Im Dienst verletzte Polizisten

Die Statistik, auf welche sich der Artikel der WAZ vom 06.04.2015 (waz.m.derwesten.de/dw/panorama/gewaltexzess-beim-fussball-mehr-als-500-polizisten-verletzt-id10531158.html?service=mobile) bezieht einschließlich der methodischen Grundlagen der Erhebung, insb. der Art und Weise, wann welche Fälle in der Statistik erfasst werden.
Ferner eine Angabe darüber, ob die in dem Bericht genannten Zahlen über vorsätzliche und rechtswidrige Verletzungen von Bundespolizisten ausschließlich auf rechtskräftigen Verurteilungen beruhen.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    6. April 2015
  • Frist
    9. Mai 2015
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die Statistik, a…
An Bundespolizeipräsidium Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Im Dienst verletzte Polizisten [#9079]
Datum
6. April 2015 13:46
An
Bundespolizeipräsidium
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Statistik, auf welche sich der Artikel der WAZ vom 06.04.2015 (waz.m.derwesten.de/dw/panorama/gewaltexzess-beim-fussball-mehr-als-500-polizisten-verletzt-id10531158.html?service=mobile) bezieht einschließlich der methodischen Grundlagen der Erhebung, insb. der Art und Weise, wann welche Fälle in der Statistik erfasst werden. Ferner eine Angabe darüber, ob die in dem Bericht genannten Zahlen über vorsätzliche und rechtswidrige Verletzungen von Bundespolizisten ausschließlich auf rechtskräftigen Verurteilungen beruhen.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundespolizeipräsidium
Auskunftsersuchen nach dem Informationsfreiheitsgesetz
Von
Bundespolizeipräsidium
Via
Briefpost
Betreff
Auskunftsersuchen nach dem Informationsfreiheitsgesetz
Datum
21. April 2015
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
207,6 KB