210920_2.ErlasszurOrganisationdesImpfgeschehensgegenCOVID-19abOktober2021

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Impferlässe

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Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales Nordrhein-Westfalen, 40190 Düsseldorf Datum: 20. September 2021 Seite 1 von 4 An die Bezirksregierungen Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und Münster mit der Bitte um Weitergabe an                                       Aktenzeichen V A 3 bei Antwort bitte angeben Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister, Landrätinnen und Landräte Telefon 0211 855- in Nordrhein-Westfalen Telefax 0211 855- impfung-corona@mags.nrw.de nachrichtlich Städtetag NRW Landkreistag NRW Städte- und Gemeindebund NRW Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein Kassenärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein Kassenzahnärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe Apothekerkammer Nordrhein Apothekerkammer Westfalen-Lippe Ärztekammer Nordrhein Ärztekammer Westfalen-Lippe Zahnärztekammer Nordrhein Zahnärztekammer Westfalen-Lippe Krankenhausgesellschaft Nordrhein-Westfalen Verbände der Pflege und der Eingliederungshilfe Beauftragte der Landesregierung für Menschen mit Behinderung sowie für Patientinnen und Patienten Dienstgebäude und Lieferan- schrift: Fürstenwall 25, 40219 Düsseldorf Telefon 0211 855-5 Telefax 0211 855-3683 poststelle@mags.nrw.de 2. Erlass zur Organisation des Impfgeschehens gegen COVID-19 www.mags.nrw ab Oktober 2021 Fortschreibung des Erlasses vom 9. September 2021 Öffentliche Verkehrsmittel: Rheinbahn Linie 709 Sehr geehrte Damen und Herren,                                                        Haltestelle: Stadttor Rheinbahn Linien 708, 732 Haltestelle: Polizeipräsidium der Erlass zur Organisation des Impfgeschehens gegen COVID-19 ab Oktober 2021 vom 9. September 2021 wird wie folgt angepasst:
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Seite 2 von 4 1    Impfungen an Bildungseinrichtungen Abweichend von Punkt 3.5 des Erlasses zur Organisation des Impfge- schehens gegen COVID-19 ab Oktober 2021 vom 9. September 2021 können im Oktober 2021 auch Impfungen in Bildungseinrichtungen von den KoCI organisiert und das erforderliche ärztliche Personal über die Kassenärztlichen Vereinigungen beauftragt werden. Im Vordergrund sollte dabei die Sicherstellung von Zweitimpfungen stehen. Für niedrigschwellige Impfangebote für die Allgemeinbevölkerung (Punkt 3.3 des genannten Erlasses) sowie für Impfungen an Bildungseinrichtun- gen stehen in Summe mindestens eine Ärztin bzw. ein Arzt je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner pro Wochentag zur Verfügung. In Ab- stimmung mit den Kassenärztlichen Vereinigungen ist die Beauftragung weiterer Ärztinnen und Ärzte möglich. 2    Monitoring Die im Rahmen des Monitorings an die Bezirksregierungen zu übermit- telnde Tabelle wird angepasst und ist nun in der folgenden Form auszu- füllen. Einrichtungsart          Anzahl gesamt im davon mit erfolgter Zuständigkeitsge-      Auffrischungsimp- biet                   fung (teil-)stationäre Pflegeeinrichtungen darunter Tagespfle- gen Wohngemeinschaf- ten nach § 24 Absatz 3 WTG
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darunter    Demenz-                                                 Seite 3 von 4 WGs darunter       Beat- mungs-WGs Stationäre      Einrich- tungen der Sozial- hilfe nach § 67 SGB XII (teil-)stationäre Einrichtungen der Eingliederungshilfe Werkstätten für behinderte         Men- schen 3    Notfallmaßnahmen im Rahmen mobiler Impfungen Im Rahmen mobiler Impfangebote ist dafür Sorge zu tragen, dass in Ab- hängigkeit von der erwarteten Zahl impfwilliger Personen die erforderli- chen Maßnahmen für die Behandlung von Notfällen ergriffen werden. In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, inwiefern bspw. der Rettungs- oder auch der Sanitätsdienst einzubinden sind. 4    Archivierung der Rekonstitutionsdokumentation Die im Rahmen der Rekonstitution und dem Aufziehen von Impfstoffen angefertigten Herstelldokumentationen sowie alle die Anlieferung, Lage- rung und Rückgabe der Impfstoffe betreffenden Dokumente sind von den Kreisen und kreisfreien Städten für die Dauer von 10 Jahren gesichert aufzubewahren. Die Zugriffsberechtigungen zu den Dokumenten sind schriftlich festzulegen.
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Bezüglich der Archivierung der Anamnesebögen und Einwilligungserklä- Seite 4 von 4 rungen wird das MAGS sich in einem gesonderten Erlass verhalten. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Gerhard Herrmann
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