Sehr
Antragsteller/in
wir nehmen Bezug auf Ihren o.g. Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 15.08.2021 und bitten unsere verspätete Rückmeldung zu entschuldigen. Zu Ihrem Antrag teilen wir Ihnen Folgendes mit:
Ihr Antrag wird abgelehnt, da der Herausgabe der Ausschlussgrund des § 3 Nr. 3 lit. b) IFG entgegensteht. Gem. § 3 Nr. 3 lit. b) IFG besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn und solange die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden. Durch diese Regelung soll die Vertraulichkeit von Beratungen sowohl zwischen unterschiedlichen Behörden als auch innerhalb einer Behörde geschützt werden (anstelle vieler: Schoch IFG/Schoch, 2. Aufl. 2016, IFG § 3 Rn. 180).
Die Bewertung von Kontaktsituationen und Handlungsempfehlungen des Robert Koch-Instituts (RKI) gegenüber anderen Behörden im Rahmen der COVID-19-Pandemie sind Teil eines dynamischen Austauschprozesses, in welchem aufgrund der sich oftmals schnell verändernden Umstände ein anhaltender Dialog geführt wird. Der Entscheidungs- und Kommunikationsvorgang ist im vorliegenden Falle besonders zu schützen, da im Rahmen der Beratungen im Sinne eines fachlichen Austausches der nötige Freiraum für fachlich gebotene Meinungsäußerungen sichergestellt werden muss. Eine unbefangene Diskussion auf dem bedeutsamen Gebiet des Infektionsschutzes wäre nicht mehr gewährleistet, wenn Beratungsbeiträge nur deshalb unterlassen werden, weil diese in der öffentlichen Wahrnehmung negativ gewertet werden könnten (vergleiche VG Berlin Urt. v. 22.10.2008 - 2 A 114/07).
Wir können Ihnen jedoch mitteilen, dass in der Kommunikation des RKI mit den entsprechenden Landesbehörden in NRW die folgende Publikation angesprochen wurde, die öffentlich zugänglich verfügbar ist:
Krause et al., Sensitive on-site detection of SARS-CoV-2 by ID NOW COVID-19, Molecular and Cellular Probes, Volume 58, 2021, 101742.
Allgemein können wir Ihnen darüber hinaus mitteilen, dass das RKI eine differenzierte Betrachtung der Situation in den Schulen empfiehlt.
Eine Handreichung des RKI für den Öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD) zur o.g. differenzierten Betrachtung ist online vorhanden und wurde zuvor mit Kolleginnen und Kollegen aus den Gesundheits- und Sozialministerien aller Bundesländer telefonisch besprochen:
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Hilfestellung_GA_Schulen.html
Wir verweisen in dem Zusammenhang auch die Empfehlungen zur Prävention in Schulen, abrufbar unter:
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Praevention-Schulen.pdf?__blob=publicationFile
Ebenso verweisen wir auf die zugehörige Ergänzung, abrufbar unter:
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Praevention-Schulen_Ergaenzung.html
Bitte teilen Sie uns mit, falls Sie eine förmliche Bescheidung Ihres Antrags wünschen und geben die Adresse an, an welche der Bescheid in diesem Falle per Post versandt werden soll, bzw. ob die in der Anfrage vom 15.08.2021 genannte Postadresse noch aktuell ist.
Mit freundlichen Grüßen