Ihre erneute Änderung der Corona-Quarantäneverordnung

In der Fassung der ab 25.1.2021 gültigen Corona-Quarantäneverordnung schreiben Sie in der Begründung zu Absatz 1:

Nach § 2 Nummer 7 des Infektionsschutzgesetzes ist eine Person ansteckungsverdächtig, von der anzunehmen ist, dass sie Krankheitserreger aufgenommen hat, ohne krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider zu sein. Aufgrund der Vielzahl von Infektionen weltweit, der Tatsache, dass ein Übertragungsrisiko in einer Vielzahl von Regionen besteht, des dynamischen Charakters des Virus und der damit verbundenen Ungewissheit hinsichtlich konkreter Infektionsgeschehen besteht eine gegenüber dem Inland deutlich erhöhte Wahrscheinlichkeit, dass eine Person, die aus einem Risikogebiet in das Bundesgebiet einreist, Krankheitserreger aufgenommen hat. Die erhöhte Wahrscheinlichkeit schlägt sich in der Vielzahl an positiven Testungen bei Reiserückkehrern aus Risikogebieten nieder. Bei den freiwilligen Testungen von Rückreisenden aus Nicht-Risikogebieten war die Zahl der festgestellten Infektionen dagegen außerordentlich gering.

Bitte übersenden Sie mir dazu die Quellen. Bitte übersenden Sie im übrigen die Unterlagen, aus denen ersichtlich ist, warum für die folgenden Personengruppen gemäß Abs 3:

Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung
a) der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens, insbesondere Ärztinnen und Ärzte, Pflegekräfte, unterstützendes medizinisches Personal und 24-Stunden-Betreuungskräfte,
b) der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,
c) der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen,
d) der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege,
e) der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regierung und Verwaltung des Bundes, der Länder und der Kommunen,
f) der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union und von internationalen Organisationen oder
g) der Funktionsfähigkeit der Einrichtungen der Energieversorgung

Die Annahme ergibt, dass diese nicht als ansteckungsverdächtig einzustufen sind. Ein aus dem Risikogebiet zurückkehrender Arzt oder eine Pflegekraft kann einen viel größeren Schaden verursachen als ein Mitarbeiter der von zu Hause aus arbeitet.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    23. Januar 2021
  • Frist
    27. Februar 2021
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IZG-SH/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: In der Fassung der a…
An Der Ministerpräsident - Staatskanzlei Schleswig-Holstein Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Ihre erneute Änderung der Corona-Quarantäneverordnung [#209380]
Datum
23. Januar 2021 12:16
An
Der Ministerpräsident - Staatskanzlei Schleswig-Holstein
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IZG-SH/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
In der Fassung der ab 25.1.2021 gültigen Corona-Quarantäneverordnung schreiben Sie in der Begründung zu Absatz 1: Nach § 2 Nummer 7 des Infektionsschutzgesetzes ist eine Person ansteckungsverdächtig, von der anzunehmen ist, dass sie Krankheitserreger aufgenommen hat, ohne krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider zu sein. Aufgrund der Vielzahl von Infektionen weltweit, der Tatsache, dass ein Übertragungsrisiko in einer Vielzahl von Regionen besteht, des dynamischen Charakters des Virus und der damit verbundenen Ungewissheit hinsichtlich konkreter Infektionsgeschehen besteht eine gegenüber dem Inland deutlich erhöhte Wahrscheinlichkeit, dass eine Person, die aus einem Risikogebiet in das Bundesgebiet einreist, Krankheitserreger aufgenommen hat. Die erhöhte Wahrscheinlichkeit schlägt sich in der Vielzahl an positiven Testungen bei Reiserückkehrern aus Risikogebieten nieder. Bei den freiwilligen Testungen von Rückreisenden aus Nicht-Risikogebieten war die Zahl der festgestellten Infektionen dagegen außerordentlich gering. Bitte übersenden Sie mir dazu die Quellen. Bitte übersenden Sie im übrigen die Unterlagen, aus denen ersichtlich ist, warum für die folgenden Personengruppen gemäß Abs 3: Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung a) der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens, insbesondere Ärztinnen und Ärzte, Pflegekräfte, unterstützendes medizinisches Personal und 24-Stunden-Betreuungskräfte, b) der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, c) der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen, d) der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege, e) der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regierung und Verwaltung des Bundes, der Länder und der Kommunen, f) der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union und von internationalen Organisationen oder g) der Funktionsfähigkeit der Einrichtungen der Energieversorgung Die Annahme ergibt, dass diese nicht als ansteckungsverdächtig einzustufen sind. Ein aus dem Risikogebiet zurückkehrender Arzt oder eine Pflegekraft kann einen viel größeren Schaden verursachen als ein Mitarbeiter der von zu Hause aus arbeitet.
Dies ist ein Antrag gemäß § 4 Abs. 1 Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH) auf Zugang nach Informationen nach § 3 IZG-SH sowie § 1 des Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollten aus Ihrer Sicht Kosten für die Gewährung des Zuganges zu den erbetenen Informationen anfallen, bitte ich Sie mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Bitte teilen Sie mir auch dann mit, auf welche Regelung Sie die Kostenerhebung stützen und warum diese anfallen. Ich bitte Sie, mir die Informationen sobald wie möglich, spätestens jedoch mit Ablauf eines Monats zugänglich zu machen (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 IZG-SH/§ 5 Abs. 2 VIG). Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 209380 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/209380/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Der Ministerpräsident - Staatskanzlei Schleswig-Holstein
Sehr geehrter Antragsteller/in zu Ihrem Antrag nach dem Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein erhalten Sie…
Von
Der Ministerpräsident - Staatskanzlei Schleswig-Holstein
Betreff
AW: 20210125 Antragsteller/in Antragsteller/in - Ihre erneute Änderung der Corona-Quarantäneverordnung [#209380]
Datum
28. Januar 2021 17:10
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
926,5 KB
Sehr geehrter Antragsteller/in zu Ihrem Antrag nach dem Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein erhalten Sie anliegend die Entscheidung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren des Landes Schleswig-Holstein. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Antragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Sc…
An Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Ihre erneute Änderung der Corona-Quarantäneverordnung“ [#209380] [#209380]
Datum
28. Januar 2021 18:11
An
Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Antragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Schleswig-Holstein (IZG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/209380/ Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, da sich der Beamte auf die Ablehnung der Transparenz im Rahmen eines Gesetzgebungs- oder Verordnungsverfahrens stützt. Es handelt sich hierbei zwar um eine Verordnung, aber das Bundesverwaltungsgericht hat mit dem Az. 7C 4.11 entschieden, dass Ministerien (des Bundes) auch über die Regierungstätigkeit aufklären müssen. Dieses Urteil ist nach allgemeiner Ansicht bedeutender Staatsrechtler auf die Länder zu übertragen. Das Land versucht hier rechtswidrig, die Unterlagen zurückzuhalten, um zu Verhindern, dass die Öffentlichkeit Kenntnis darüber erlangt, dass die Regelungen im Absatz 1 ohne Grundlage geschaffen wurden. Die Begründung geht explizit nicht darauf ein, warum Ärzte, Pflegekräfte, etc. ohne weitere Verpflichtungen sofort nach Einreise keine Absonderung vornehmen müssen, sondern Ihr Leben in Freiheit genießen können. Was das bedeutet, haben wir vor Kurzem in verschiedenen Kliniken gesehen. Daher ist diese Anfrage geeignet, hier möglicherweise einen Missbrauch aufzudecken. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 209380.pdf - 2021-01-28_1-NAMENAME.docx Anfragenr: 209380 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/209380/
Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
Sehr geehrte Antragsteller/in hiermit bestätigen wir den Eingang Ihrer E-Mail. Über die Hausleitung wurde diese in…
Von
Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
Betreff
Re: Vermittlung bei Anfrage „Ihre erneute Änderung der Corona-Quarantäneverordnung“ [#209380] [#209380]
Datum
29. Januar 2021 11:22
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Antragsteller/in hiermit bestätigen wir den Eingang Ihrer E-Mail. Über die Hausleitung wurde diese in das für Sie zuständige Referat weitergeleitet. Nach Prüfung des Sachverhalts werden Sie von dort weitere Nachricht erhalten. Mit freundlichen Grüßen

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Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
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Von
Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
Betreff
Betreff versteckt
Datum
10. Februar 2021 17:08
Status
Anfrage abgeschlossen

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