Im neuen Schuljahr soll bei einem Corona-Fall nicht mehr zwangsläufig die ganze Klasse in Quarantäne - sondern nur die unmittelbaren Kontaktpersonen

Anfrage an: Robert Koch-Institut

Kommunikation und Besprechungsprotokolle des RKI mit dem Schulministerium und dem Gesundheitsministerium NRWs zur Entscheidung, im neuen Schuljahr soll bei einem Corona-Fall nicht mehr zwangsläufig die ganze Klasse in Quarantäne - sondern nur die unmittelbaren Kontaktpersonen. Laut der Abgeordneten Franziska Müller-Rech (Schulpolitik | MdL FDP NRW) fiel die Entscheidung in enger Abstimmung mit dem Gesundheitsministerium und RKI (!!): https://twitter.com/mue_re/status/1426873031067066370

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    15. August 2021
  • Frist
    18. September 2021
  • 6 Follower:innen
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Kommunikation und Besprech…
An Robert Koch-Institut Details
Von
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Betreff
Im neuen Schuljahr soll bei einem Corona-Fall nicht mehr zwangsläufig die ganze Klasse in Quarantäne - sondern nur die unmittelbaren Kontaktpersonen [#226817]
Datum
15. August 2021 22:56
An
Robert Koch-Institut
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Kommunikation und Besprechungsprotokolle des RKI mit dem Schulministerium und dem Gesundheitsministerium NRWs zur Entscheidung, im neuen Schuljahr soll bei einem Corona-Fall nicht mehr zwangsläufig die ganze Klasse in Quarantäne - sondern nur die unmittelbaren Kontaktpersonen. Laut der Abgeordneten Franziska Müller-Rech (Schulpolitik | MdL FDP NRW) fiel die Entscheidung in enger Abstimmung mit dem Gesundheitsministerium und RKI (!!): https://twitter.com/mue_re/status/1426873031067066370
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 226817 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/226817/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 15.08.2021 / Aktenzeichens: 2.13.04/0003#0328 / [#2268…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 15.08.2021 / Aktenzeichens: 2.13.04/0003#0328 / [#226817]
Datum
19. August 2021 17:16
Status
Warte auf Antwort
Sehr [geschwärzt], zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihnen Folgendes mit: Das Robert Koch-Institut (RKI) steht in besonderer Verantwortung, an zentraler Stelle an der Bewältigung der Krise durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie mitzuwirken. Diese Auswirkungen betreffen unsere gesamte Gesellschaft und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des RKI in besonderem Maße. Wir bitten daher um Verständnis, falls Ihre Anfrage durch diese besonderen Umstände ggf. nicht innerhalb eines Monats beantwortet werden können sollte. Wir arbeiten mit Hochdruck an der Bearbeitung der Vielzahl der eingegangenen IFG-Anträge, die zumeist auch sehr umfangreich sind. Die für Ihre Anfrage zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind auch gleichzeitig für die Bewältigung der Krisensituation durch COVID-19 zuständig. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass derzeit alle Kräfte gebündelt daran arbeiten, diese außergewöhnliche Situation zu bewältigen. Aus diesem Grunde müssen wir Sie noch um etwas Geduld bitten. Rückfragen hierzu bitte ausschließlich an das Funktionspostfach [geschwärzt] unter Angabe des Aktenzeichens: 2.13.04/0003#0328. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag [geschwärzt] Grundsatz und Recht (L1) Robert Koch-Institut Nordufer 20, 13353 Berlin Tel.: +[geschwärzt] ([geschwärzt])[geschwärzt] Fax: +[geschwärzt] ([geschwärzt])[geschwärzt] ([geschwärzt]) E-Mail: [geschwärzt] Internet: www.rki.de Das Robert Koch-Institut ist ein Bundesinstitut im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit.
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AW: Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 15.08.2021 / Aktenzeichens: 2.13.04/0003#0328 / [#…
An Robert Koch-Institut Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 15.08.2021 / Aktenzeichens: 2.13.04/0003#0328 / [#226817]
Datum
23. September 2021 12:15
An
Robert Koch-Institut
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Im neuen Schuljahr soll bei einem Corona-Fall nicht mehr zwangsläufig die ganze Klasse in Quarantäne - sondern nur die unmittelbaren Kontaktpersonen“ vom 15.08.2021 (#226817) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 6 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 226817 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/226817/

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Robert Koch-Institut
Ihr Antrag vom 15.08.2021 (Unser Zeichen: 2.13.04/0003#0328) Sehr Antragsteller/in wir nehmen Bezug auf Ihren o.…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihr Antrag vom 15.08.2021 (Unser Zeichen: 2.13.04/0003#0328)
Datum
27. September 2021 17:06
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in wir nehmen Bezug auf Ihren o.g. Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 15.08.2021 und bitten unsere verspätete Rückmeldung zu entschuldigen. Zu Ihrem Antrag teilen wir Ihnen Folgendes mit: Ihr Antrag wird abgelehnt, da der Herausgabe der Ausschlussgrund des § 3 Nr. 3 lit. b) IFG entgegensteht. Gem. § 3 Nr. 3 lit. b) IFG besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn und solange die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden. Durch diese Regelung soll die Vertraulichkeit von Beratungen sowohl zwischen unterschiedlichen Behörden als auch innerhalb einer Behörde geschützt werden (anstelle vieler: Schoch IFG/Schoch, 2. Aufl. 2016, IFG § 3 Rn. 180). Die Bewertung von Kontaktsituationen und Handlungsempfehlungen des Robert Koch-Instituts (RKI) gegenüber anderen Behörden im Rahmen der COVID-19-Pandemie sind Teil eines dynamischen Austauschprozesses, in welchem aufgrund der sich oftmals schnell verändernden Umstände ein anhaltender Dialog geführt wird. Der Entscheidungs- und Kommunikationsvorgang ist im vorliegenden Falle besonders zu schützen, da im Rahmen der Beratungen im Sinne eines fachlichen Austausches der nötige Freiraum für fachlich gebotene Meinungsäußerungen sichergestellt werden muss. Eine unbefangene Diskussion auf dem bedeutsamen Gebiet des Infektionsschutzes wäre nicht mehr gewährleistet, wenn Beratungsbeiträge nur deshalb unterlassen werden, weil diese in der öffentlichen Wahrnehmung negativ gewertet werden könnten (vergleiche VG Berlin Urt. v. 22.10.2008 - 2 A 114/07). Wir können Ihnen jedoch mitteilen, dass in der Kommunikation des RKI mit den entsprechenden Landesbehörden in NRW die folgende Publikation angesprochen wurde, die öffentlich zugänglich verfügbar ist: Krause et al., Sensitive on-site detection of SARS-CoV-2 by ID NOW COVID-19, Molecular and Cellular Probes, Volume 58, 2021, 101742. Allgemein können wir Ihnen darüber hinaus mitteilen, dass das RKI eine differenzierte Betrachtung der Situation in den Schulen empfiehlt. Eine Handreichung des RKI für den Öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD) zur o.g. differenzierten Betrachtung ist online vorhanden und wurde zuvor mit Kolleginnen und Kollegen aus den Gesundheits- und Sozialministerien aller Bundesländer telefonisch besprochen: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Hilfestellung_GA_Schulen.html Wir verweisen in dem Zusammenhang auch die Empfehlungen zur Prävention in Schulen, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Praevention-Schulen.pdf?__blob=publicationFile Ebenso verweisen wir auf die zugehörige Ergänzung, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Praevention-Schulen_Ergaenzung.html Bitte teilen Sie uns mit, falls Sie eine förmliche Bescheidung Ihres Antrags wünschen und geben die Adresse an, an welche der Bescheid in diesem Falle per Post versandt werden soll, bzw. ob die in der Anfrage vom 15.08.2021 genannte Postadresse noch aktuell ist. Mit freundlichen Grüßen