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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Impferlässe

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Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales Nordrhein-Westfalen, 40190 Düsseldorf Datum: 26. August 2021 Seite 1 von 4 An die Bezirksregierungen Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und Münster mit der Bitte um Weitergabe an                                       Aktenzeichen V A 3 bei Antwort bitte angeben Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister, Landrätinnen und Landräte Telefon 0211 855- in Nordrhein-Westfalen Telefax 0211 855- impfung-corona@mags.nrw.de nachrichtlich Städtetag NRW Landkreistag NRW Städte- und Gemeindebund NRW Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein Kassenärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein Kassenzahnärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe Apothekerkammer Nordrhein Apothekerkammer Westfalen-Lippe Ärztekammer Nordrhein Ärztekammer Westfalen-Lippe Zahnärztekammer Nordrhein Zahnärztekammer Westfalen-Lippe Krankenhausgesellschaft Nordrhein-Westfalen Pflegeverbände, Eingliederungshilfeverbände Beauftragte der Landesregierung für Menschen mit Behinderung sowie für Patientinnen und Patienten Dienstgebäude und Lieferan- schrift: Fürstenwall 25, 40219 Düsseldorf Telefon 0211 855-5 Erlass zur Impfung der Bevölkerung gegen Covid-19 Telefax 0211 855-3683 Fortschreibung des Erlasses vom 4. Dezember 2020 in der Fassung poststelle@mags.nrw.de vom 17. August 2021 www.mags.nrw Anlage: Liste der Weiterbildungseinrichtungen Öffentliche Verkehrsmittel: Rheinbahn Linie 709 Haltestelle: Stadttor Sehr geehrte Damen und Herren, Rheinbahn Linien 708, 732 Haltestelle: Polizeipräsidium das weitere Impfgeschehen in Nordrhein-Westfalen ist wie folgt fortzuset- zen:
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1. Auffrischungsimpfungen in (teil-)stationären Pflegeeinrichtun-          Seite 2 von 4 gen, Tagespflegen, Wohngemeinschaften nach § 24 Absatz 1 WTG, Demenz-WGs, Beatmungs-WGs sowie (teil-)stationären Einrichtungen der Eingliederungshilfe und Werkstätten für be- hinderte Menschen sowie stationären Einrichtungen der Sozial- hilfe nach § 67 SGB XII – Konkretisierung Einrichtungen ohne bestehende Kooperation mit einer niedergelassenen Arztpraxis vereinbaren eigeninitiativ mit niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten die erforderlichen Auffrischungsimpfungen. Jede Einrichtung bie- tet dabei allen von ihr betreuten bzw. versorgten Personen die Möglichkeit zur Auffrischungsimpfung an. Das in den Einrichtungen beschäftigte Per- sonal kann ebenfalls nach ärztlichem Ermessen und entsprechender Auf- klärung eine Auffrischungsimpfung erhalten. Sofern einzelne Einrichtungen eigeninitiativ keine Ärztin bzw. keinen Arzt zur Durchführung der Impfungen gewinnen können sollten, können sie sich an das örtliche Impfzentrum wenden. Dieses informiert die lokale An- sprechperson der Kassenärztlichen Vereinigung, um kurzfristig Abhilfe zu schaffen. Die freie Arztwahl bleibt unberührt. Einrichtungen, in denen allen betreuten und versorgten Personen ein An- gebot zur Auffrischungsimpfung unterbreitet wurde und in denen die Impf- termine stattgefunden haben, können dann in der wöchentlichen Meldung der Kreise und kreisfreien Städte an die Bezirksregierungen in die Spalte „davon mit erfolgter Auffrischungsimpfung“ aufgenommen werden. Der Grad der tatsächlichen Durchimpfung der Bewohnerschaft in Bezug auf die Auffrischungsimpfung ist unerheblich.
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2. Durchführung von Erstimpfungen durch die Impfzentren                  Seite 3 von 4 Erstimpfungen können durch die Impfzentren bis zum 30. September 2021 durchgeführt werden. Dies gilt sowohl für die im Impfzentrum statt- findenden Impfungen als auch für mobile Impfangebote. Um die Zweitimpfungen nach Ende der Impfzentren sicherzustellen, informieren die Kreise und kreisfreien Städte in geeigneter Weise, bei welchen Leis- tungserbringern in der Gebietskörperschaft Impfungen gegen SARS- CoV-2 nach Schließung der Impfzentren möglich sind. 3. Impfungen an Schulen und Berufskollegs – Einsatz von Shuttle- bussen Konzertierte Fahrangebote, die sich an Schülerinnen und Schüler richten und für die Beförderung von der Schule bzw. dem Berufskolleg in das Impfzentrum (bzw. vice versa) gedacht sind, werden nicht durch das Land erstattet. 4. Impfangebote in Einrichtungen des zweiten Bildungsweges Analog zu Berufskollegs und den Sekundarstufen II sollen auch Impfan- gebote in Einrichtungen des zweiten Bildungsweges geschaffen werden. Daher ist ein gesondertes Impfangebot an gemeinwohlorientierte Weiter- bildungseinrichtungen, worunter Volkshochschulen sowie nach dem Wei- terbildungsgesetz anerkannte Weiterbildungseinrichtungen in freier Trä- gerschaft fallen, zu richten. Primär sollen diese Impfangebote innerhalb der Impfzentren stattfinden, in Ausnahmefällen können auch aufsuchende mobile Impfangebote ein- gerichtet werden. Die Impfangebote richten sich sowohl an Teilnehmerinnen und Teilneh- mer sowie Beschäftigte bzw. Beauftragte der Weiterbildungseinrichtun- gen.
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Die Organisation dieser Angebote ist zwischen den Weiterbildungsein-      Seite 4 von 4 richtungsleitungen und den Kreisen bzw. kreisfreien Städten abzustim- men. Diese unterstützen die Einrichtungen bei der Information bzw. Be- werbung der gesonderten Aktionen. 5. Abbau der Impfzentren Es werden ausschließlich Kosten für etwaige Rückbaumaßnahmen in Be- zug auf die Impfzentren erstattet, die bis zum 31. Oktober 2021 anfallen. Eine Abrechnung dieser Kosten ist unabhängig davon im Rahmen der zeitlichen Vorgaben der CoronaImpfV möglich. Eine weitere Konkretisie- rung ggf. notwendiger Fristläufe für die Abrechnungen erfolgt zu gegebe- ner Zeit mit separatem Erlass. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag (Dr. Frank Stollmann)
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