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Illegale Lagerung von Zementklinker

Anfrage an: Umweltbundesamt

TA-Luft 5.4.2.3 schreibt vor, Zementklinker in geschlossenen Räumen mit Absaugung zu lagern. Die Kreisverwaltung Vulkaneifel und die Aufsichtsbehörde SGD-Nord haben über Jahre die Lagerung von Klinker im Freien, und in Behelfsgebäuden ohne Absaugung geduldet.
Zwar wurde der Betreiber des Zementwerks aufgefordert einen Bauantrag für eine konforme Lagerhaltung einzubringen, die Fristen wurden jedoch nicht eingehalten und der Vorgang wird verschleppt.
Wir möchten von der Kreisverwaltung und der Aufsichtsbehörde, und damit dem Landesumweltamt wissen, warum gesetzlich eindeutige Vorgaben der TA-Luft nicht durchgesetzt werden. Da das BImschG und die TA-Luft bundesweite Gesetze sind, die vom Landesministerium ignoriert werden wenden wir uns ans Bundesministerium.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    13. Juli 2022
  • Frist
    16. August 2022
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: TA-Luft 5.4.2.3 s…
An Umweltbundesamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Illegale Lagerung von Zementklinker [#253216]
Datum
13. Juli 2022 13:45
An
Umweltbundesamt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
TA-Luft 5.4.2.3 schreibt vor, Zementklinker in geschlossenen Räumen mit Absaugung zu lagern. Die Kreisverwaltung Vulkaneifel und die Aufsichtsbehörde SGD-Nord haben über Jahre die Lagerung von Klinker im Freien, und in Behelfsgebäuden ohne Absaugung geduldet. Zwar wurde der Betreiber des Zementwerks aufgefordert einen Bauantrag für eine konforme Lagerhaltung einzubringen, die Fristen wurden jedoch nicht eingehalten und der Vorgang wird verschleppt. Wir möchten von der Kreisverwaltung und der Aufsichtsbehörde, und damit dem Landesumweltamt wissen, warum gesetzlich eindeutige Vorgaben der TA-Luft nicht durchgesetzt werden. Da das BImschG und die TA-Luft bundesweite Gesetze sind, die vom Landesministerium ignoriert werden wenden wir uns ans Bundesministerium.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 253216 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/253216/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Umweltbundesamt
Sehr << Antragsteller:in >> hiermit bestätigen wir Ihnen den Eingang Ihres Antrages nach IFG/UIG/VIG…
Von
Umweltbundesamt
Betreff
Illegale Lagerung von Zementklinker [#253216]
Datum
14. Juli 2022 08:53
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> hiermit bestätigen wir Ihnen den Eingang Ihres Antrages nach IFG/UIG/VIG. Der Vorgang wird vom Bürgerservice des Umweltbundesamtes koordiniert, das Aktenzeichen ist 90 080/4 – 22-49. Ihr Anliegen wird innerhalb der laut IFG/UIG/VIG festgelegten Zeit beantwortet. Mit freundlichen Grüßen
Umweltbundesamt
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Anfrage, in der Sie um Informationen des Umweltbunde…
Von
Umweltbundesamt
Betreff
Illegale Lagerung von Zementklinker [#253216]
Datum
19. Juli 2022 12:40
Status
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Anfrage, in der Sie um Informationen des Umweltbundesamtes baten. Leider können wir Ihnen in diesem Fall nicht weiterhelfen. Das Umweltbundesamt ist eine obere Bundesbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV). Daraus folgend und basierend auf dem Föderalismusprinzip und dem Grundsatz der kommunalen Selbstverwaltung ergibt sich, dass wir keinerlei Befugnisse im Bereich des Vollzugs im Zuständigkeitsbereich der Bundesländer und Kommunen haben. Wir dürfen den geschilderten Einzelfall deshalb juristisch nicht bewerten. Auch wenn es sich bei den von Ihnen angesprochenen Regelungen (BImSchG, TA-Luft) um bundesweit einheitliche Vorschriften handelt, liegt der Vollzug (also die Umsetzung, Kontrolle und Anwendung) der genannten Vorschriften nicht in der Zuständigkeit (also unter der Aufsicht) des Umweltbundesamtes. Möglicherweise können Ihnen bei Ihrem Anliegen aber die zuständigen Aufsichtsbehörden der Länder weiterhelfen. Falls Sie Zweifel an unseren Angaben haben, kann auf Nachfrage gerne ein entsprechender rechtsmittelfähiger Bescheid ausgefertigt werden, gegen den Sie mit Widerspruch und Klage vorgehen könnten. Wir hoffen, Ihnen hiermit weitergeholfen zu haben. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, da die SGD-Nord eine Aufsichtsbehörde des Landesumweltamtes ist, und beide nicht au…
An Umweltbundesamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Illegale Lagerung von Zementklinker [#253216]
Datum
9. August 2022 10:11
An
Umweltbundesamt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, da die SGD-Nord eine Aufsichtsbehörde des Landesumweltamtes ist, und beide nicht auf unsere Aufforderung reagieren, gesetzliche Vorgaben auch umzusetzen, bleibt wohl nur eine Untätigkeitsklage beim Verwaltungsgericht einzureichen. Sehen Sie weitere Möglichkeiten ? Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 253216 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/253216/
Umweltbundesamt
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.
Von
Umweltbundesamt
Betreff
Betreff versteckt
Datum
9. August 2022 10:11
Status

Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.

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Umweltbundesamt
Sehr << Antragsteller:in >> bitte entschuldigen Sie meine späte Rückinformation, urlaubsbedingt kann…
Von
Umweltbundesamt
Betreff
Illegale Lagerung von Zementklinker [#253216]
Datum
24. August 2022 10:23
Status
Sehr << Antragsteller:in >> bitte entschuldigen Sie meine späte Rückinformation, urlaubsbedingt kann ich Ihnen erst heute antworten. Ich möchte Sie zu Ihrer untenstehenden Frage auf meine Antwort vom 19.07.22 verweisen – hier hatte ich Ihnen das Nachfolgende mitgeteilt: „Das Umweltbundesamt ist eine obere Bundesbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV). Daraus folgend und basierend auf dem Föderalismusprinzip und dem Grundsatz der kommunalen Selbstverwaltung ergibt sich, dass wir keinerlei Befugnisse im Bereich des Vollzugs im Zuständigkeitsbereich der Bundesländer und Kommunen haben. Wir dürfen den geschilderten Einzelfall deshalb juristisch nicht bewerten. Auch wenn es sich bei den von Ihnen angesprochenen Regelungen (BImSchG, TA-Luft) um bundesweit einheitliche Vorschriften handelt, liegt der Vollzug (also die Umsetzung, Kontrolle und Anwendung) der genannten Vorschriften nicht in der Zuständigkeit (also unter der Aufsicht) des Umweltbundesamtes. Möglicherweise können Ihnen bei Ihrem Anliegen aber die zuständigen Aufsichtsbehörden der Länder weiterhelfen.“ Wir können dem keine weiteren Aussagen hinzufügen. Natürlich bleibt Ihnen der Klageweg offen. Mehr können wir dazu leider nicht ausführen. Mit freundlichen Grüßen