Ihre pauschale Bewertung von Chlordioxid ClO2
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
In Ihrer Pressemitteilung vom 26.2.2015 stufen Sie Chlordioxid pauschal als "gefährlich" ein. Abgesehen davon, dass Sie eine veralteten MMS-Kombination mit Natriumchlorit und Zitronensäure beschreiben und inziwschen "fertige" Chlordioxid-Lösungen mit ca. 3.000 ppm gelöstem ClO2 (sog. "CDL") Standard ist, gehen Sie nicht auf die Dosierung ein.
Die LD50 von oral eingenommenem ClO2 liegt bei 92 mg/kg Körpergewicht, die in den aktuellen Protokollen empfohlene Einnahmeempfehlung bei etwa 0,1 mg/kg Körpergewicht, also etwa 1/1000 der LD50.
Bitte beantworten Sie die folgenden Fragen:
1. Wie bewerten Sie die Gefahr der oralen Aufnahme von gelöstem ClO2 in der Dosierung von ca. 0,1 mg/kg Körpergewicht?
2. Sind Ihnen die Ergebnisse der Vorstudie aus Ecuador bekannt, die zeigt dass bei oraler Aufnahme oder intravenöser Gabe von ClO2 in der genannten Konzentration die Symptome einer Covid-19-Erkrankung innerhalb von 4 Tagen größtenteils verschwinden?
3. Wie bewerten Sie die Ergebnisse der Vorstudie?
4. Warum veranlassen Sie keine weiteren, unabhängigen und objektiven Untersuchungen zum Einsatz von ClO2 bei Viren-Erkankungen?
Falls Ihnen diese Vorstudie noch nicht bekannt ist, können Sie das Original-Dokument hier herunterladen:
https://c.web.de/@847538538072244917/hHibE6l2QJqkmkUnG-W-1g
Die Vorstudie zur ClO2-Anwendung bei Covid-19 wird auch in diesem Video beschrieben:
https://lbry.tv/@Kalcker:7/100-Covid-Geheilte-Aememi-1:2
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.
Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden.
Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.
Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.
Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Anfrage abgelehnt
-
Datum17. Juni 2020
-
21. Juli 2020
-
10 Follower:innen
Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen
FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!