkeit überprüfen. Mit freundlichen Grüßen Anfragenr: 151671 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Rainer Zufall
Sehr geehrte<< Anrede >> wie vlt. abgesehen vom Bundesministerium der Justiz bekannt, wird sehr wohl …
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
Rainer Zufall
Betreff
AW: Fwd: Vermittlung bei Anfrage „Ihre Definition von Alleinerziehenden“ [#151671] [#151671]
Datum
20. Juli 2019 15:18
An
Bundesministerium der Justiz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> wie vlt. abgesehen vom Bundesministerium der Justiz bekannt, wird sehr wohl in einigen Bundesgesetzen auf den Begriff der Alleinerziehenden Bezug genommen und diese teilweise auch näher beschrieben, teilt sogar das Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration NRW mit. Vgl. etwa §§ 20 Abs. 2, 21 Abs. 3 Sozialgesetzbuch, Zweites Buch, 24b Einkommenssteuergesetz. Bitte teilen Sie mir und der Öffentlichkeit auf fragdenstaat.de verbindlich mit, warum Ihr federführendes Bundesministerium in irreführender Hin- oder Absicht "im Auftrag" auf fragdenstaat.de verkünden lässt, die Begrifflichkeit in Gesetzbüchern sei lediglich umgangssprachlich zu verstehen. Fließen öffentliche Gelder nach dem umgangssprachlichen Prinzip? Falls ja, können Sie meine Informationsfreiheitsanfrage dann zuständigkeitshalber an den Bundesrechnungshof weiterleiten? Ist alternativ der Bund der Steuerzahler für die Verausgabung öffentlicher Gelder nach dem umgangssprachlichen Prinzip zuständig? Können Sie Ihren unrichtigen Bescheid nach dem IFG Bund auf seine Richtigkeit und Nichtigkeit überprüfen. Mit freundlichen Grüßen Anfragenr: 151671 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>

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Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Geschäftszeichen: 15-726/002 II#0117 Sehr …
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
AW: AW: Fwd: Vermittlung bei Anfrage „Ihre Definition von Alleinerziehenden“ [#151671]
Datum
24. Juli 2019 16:49
Status
Anfrage abgeschlossen
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Geschäftszeichen: 15-726/002 II#0117 Sehr geehrter Herr Zufall, wie ich Ihnen bereits mitgeteilt habe, ist die Bearbeitung Ihrer Anfrage an das BMJV nicht zu beanstanden. Sofern Sie auf die Definition des Begriffs "Alleinerziehenden" in unterschiedlichen Gesetzen abstellen, kann dieser jeweils eine unterschiedlichen Bedeutung haben. Diese Definitionen müssen jedoch nicht im Sinne einer amtlichen Information im BMJV vorhanden sein. Die Bearbeitung Ihrer Eingabe habe ich daher abgeschlossen. Mit freundlichen Grüßen