Ihre Kontrollpflicht des Bayrischen Rundfunks nach RStV

die Bayrische Staatskanzlei ist laut RStV das zuständige Kontrollorgan des Bayrischen Rundfunks (BR). Der BR, obwohl keine Behörde und aufgrund der verordneten Staatsferne und Abtretung hoheitlicher Aufgaben an den Beitragsservice (BS) hat enorme Verzögerungen in der Bearbeitung von Bürgeranfragen und Widerspruchsbescheiden der Bürger. Selten werden Antworten innerhalb 6 Monaten generiert. Tritt ein Bürger in Beitragsverzug und erklärt seinen begründeten Widerspruch kann dieser längst nicht mehr fristgerecht bearbeitet werden. Die Folge sind Vollstreckungsersuchen gegen Bürger, obwohl längst noch nicht der Widerspruch beschieden wurde. Damit wird einerseits dem Bürger Unrecht zugefügt, welches kaum vom Bürger abgewendet werden kann und andererseits staatliche Organe in die Pflicht genommen als Vollstreckungsgehilfe die Aufgaben des BR/BS vorzeitig zu übernehmen. Fast immer wird die Prüfpflicht der Behörde abgewiegelt, da bei einem Gläubiger wie einer Behörde meist die Voraussetzungen stimmen. Im Falle von BR/BS ist dies jedoch in sehr vielen Fällen inzwischen nicht mehr gegeben. Aus schierer Arbeitsüberlastung werden Verwaltungsvorgänge zu Lasten der Rechtssicherheit der Bürger abgekürzt.
Für die reinen verwaltungstechnischen Angelegenheiten ist die Staatskanzlei Bayern das aufsichtsführende Kontrollorgan. Aus dieser resultierenden Kontrollpflicht frage ich Sie, welche Kontrollmechanismen Sie einsetzen. Bitte schreiben Sie mir auch wie ein Bürger effizient an Sie herantreten kann, um Einzelfälle zur Prüfung vorzulegen. Mich würde auch sehr interessieren, welche Möglichkeiten es in ihrem Hause noch existieren, diesen Prozess zu perfektionieren, so das unrechtmässige Abkürzungen in einem Verwaltungsakt unmöglich sind und wie in Zukunft sichergestellt werden kann, das die Voraussetzungen einer Zwangsbeitreibung rechtlich einwandfrei gegeben sind.

Unbekannt

  • Datum
    3. April 2016
  • Frist
    3. Mai 2016
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem BayUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: die Bayrische Sta…
An Bayerische Staatskanzlei Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Ihre Kontrollpflicht des Bayrischen Rundfunks nach RStV [#16193]
Datum
3. April 2016 17:39
An
Bayerische Staatskanzlei
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem BayUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
die Bayrische Staatskanzlei ist laut RStV das zuständige Kontrollorgan des Bayrischen Rundfunks (BR). Der BR, obwohl keine Behörde und aufgrund der verordneten Staatsferne und Abtretung hoheitlicher Aufgaben an den Beitragsservice (BS) hat enorme Verzögerungen in der Bearbeitung von Bürgeranfragen und Widerspruchsbescheiden der Bürger. Selten werden Antworten innerhalb 6 Monaten generiert. Tritt ein Bürger in Beitragsverzug und erklärt seinen begründeten Widerspruch kann dieser längst nicht mehr fristgerecht bearbeitet werden. Die Folge sind Vollstreckungsersuchen gegen Bürger, obwohl längst noch nicht der Widerspruch beschieden wurde. Damit wird einerseits dem Bürger Unrecht zugefügt, welches kaum vom Bürger abgewendet werden kann und andererseits staatliche Organe in die Pflicht genommen als Vollstreckungsgehilfe die Aufgaben des BR/BS vorzeitig zu übernehmen. Fast immer wird die Prüfpflicht der Behörde abgewiegelt, da bei einem Gläubiger wie einer Behörde meist die Voraussetzungen stimmen. Im Falle von BR/BS ist dies jedoch in sehr vielen Fällen inzwischen nicht mehr gegeben. Aus schierer Arbeitsüberlastung werden Verwaltungsvorgänge zu Lasten der Rechtssicherheit der Bürger abgekürzt. Für die reinen verwaltungstechnischen Angelegenheiten ist die Staatskanzlei Bayern das aufsichtsführende Kontrollorgan. Aus dieser resultierenden Kontrollpflicht frage ich Sie, welche Kontrollmechanismen Sie einsetzen. Bitte schreiben Sie mir auch wie ein Bürger effizient an Sie herantreten kann, um Einzelfälle zur Prüfung vorzulegen. Mich würde auch sehr interessieren, welche Möglichkeiten es in ihrem Hause noch existieren, diesen Prozess zu perfektionieren, so das unrechtmässige Abkürzungen in einem Verwaltungsakt unmöglich sind und wie in Zukunft sichergestellt werden kann, das die Voraussetzungen einer Zwangsbeitreibung rechtlich einwandfrei gegeben sind.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind sowie nach § 36 des Bayerischen Datenschutzgesetzes. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bayerische Staatskanzlei
Rundfunkbeitrag Sehr geehrtAntragsteller/in anliegendes Schreiben erhalten Sie mit der Bitte um Kenntnisnahme. …
Von
Bayerische Staatskanzlei
Betreff
Rundfunkbeitrag
Datum
28. April 2016 13:59
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in anliegendes Schreiben erhalten Sie mit der Bitte um Kenntnisnahme. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrt<< Anrede >> ihre Kollegin, Ministerialrätin Frau Schmieding, hat meine Anfrage zur Kontro…
An Bayerische Staatskanzlei Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Kontrollpflicht des Bayrischen Rundfunks nach RStV [#16193]
Datum
29. April 2016 13:46
An
Bayerische Staatskanzlei
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> ihre Kollegin, Ministerialrätin Frau Schmieding, hat meine Anfrage zur Kontrollpflicht des Bayrischen Rundfunks nach RStV an ihr Ressort verwiesen. Leider wurde der Gegenstand meiner Anfrage verändert. Ich bezog mich in meiner Anfrage auf den Bayrischen Rundfunk und nicht auf die gemeinsam betriebene Außenstelle des öffentlichen Rundfunks, Beitragsservice. Bezüglich meiner Anfrage zum Übergehen der Widerspruchsbescheide und der bewussten Abkürzungen in die Zwangsvollstreckung, mit den Behauptungen "Es liegt ein vollstreckbarer Bescheid vor." und "Dieser Bescheid ist unanfechtbar." ist in Bayern der Bayrische Rundfunk der Gläubiger. Der Beitragsservice kann es aus mehreren rechtlichen Gründen nicht sein. Da der Bayrische Rundfunk ein Unternehmen, mit dem verliehenen Titel einer Anstalt des öffentlichen Rechts trägt und keine staatliche Behörde im eigentlichen Sinne ist, fehlen der Anstalt Bayrischer Rundfunk die notwendigen verwaltungsrechtlichen Qualitätssicherungsmassnahmen, wie sie eine deutsche Behörde inne haben würde. Das Auslagern der Aufgabe Beitragserhebung an den Beitragsservice ist Angelegenheit des Bayrischen Rundfunks. Die Pflichten bleiben beim Bayrischen Rundfunk. Im Falle das Bürger von ihrem Widerspruchsrecht (welchem Grunde auch immer) Gebrauch machen wollen, kann nur über die Einstellung der Rundfunkbeiträge eingeleitet werden. Das ist auch die empfohlene Vorgehensweise vom Beitragsservice. Der Bürger wartet (lange Verzugszeiten vom Beitragsservice) auf den Beitragsbescheid mit Rechtsbehelf, um von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch machen zu können. Alle anderen Aktionen vorher haben keine rechtliche Relevanz. Nun wartet der Bürger auf die Bearbeitung des Widerspruchs. Dafür ist im Gesetz eine Zeit von 3 Monaten vorgesehen. Diese Frist wird nie eingehalten und liegt inzwischen weit oberhalb eines halben Jahres. erst wenn ein negativer Widerspruchsbescheid mit Rechtsbehelf eingeht, steht dem Bürger der Weg einer Klage vor dem Verwaltungsgericht offen. Alle Bescheide müssen in Bayern vom Bayrischen Rundfunk geprüft und beschieden werden. Der Beitragsservice ist da als nicht recht-fähiges Unternehmen außen vor. In der Praxis handelt der Beitragsservice alle Schreiben ab, auch wenn der Bürger nur immer an den Bayrischen Rundfunk rechtssicher antwortet. Die Pflicht der Prüfung aller Bescheide obliegt jedoch allein dem Bayrischen Rundfunk. Zwei Mitarbeiter vom Bayrischen Rundfunk müssen den Vorgang unabhängig voneinander jeweils prüfen, bevor der Bescheid an den Bürger geht. Jedoch vermutlich Aufgrund schierer Überlastung des Beitragsservice gehen die Bescheide direkt "via externer Druckfirma" an den Bürger weitgehend ungeprüft raus. Wortmeldungen des Bürgers in diesem Prozess werden mit vielen Monaten Verspätung mit einem generischen "Wir sind überlastet. Bitte haben Sie Verständnis für die verzögerte Bearbeitung." ohne Bezug auf den Inhalt abgelegt. Durch vorzeitige Einleitung von Vollsteckungsmassnahmen wird die eigentliche Widerspruchsbearbeitung versagt und vorzeitig an staatliche Institutionen, Gerichtsvollzieher, Gemeindekassen, ... als Amtshilfe zur Vollstreckung weitergeleitet. Der Bürger soll eingeschüchtert und die Arbeit auf andere Institutionen abgewälzt werden. In diesem Stadium der vorzeitigen Inanspruchnahme einer Amtshilfe zur Durchsetzung einer Vollstreckung wird sich nicht einmal die Mühe gemacht ein Leistungsbescheid auszustellen und dem Vollstreckungsersuchen beizulegen. Die meisten Bürger sind über diese Vorgänge unwissend und kennen nicht ihre Rechte und eine Zwangsvollstreckung wird über deren Kopf hinweg vollzogen ohne eine Möglichkeit zu haben, sich rechtlich zu wehren. Darauf zielt diese Vorgehensweise wohl ab. Sie als benannte Behörde, in den Vorgängen verwaltungsrechtlicher Belange bestens ausgebildet, sind das staatliche Kontrollorgan für die Belange, wo dem Bayrischen Rundfunk hoheitliche Rechte zur Beitragserhebung und dem Auslösen von Verwaltungsakten verliehen wurden. Führen sie entsprechende Kontrollen der Verwaltungsabläufe in der Beitragsbescheid- und Widerspruchsbearbeitung beim Bayrischen Rundfunk durch? Stehen Sie für Einzelfallprüfungen zur Verfügung? Kann man Sie in laufenden Zwangsvollstreckungsverfahren für den Falle das die Voraussetzungen für eine Zwangsvollstreckung nicht gegeben sind kontaktieren und damit Sie im Einzelfall eine Klärung beim Bayrischen Rundfunk veranlassen? Vielen Dank für ihre Stellungnahme! Mit freundlichen Grüßen Dr. Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 16193 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bayerische Staatskanzlei
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bin vom 29.04.2016 bis einschließlich 06.05.2016 in Urlaub. In dringenden Fäll…
Von
Bayerische Staatskanzlei
Betreff
Automatische Antwort: Ihre Kontrollpflicht des Bayrischen Rundfunks nach RStV [#16193]
Datum
29. April 2016 13:47
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bin vom 29.04.2016 bis einschließlich 06.05.2016 in Urlaub. In dringenden Fällen wenden Sie sich bitte an meine Kollegin, Frau Stoffregen (089/2165-2295 oder <<E-Mail-Adresse>> Ihre E-Mail wird nicht weitergeleitet. Vielen Dank! Mit freundlichen Grüßen
Bayerische Staatskanzlei
Rundfunkbeitrag
Von
Bayerische Staatskanzlei
Via
Briefpost
Betreff
Rundfunkbeitrag
Datum
17. Mai 2016
Status
Warte auf Antwort
Nicht-öffentliche Anhänge:
fragdenstaat-20160517.jpg
182,5 KB
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrt<< Anrede >> ich bitte Sie sich mit meiner Frage zum Betreff "Ihre Kontrollpflicht de…
An Bayerische Staatskanzlei Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Ihre Kontrollpflicht des Bayrischen Rundfunks nach RStV [#16193]
Datum
18. Mai 2016 20:51
An
Bayerische Staatskanzlei
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> ich bitte Sie sich mit meiner Frage zum Betreff "Ihre Kontrollpflicht des Bayrischen Rundfunks nach RStV" wie im ersten Schreiben und im zweiten Nachgang, noch einmal detaillierter von mir beschrieben, auseinanderzusetzen. Die zweite Antwort die ich erhielt nahm wieder Bezug auf einen geänderten Betreff "Rundfunkbeitrag" und wich vom Inhalt mehr als die erste Antwort ab. Im zweiten Schreiben vom 17.05.2016 werteten Sie mein Schreiben als Beschwerde über den Bayrischen Rundfunk und den Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio. Das ist nicht korrekt. Es ging mir wie im Betreff in Kurzform formuliert, um ihre Kontrollpflicht der Bayrischen Staatskanzlei nach RStV. Weiterhin habe ich nicht um die Klärung eines rundfunkbeitragsrechtlichen Einzelfalls meiner Person gebeten. Nirgends war das so formuliert. Mein persönlicher Fall stand niemals zur Diskussion. Ich bitte Sie meine beiden ersten Schreiben noch einmal in aller Ruhe durchzulesen. Ich schreibe es ihrer Arbeitsbelastung zu, das Sie meine Anfrage aufgrund einzelner Wörter einer Antwortkategorie zuordnen, wie sie vielleicht häufiger vorkommt, in diesem Falle jedoch komplett Missverstanden wurde. Ich bitte Sie auch in dieser Hinsicht um eine Neubewertung, wer in der Bayrischen Staatskanzlei dafür zuständig ist und auf meine Fragen einzugehen bzw. meine Fragen zur Beantwortung weiterzuleiten. Vielen Dank! Mit freundlichen Grüßen Dr. Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 16193 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Bayerische Staatskanzlei
Rundfunkbeitrag Sehr geehrtAntragsteller/in anliegendes Schreiben wird mit der Bitte um Kenntnisnahme übersandt. …
Von
Bayerische Staatskanzlei
Betreff
Rundfunkbeitrag
Datum
15. Juni 2016 14:11
Status
Sehr geehrtAntragsteller/in anliegendes Schreiben wird mit der Bitte um Kenntnisnahme übersandt. Mit freundlichen Grüßen