Impfdurchbrüche gegenüber Durchbrüchen bei Genesenen

Anfrage an: Robert Koch-Institut

Im Wochenbericht des RKI werden die Impfdurchbrüche der Patienten auf den deutschen Intensivstationen in Prozenten benannt. Meine Frage : Wieviele der Patienten auf den Intensivstationen sind Durchbrüchen bei zuvor Genesenen, das heisst erneuten Infektionen oder REinfektionen bei zuvor genesenen Coronapatienten zuzuordnen in %? Danke

Information nicht vorhanden

  • Datum
    19. Dezember 2021
  • Frist
    22. Januar 2022
  • 8 Follower:innen
Christian Schröer
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Im Wochenbericht …
An Robert Koch-Institut Details
Von
Christian Schröer
Betreff
Impfdurchbrüche gegenüber Durchbrüchen bei Genesenen [#235921]
Datum
19. Dezember 2021 19:54
An
Robert Koch-Institut
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Im Wochenbericht des RKI werden die Impfdurchbrüche der Patienten auf den deutschen Intensivstationen in Prozenten benannt. Meine Frage : Wieviele der Patienten auf den Intensivstationen sind Durchbrüchen bei zuvor Genesenen, das heisst erneuten Infektionen oder REinfektionen bei zuvor genesenen Coronapatienten zuzuordnen in %? Danke
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Christian Schröer Anfragenr: 235921 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/235921/ Postanschrift Christian Schröer << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Christian Schröer
Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage vom 19.12.2021 Sehr geehrter Herr Schröer, zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir …
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 19.12.2021
Datum
20. Dezember 2021 13:02
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Schröer, zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihnen Folgendes mit: Das Robert Koch-Institut (RKI) steht in besonderer Verantwortung, an zentraler Stelle an der Bewältigung der Krise durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie mitzuwirken. Diese Auswirkungen betreffen unsere gesamte Gesellschaft und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des RKI in besonderem Maße. Wir bitten daher um Verständnis, falls Ihre Anfrage durch diese besonderen Umstände ggf. nicht innerhalb eines Monats beantwortet werden können sollte. Wir arbeiten mit Hochdruck an der Bearbeitung der Vielzahl der eingegangenen IFG-Anträge, die zumeist auch sehr umfangreich sind. Die für Ihre Anfrage zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind auch gleichzeitig für die Bewältigung der Krisensituation durch COVID-19 zuständig. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass derzeit alle Kräfte gebündelt daran arbeiten, diese außergewöhnliche Situation zu bewältigen. Aus diesem Grunde müssen wir Sie noch um etwas Geduld bitten. Rückfragen hierzu bitte ausschließlich an das Funktionspostfach <<E-Mail-Adresse>> unter Angabe des Aktenzeichens: 2.13.04/0003#0539. Mit freundlichen Grüßen
Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage vom 19.12.2021 - Az. 2.13.04/0003#0539 Sehr geehrter Herr Schröer, haben Sie vielen Dank für Ihre o.…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 19.12.2021 - Az. 2.13.04/0003#0539
Datum
6. Januar 2022 10:35
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Schröer, haben Sie vielen Dank für Ihre o.g. Anfrage auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 19.12.2021 (Az. 2.13.04/0003#0539), zu welcher wir Ihnen Folgendes mitteilen: Die von Ihnen gewünschten amtlichen Informationen liegen dem RKI derzeit nicht vor. Im Meldesystem gemäß IfSG wurde bisher erfasst, ob es sich bei der aktuellen Infektionsepisode um eine Reinfektion handeln könnte. Jedoch konnte bisher nicht systematisch in der Übermittlungs-Software erfasst werden, inwiefern die Kriterien für eine mögliche, wahrscheinliche oder bestätigte Reinfektion entsprechend der RKI-Definition erfüllt waren. Vor Kurzem wurde eine entsprechende Aktualisierung der Software vorgenommen, sodass es nun grundsätzlich möglich ist, systematisch zu erfassen, ob es sich um eine mögliche, wahrscheinliche oder bestätigte Reinfektion entsprechend der RKI-Definition handelt. Die hierfür notwendige Einstufung gemäß der RKI Definition (abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N...), erfordert jedoch zusätzliche Informationen, die durch die zuständigen Gesundheitsämter zunächst noch ermittelt und bewertet werden müssen. Sobald ausreichend Daten an das RKI übermittelt wurden, können entsprechende Analysen von RKI-Seite durchgeführt werden. Eine darüberhinausgehende Aufarbeitung liegt dem RKI nicht als amtliche Information im Sinne von §§ 1 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1 IFG vor. Ein Anspruch auf die Beschaffung oder Aufbereitung bestimmter Informationen folgt aus dem IFG nicht. Ebenso ergibt sich aus der objektiven Pflicht des RKI zur Information der Öffentlichkeit im Rahmen seiner Zuständigkeit gemäß § 4 Abs. 4 Gesetz über Nachfolgeeinrichtungen des Bundesgesundheitsamtes (BGA-Nachfolgegesetz) in Verbindung mit § 3 Infektionsschutzgesetz (IfSG) kein solcher Informationsbeschaffungsanspruch. § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG) und § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG) sind, mangels Bezug Ihrer Anfrage auf Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG bzw. Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG, nicht einschlägig. Mit freundlichen Grüßen
Christian Schröer
AW: Ihre Anfrage vom 19.12.2021 - Az. 2.13.04/0003#0539 [#235921] Sehr geehrte Damen und Herren, da auf den Inten…
An Robert Koch-Institut Details
Von
Christian Schröer
Betreff
AW: Ihre Anfrage vom 19.12.2021 - Az. 2.13.04/0003#0539 [#235921]
Datum
14. Februar 2022 16:26
An
Robert Koch-Institut
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, da auf den Intensivstationen sehr wohl seit Monaten registriert wird ob die Patienten geimpft, genesen oder ungeimpft sind, möchte ich Sie bitten meine Frage zu beantworten. Auf den Intensivstationen werden diese Daten erhoben, dem DIVI Intensivregister ist das also bekannt. Bitte freundlich um Antwort. Nach den Erkundigungen befreundeter Intensivmediziner scheinen fast keine zuvor von Covid Genesene nochmals eine Intensivtherapie zu benötigen. Mfg Dr. Christian Schröer Anfragenr: 235921 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/235921/
Christian Schröer
AW: Ihre Anfrage vom 19.12.2021 - Az. 2.13.04/0003#0539 [#235921] Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informatio…
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
Christian Schröer
Betreff
AW: Ihre Anfrage vom 19.12.2021 - Az. 2.13.04/0003#0539 [#235921]
Datum
21. Februar 2022 08:21
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Impfdurchbrüche gegenüber Durchbrüchen bei Genesenen“ vom 19.12.2021 (#235921) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 31 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Christian Schröer Anfragenr: 235921 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/235921/

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Robert Koch-Institut
AW: Ihre Anfrage vom 19.12.2021 - Az. 2.13.04/0003#0539 [#235921] Sehr geehrter Herr Dr. Schröer, haben Sie viele…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
AW: Ihre Anfrage vom 19.12.2021 - Az. 2.13.04/0003#0539 [#235921]
Datum
4. März 2022 10:45
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Dr. Schröer, haben Sie vielen Dank für Ihre Nachfrage vom 14.02.2022 (Az. 2.13.04/0003#0539), zu welcher wir Ihnen Folgendes mitteilen: Die von Ihnen gewünschten amtlichen Informationen liegen dem RKI derzeit nicht vor. Beide Gruppen (Teilimmunisierte und nicht-geimpfte Genesene) werden zwar bei der Erfassung des Impfstatus im Intensivregister nicht gleichgesetzt, sondern getrennt erfasst (siehe Impfstatus-Definitionen im Intensivregister: https://www.intensivregister.de/#/faq/90b85212-b44b-4ff2-9706-8d31da98059f), jedoch liegt die von Ihnen begehrte Auswertung nicht als amtliche Information im Sinne von §§ 1 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1 IFG vor. Das RKI wertet die ihm übermittelten Daten nach relevanten Gesichtspunkten aus und veröffentlicht die Ergebnisse dieser Auswertungen. Für die Berichterstattung wurden beide Kategorien bislang nur zusammengefasst ausgewertet. Sofern das DIVI-Intensivregister derartige Auswertungen vorgenommen hat, finden Sie die entsprechenden Informationen auf dessen Internetseite, z.B. die Pressemitteilung auf der Seite des DIVI, abrufbar unter: https://www.divi.de/presse/pressemeldungen/presseinformation-daten- aus-dem-intensivregister-ungeimpfte-machen-mehrheit-aller-covid-19-faelle-auf-intensivstationen-aus Ein Anspruch auf die Beschaffung oder Aufbereitung bestimmter Informationen nach ausgewählten Kriterien folgt aus dem IFG nicht. Ebenso ergibt sich aus der objektiven Pflicht des RKI zur Information der Öffentlichkeit im Rahmen seiner Zuständigkeit gemäß § 4 Abs. 4 Gesetz über Nachfolgeeinrichtungen des Bundesgesundheitsamtes (BGA-Nachfolgegesetz) in Verbindung mit § 3 Infektionsschutzgesetz (IfSG) kein solcher Informationsbeschaffungsanspruch. § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG) und § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG) sind, mangels Bezug Ihrer Anfrage auf Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG bzw. Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG, nicht einschlägig. Mit freundlichen Grüßen