Impfnachweis

ich wurde von einem mobilen Impfteam über meine Einrichtung der Eingliederungshilfe geimpft und habe nun vor einem Monat meinen Impfpass verloren und somit keinen Impfnachweis mehr. Wie kann mir ein neuer Impfnachweis ausgestellt werden?

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  • Datum
    29. September 2021
  • Frist
    2. November 2021
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<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir F…
An Bezirksamt Mitte von Berlin , Abt. Gesundheit - Gesundheitsamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Impfnachweis [#230155]
Datum
29. September 2021 12:39
An
Bezirksamt Mitte von Berlin , Abt. Gesundheit - Gesundheitsamt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
ich wurde von einem mobilen Impfteam über meine Einrichtung der Eingliederungshilfe geimpft und habe nun vor einem Monat meinen Impfpass verloren und somit keinen Impfnachweis mehr. Wie kann mir ein neuer Impfnachweis ausgestellt werden?
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 230155 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/230155/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bezirksamt Mitte von Berlin , Abt. Gesundheit - Gesundheitsamt
Sehr Antragsteller/in Die Impfdokumentation muss zu jeder Schutzimpfung folgende Angaben enthalten: 1.Datum der S…
Von
Bezirksamt Mitte von Berlin , Abt. Gesundheit - Gesundheitsamt
Betreff
AW: Impfnachweis [#230155]
Datum
29. September 2021 12:49
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in Die Impfdokumentation muss zu jeder Schutzimpfung folgende Angaben enthalten: 1.Datum der Schutzimpfung, 2.Bezeichnung und Chargenbezeichnung des Impfstoffes, 3.Name der Krankheit, gegen die geimpft wurde, 4.Name der geimpften Person, deren Geburtsdatum und Name und Anschrift der für die Durchführung der Schutzimpfung verantwortlichen Person sowie 5.Bestätigung in Schriftform oder in elektronischer Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder einem qualifizierten elektronischen Siegel durch die für die Durchführung der Schutzimpfung verantwortliche Person.   Hier zu lesen: https://www.gesetze-im-internet.de/if...     Nach § 2 Nr. 10 und in § 2 Nr. 3 den bundeseinheitlichen CoronaEinreise- und SchAusnahm-Verordnungen ist der Impfnachweis im Rahmen der Pandemiegeschehens beispielsweise definiert:   Impfnachweis ist ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vollständigen Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrunde liegende Schutzimpfung mit einem oder mehreren vom Paul-Ehrlich-Institut im Internet unter der Adresse https://www.pei.de/impfstoffe/covid-19 genannten Impfstoffen erfolgt ist und a) entweder aus einer vom Paul-Ehrlich-Institut im Internet unter der Adresse https://www.pei.de/impfstoffe/covid-19 veröffentlichten Anzahl von Impfstoffdosen, die für eine vollständige Schutzimpfung erforderlich ist, besteht und seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung mindestens 14 Tage vergangen sind, oder b) bei einer genesenen Person aus einer verabreichten Impfstoffdosis besteht.   Innerhalb Deutschlands dürfte ein wie oben beschriebenes Dokument in deutscher, englischer, französischer, spanischer und italienischer Sprache ausreichen, um dem sogenannten „Impfnachweis“ gerecht zu werden und in den Genuss von sämtlichen Einreise- und Schutzmaßnahmen-Ausnahmenprivilegien zu kommen.   Die Verordnungen findet ihr jeweils hierunter: Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV) (bundesgesundheitsministerium.de) Corona-Schutzmaßnahmen: Erleichterungen für Geimpfte und Genesene (bundesregierung.de)   Die Frage der Übertragung einer Impfdokumentation im Impfpass bzw. die Ausstellung eines zusätzlichen COVID-19-Impfzertifikats findet sich hingegen ebenfalls im § 22 IfSG. Übertragung im Impfpass So heißt es z.B in § 22 Absatz 2 Satz 2, dass Nachtragungen in einem Impfausweis von jedem Arzt, Apotheker oder zuständigen Gesundheitsamt vorgenommen werden können, wenn dem Arzt, dem Apotheker oder dem Gesundheitsamt eine frühere Impfdokumentation (als nach von dir o.g. Definition samt allen Elementen, § 22 Absatz 2 Satz 1 IfSG) vorliegt. Ausstellung eines zusätzlichen COVID-19-Impfzertifikats Gemäß § 22 Absatz 5 Satz 1 ist zusätzlich zu der Impfdokumentation auf Wunsch der geimpften Person die Durchführung einer Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in einem digitalen Zertifikat (COVID-19-Impfzertifikat) durch folgende Personen zu bescheinigen: • durch die zur Durchführung oder Überwachung der Testung berechtigte Person oder • nachträglich von jedem Arzt oder Apotheker (Nr. 2) Die Verpflichtung nach Satz 1 Nummer 2 besteht nur, wenn dem Arzt oder Apotheker eine Impfdokumentation über eine Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 vorgelegt wird und er sich zum Nachtrag unter Verwendung geeigneter Maßnahmen zur Vermeidung der Ausstellung eines unrichtigen COVID-19-Impfzertifikats, insbesondere, um die Identität der geimpften Person und die Authentizität der Impfdokumentation nachzuprüfen, bereit erklärt hat. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, da ich den Impfpass verloren habe, kann ich nicht mehr nachweisen, dass ich vollst…
An Bezirksamt Mitte von Berlin , Abt. Gesundheit - Gesundheitsamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Impfnachweis [#230155]
Datum
29. September 2021 12:57
An
Bezirksamt Mitte von Berlin , Abt. Gesundheit - Gesundheitsamt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, da ich den Impfpass verloren habe, kann ich nicht mehr nachweisen, dass ich vollständig gegen das Corona-Virus geimpft bin. Ich benötige ein neues Impfzertifikat. Kann ich dieses beim Gesundheitsamt anfordern? Bzw. wo sind die Daten zu meinen Impfungen vom mobilen Impfteam gespeichert? Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 230155 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/230155/

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