Sehr geehrter Herr Schröer,
haben Sie vielen Dank für Ihre o.g. Anfrage auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 19.12.2021 (Az. 2.13.04/0003#0539), zu welcher wir Ihnen Folgendes mitteilen:
Die von Ihnen gewünschten amtlichen Informationen liegen dem RKI derzeit nicht vor.
Im Meldesystem gemäß IfSG wurde bisher erfasst, ob es sich bei der aktuellen Infektionsepisode um eine Reinfektion handeln könnte. Jedoch konnte bisher nicht systematisch in der Übermittlungs-Software erfasst werden, inwiefern die Kriterien für eine mögliche, wahrscheinliche oder bestätigte Reinfektion entsprechend der RKI-Definition erfüllt waren.
Vor Kurzem wurde eine entsprechende Aktualisierung der Software vorgenommen, sodass es nun grundsätzlich möglich ist, systematisch zu erfassen, ob es sich um eine mögliche, wahrscheinliche oder bestätigte Reinfektion entsprechend der RKI-Definition handelt. Die hierfür notwendige Einstufung gemäß der RKI Definition (abrufbar unter:
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N...), erfordert jedoch zusätzliche Informationen, die durch die zuständigen Gesundheitsämter zunächst noch ermittelt und bewertet werden müssen. Sobald ausreichend Daten an das RKI übermittelt wurden, können entsprechende Analysen von RKI-Seite durchgeführt werden.
Eine darüberhinausgehende Aufarbeitung liegt dem RKI nicht als amtliche Information im Sinne von §§ 1 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1 IFG vor. Ein Anspruch auf die Beschaffung oder Aufbereitung bestimmter Informationen folgt aus dem IFG nicht. Ebenso ergibt sich aus der objektiven Pflicht des RKI zur Information der Öffentlichkeit im Rahmen seiner Zuständigkeit gemäß § 4 Abs. 4 Gesetz über Nachfolgeeinrichtungen des Bundesgesundheitsamtes (BGA-Nachfolgegesetz) in Verbindung mit § 3 Infektionsschutzgesetz (IfSG) kein solcher Informationsbeschaffungsanspruch.
§ 3 Umweltinformationsgesetz (UIG) und § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG) sind, mangels Bezug Ihrer Anfrage auf Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG bzw. Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG, nicht einschlägig.
Mit freundlichen Grüßen