210615_25.ErlasszurImpfungderBevlkerunggegenCovid-19

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Impferlässe

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Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales Nordrhein-Westfalen, 40190 Düsseldorf Datum: 15. Juni 2021 Seite 1 von 6 An die Bezirksregierungen Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und Münster mit der Bitte um Weitergabe an                                       Aktenzeichen V A 3 bei Antwort bitte angeben Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister, Landrätinnen und Landräte Telefon 0211 855- in Nordrhein-Westfalen Telefax 0211 855- impfung-corona@mags.nrw.de nachrichtlich Städtetag NRW Landkreistag NRW Städte- und Gemeindebund NRW Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein Kassenärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein Kassenzahnärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe Apothekerkammer Nordrhein Apothekerkammer Westfalen-Lippe Ärztekammer Nordrhein Ärztekammer Westfalen-Lippe Zahnärztekammer Nordrhein Zahnärztekammer Westfalen-Lippe Krankenhausgesellschaft Nordrhein-Westfalen Pflegeverbände Beauftragte der Landesregierung für Menschen mit Behinderung sowie für Patientinnen und Patienten Dienstgebäude und Lieferan- schrift: Fürstenwall 25, 40219 Düsseldorf Telefon 0211 855-5 Telefax 0211 855-3683 poststelle@mags.nrw.de Erlass zur Impfung der Bevölkerung gegen Covid-19 www.mags.nrw Fortschreibung des Erlasses vom 4. Dezember 2020 in der Fassung vom 3. Juni 2021 Öffentliche Verkehrsmittel: Rheinbahn Linie 709 Sehr geehrte Damen und Herren, Haltestelle: Stadttor Rheinbahn Linien 708, 732 Haltestelle: Polizeipräsidium das weitere Impfgeschehen in Nordrhein-Westfalen ist wie folgt fortzuset- zen:
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Seite 2 von 6 1. Meldung zur Bevorratung von Impfstoff Die Meldung gemäß Punkt 2 des Erlasses zur Impfung der Bevölkerung gegen Covid-19 vom 1. Juni 2021 zur Bevorratung von Impfstoff durch die Impfzentren hat künftig wöchentlich zu erfolgen. Die tägliche Melde- verpflichtung wird hiermit aufgehoben. Dementsprechend haben die Impfzentren in der bekannten Struktur auf dem bisherigen Meldeweg bis dienstags um 10:00 Uhr den Lagerbestand des Vortags zu melden. Die Bezirksregierungen übermitteln diese Mel- dungen gebündelt für die Impfzentren aus ihrem Zuständigkeitsbereich bis dienstags um 12:00 Uhr an das MAGS. 2. Meldung zur Durchführung betrieblicher Impfungen in den Impf- zentren Seit dem 7. Juni 2021 sind die Betriebsärztinnen und -ärzte in die Impf- kampagne mit eingebunden. Sofern die örtlichen Kapazitäten dies zulas- sen, können betriebliche Impfungen auch in den Impfzentren durchge- führt werden. Um sowohl einen Überblick über die Nutzung der Impfzentren für betrieb- liche Impfungen zu erhalten als auch zur adäquaten Abschätzung des Bedarfs an Zweitimpfungen in den Impfzentren (ohne betriebliche Imp- fungen) ist eine wöchentliche Meldung der Impfzentren erforderlich. Diese ist entsprechend der zeitlichen Vorgaben und Meldewege unter Punkt 1 umzusetzen. Der Berichtszeitraum umfasst dabei stets die voran- gegangene Kalenderwoche.
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Die Struktur der Meldung folgt dabei dem unten stehenden Muster:          Seite 3 von 6 Anzahl betrieblicher Erstimpfungen in der Vorwoche mit BioNTech               XX Impfungen davon XX Impfungen, die über die Kassenärztliche Vereinigung an das RKI gemeldet wurden AstraZeneca            XX Impfungen davon XX Impfungen, die über die Kassenärztliche Vereinigung an das RKI gemeldet wurden Moderna                XX Impfungen davon XX Impfungen, die über die Kassenärztliche Vereinigung an das RKI gemeldet wurden Johnson & Johnson      XX Impfungen davon XX Impfungen, die über die Kassenärztliche Vereinigung an das RKI gemeldet wurden Für die KW 23 hat die Meldung durch die Impfzentren nachträglich bis zum 18. Juni 2021, 10:00 Uhr an die Bezirksregierungen zu erfolgen. Die Bezirksregierungen melden an diesem Tag bis 12:00 Uhr an das MAGS. 3. Sicherstellung von Zweitimpfungen in Vorsorge-, Rehabilitati- ons- und Mutter-/Vater-Kind-Einrichtungen Um die Durchführung von Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen nicht durch ausstehende Zweitimpfungen zu behindern und die vollstän- dige Immunisierung der Bevölkerung zu unterstützen, können Zweitimp- fungen von Patientinnen und Patienten während einer Vorsorge-, Reha- bilitations- und Mutter-/Vater-Kind-Maßnahme in den örtlichen Impfzen- tren erfolgen. Die Absprache zur Umsetzung erfolgt dabei zwischen den Impfzentren und den Einrichtungen.
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Seite 4 von 6 Dabei ist zu berücksichtigen, dass pro Woche auf diese Weise maximal 10 Patientinnen und Patienten pro Einrichtung eine Zweitimpfung erhal- ten können. 4. Kontingentierte Mengen für Zweitimpfungen Wie bereits verschiedentlich kommuniziert, hat das MAGS die für Zweitimpfungen erforderlichen Impfstoffmengen im Bestellsystem auf Ba- sis der Informationen zu Erstimpfungen kontingentiert. Bislang sind die neuen Wochenkontingente freitags zur Verfügung ge- stellt worden. Um berücksichtigen zu können, dass Sie Vortagsanliefe- rungen einplanen und somit der Impfstoff für eine Verwendung am Mon- tag bereits sonntags anzuliefern ist, werden die neuen Zweitimpfungskon- tingente nun donnerstags im Online-Bestellsystem hinterlegt. Im Rahmen der AstraZeneca-„Osteraktion“ haben einige Impfzentren die Unterstützung ambulanter Arztpraxen in Anspruch genommen. Zahlrei- che Bürgerinnen und Bürger haben auf diesem Wege eine Impfung in einer Arztpraxis erhalten. Zur genauen Abschätzung des Impfstoffbedarfs für Zweitimpfungen ist dem MAGS bis zum 17. Juni 2021, 10:00 Uhr durch die Impfzentren mitzuteilen, wie viele Vials für die Verimpfung in Arztpra- xen    in  Summe     je   Kalenderwoche     benötigt    werden   (impfung- corona@mags.nrw.de). Die Rückmeldung erfolgt entsprechend dem folgenden Muster:
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Seite 5 von 6 Anzahl der in Arztpraxen benötigten AstraZeneca-Vials zur Durchführung von Zweitimpfungen KW 25: XX Vials KW 26: XX Vials KW 27: XX Vials KW 28: XX Vials KW 29: XX Vials 5. Impfungen in Justizvollzugsanstalten und in Kliniken des Maßre- gelvollzugs Justizvollzugsanstalten und Kliniken des Maßregelvollzugs weisen auf- grund der gemeinschaftlichen Unterbringung ein erhöhtes Infektionsri- siko auf. Aus diesem Grund ist allen dort inhaftierten bzw. untergebrachten Per- sonen sowie den dort tätigen Personen zeitnah ein Impfangebot mittels mobiler Teams zu unterbreiten. In Abstimmung mit den Einrichtungen kann die Impfung auch durch medizinisches Personal der Einrichtungen erfolgen. In diesem Fall stellt das Impfzentrum lediglich die benötigten Impfstoffmengen zur Verfügung. Eine Vergütung von impfendem Perso- nal, das keinem mobilen Team des Impfzentrums angehört, ist nicht möglich. Die unverzügliche Datenübermittlung im Rahmen des Impfquo- tenmonitorings ist durch das Impfzentrum sicherzustellen. Sofern hierfür Bedarfe an Impfstoff bestehen, sind diese dem MAGS bis zum     17.    Juni   2021,      10:00   Uhr      mitzuteilen    (impfung- corona@mags.nrw.de).
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Zur Verfügung gestellt wird Impfstoff der Firma BioNTech.                Seite 6 von 6 6. Impfung von Personen in Gemeinschaftsunterkünften nach § 36 Abs. 1 Nr. 4 Infektionsschutzgesetz – Ergänzung Sofern abweichend von Punkt 2 des Erlasses zur Impfung der Bevölke- rung gegen Covid-19 vom 5. Mai 2021 die Impfungen in kommunalen und Landesunterkünften zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbe- werbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussied- lern noch nicht abgeschlossen sind, hat dies nun umgehend zu erfolgen. Sofern hierfür lokal Mehrbedarfe an Impfstoff bestehen, sind diese dem MAGS      bis    zum   17.    Juni    2021,    10:00   Uhr   mitzuteilen (impfung-corona@mags.nrw.de). Zur Verfügung gestellt wird Impfstoff der Firma BioNTech. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Gerhard Herrmann
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