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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Impferlässe

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Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales Nordrhein-Westfalen, 40190 Düsseldorf Datum: 1. Juni 2021 Seite 1 von 5 An die Bezirksregierungen Arnsberg, Detmold, Düsseldorf Köln und Münster mit der Bitte um Weitergabe an                                       Aktenzeichen V A 3 bei Antwort bitte angeben Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister, Landrätinnen und Landräte Telefon 0211 855- in Nordrhein-Westfalen Telefax 0211 855- impfung-corona@mags.nrw.de nachrichtlich Städtetag NRW Landkreistag NRW Städte- und Gemeindebund NRW Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein Kassenärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein Kassenzahnärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe Apothekerkammer Nordrhein Apothekerkammer Westfalen-Lippe Ärztekammer Nordrhein Ärztekammer Westfalen-Lippe Zahnärztekammer Nordrhein Zahnärztekammer Westfalen-Lippe Krankenhausgesellschaft Nordrhein-Westfalen Pflegeverbände Beauftragte der Landesregierung für Menschen mit Behinderung sowie für Patientinnen und Patienten Dienstgebäude und Lieferan- schrift: Fürstenwall 25, 40219 Düsseldorf Telefon 0211 855-5 Telefax 0211 855-3683 poststelle@mags.nrw.de Erlass zur Impfung der Bevölkerung gegen Covid-19 www.mags.nrw Fortschreibung des Erlasses vom 4. Dezember 2020 in der Fassung vom 25. Mai 2021 Öffentliche Verkehrsmittel: Anlage: Kontingent Feuerwehr Rheinbahn Linie 709 Haltestelle: Stadttor Sehr geehrte Damen und Herren, Rheinbahn Linien 708, 732 Haltestelle: Polizeipräsidium das weitere Impfgeschehen in Nordrhein-Westfalen ist wie folgt fortzuset- zen.
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1. Impfungen bei Neuaufnahmen in vollstationäre Pflegeeinrichtun-         Seite 2 von 5 gen, teilstationäre Einrichtungen, Tagespflegen, Wohngemein- schaften nach § 24 Absatz 1 WTG, Demenz-WGs, Beatmungs- WGs sowie von pflegebedürftigen oder bettlägerigen Personen in der eigenen Häuslichkeit – Anpassung Ab sofort sind Erstimpfungen von neu in vollstationäre Pflegeeinrichtun- gen, teilstationäre Einrichtungen, Tagespflegen, Wohngemeinschaften nach § 24 Absatz 1 WTG, Demenz-WGs sowie Beatmungs-WGs bzw. von dort neu eingestelltem Personal ausschließlich durch mit diesen Ein- richtungen kooperierende niedergelassene Ärztinnen und Ärzte durchzu- führen. Eine Impfung durch mobil aufsuchende Angebote der Impfzentren ist nicht weiter vorgesehen. Gleiches gilt für Impfungen von pflegebedürftigen oder bettlägerigen Per- sonen in der eigenen Häuslichkeit. Dabei ist der Impfstoff, der den niedergelassenen Ärzten über das Apo- thekensystem zur Verfügung steht, zu verwenden. 2. Bevorratung von Impfstoff Die Bevorratung von Impfstoff in den Impfzentren ist auf die tatsächlich erforderlichen Mengen im Bestellzeitraum von zwei Tagen zu beschrän- ken. Die Bildung darüberhinausgehender lokaler Reserven ist nicht ge- stattet. Die Impfzentren haben der örtlichen Bezirksregierung erstmals zum
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3. Juni 2021 (10:00 Uhr) und danach täglich zum gleichen Zeitpunkt mit-   Seite 3 von 5 zuteilen, wie viele Vials der jeweiligen Hersteller am Tagesende des Vor- tags im Impfzentrum vorhanden waren. Die Mitteilung erfolgt dabei nach dem folgenden Muster: AstraZeneca:          XY Vials BioNTech:             XY Vials Moderna:              XY Vials Johnson&Johnson: XY Vials Die Bezirksregierungen übermitteln die gebündelten Rückmeldungen an das MAGS bis täglich 12:00 Uhr an impfung-corona@mags.nrw.de. 3. Führen von Reservelisten Soweit möglich, sollen auf den Reservelisten der Impfzentren ausschließ- lich Personen mit ausstehender Zweitimpfung geführt werden. Für die Impfung von Personen aus den Reservelisten darf nur Impfstoff verwen- det werden, der ansonsten verworfen werden müsste (aus angebroche- nen Vials). Hierbei können die Impfintervalle entsprechend der Zulassung Berücksichtigung finden, d.h. für BioNTech 3-6 Wochen, für Moderna 4-6 Wochen und für AstraZeneca 6-12 Wochen. Bezüglich der Impfstoffmengen, die aufgrund nicht wahrgenommener Termine nicht wie geplant zur Anwendung kommen, gilt die Regelung des 20. Erlasses vom 11. Mai 2021 unverändert fort. Diese Regelung ist zwin- gend einzuhalten. 4. Abrechnung der Kosten der Impfzentren Die bisherigen zeitlichen Abläufe bei der Abrechnung der den Kreisen und kreisfreien Städten entstehenden Kosten der Impfzentren haben gezeigt,
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dass eine zeitnahe Abrechnung der monatlichen Kosten nur schwer mög-     Seite 4 von 5 lich ist. Im Hinblick auf die vom Bund avisierte Notwendigkeit zur Vorhaltung der Impfzentren bis einschließlich September 2021 wird die mit Erlass des MAGS vom 23. März 2021 geplante Zwischenabrechnung der Kosten der Impfzentren zum 30. Juni 2021 daher auf den 30. September 2021 ver- schoben. Die bisherige Verfahrensweise zur Vorlage von monatlichen Belegnach- weislisten und dem Abruf von Abschlagszahlungen wird entsprechend verlängert. 5. Impfungen von Angehörigen der Feuerwehr Den Angehörigen der Feuerwehr ist ab dem 7. Juni 2021 ein Impfangebot mit Impfstoff der Firma Moderna zu unterbreiten. Die Zuweisung der Impf- stoffmengen (s. Anlage) erfolgt dabei auf Grundlage der durch das Minis- terium des Inneren durchgeführten Bedarfsabfrage. Die Organisation der Impftermine ist durch die Kreise und kreisfreien Städte vorzunehmen. Nicht für Erstimpfungen der Angehörigen der Feuerwehr benötigte Impf- dosen sind ausschließlich für die Durchführung von Zweitimpfungen zu nutzen. Eine anderweitige Verwendung ist explizit nicht gestattet.
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Mit freundlichen Grüßen Seite 5 von 5 Im Auftrag Gerhard Herrmann
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