Ihre erneute Änderung der Corona-Quarantäneverordnung
In der Fassung der ab 25.1.2021 gültigen Corona-Quarantäneverordnung schreiben Sie in der Begründung zu Absatz 1:
Nach § 2 Nummer 7 des Infektionsschutzgesetzes ist eine Person ansteckungsverdächtig, von der anzunehmen ist, dass sie Krankheitserreger aufgenommen hat, ohne krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider zu sein. Aufgrund der Vielzahl von Infektionen weltweit, der Tatsache, dass ein Übertragungsrisiko in einer Vielzahl von Regionen besteht, des dynamischen Charakters des Virus und der damit verbundenen Ungewissheit hinsichtlich konkreter Infektionsgeschehen besteht eine gegenüber dem Inland deutlich erhöhte Wahrscheinlichkeit, dass eine Person, die aus einem Risikogebiet in das Bundesgebiet einreist, Krankheitserreger aufgenommen hat. Die erhöhte Wahrscheinlichkeit schlägt sich in der Vielzahl an positiven Testungen bei Reiserückkehrern aus Risikogebieten nieder. Bei den freiwilligen Testungen von Rückreisenden aus Nicht-Risikogebieten war die Zahl der festgestellten Infektionen dagegen außerordentlich gering.
Bitte übersenden Sie mir dazu die Quellen. Bitte übersenden Sie im übrigen die Unterlagen, aus denen ersichtlich ist, warum für die folgenden Personengruppen gemäß Abs 3:
Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung
a) der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens, insbesondere Ärztinnen und Ärzte, Pflegekräfte, unterstützendes medizinisches Personal und 24-Stunden-Betreuungskräfte,
b) der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,
c) der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen,
d) der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege,
e) der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regierung und Verwaltung des Bundes, der Länder und der Kommunen,
f) der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union und von internationalen Organisationen oder
g) der Funktionsfähigkeit der Einrichtungen der Energieversorgung
Die Annahme ergibt, dass diese nicht als ansteckungsverdächtig einzustufen sind. Ein aus dem Risikogebiet zurückkehrender Arzt oder eine Pflegekraft kann einen viel größeren Schaden verursachen als ein Mitarbeiter der von zu Hause aus arbeitet.
Anfrage abgelehnt
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Datum23. Januar 2021
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27. Februar 2021
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