Sehr
Antragsteller/in
Die Impfdokumentation muss zu jeder Schutzimpfung folgende Angaben enthalten:
1.Datum der Schutzimpfung,
2.Bezeichnung und Chargenbezeichnung des Impfstoffes,
3.Name der Krankheit, gegen die geimpft wurde,
4.Name der geimpften Person, deren Geburtsdatum und Name und Anschrift der für die Durchführung der Schutzimpfung verantwortlichen Person sowie
5.Bestätigung in Schriftform oder in elektronischer Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder einem qualifizierten elektronischen Siegel durch die für die Durchführung der Schutzimpfung verantwortliche Person.
Hier zu lesen:
https://www.gesetze-im-internet.de/if...
Nach § 2 Nr. 10 und in § 2 Nr. 3 den bundeseinheitlichen CoronaEinreise- und SchAusnahm-Verordnungen ist der Impfnachweis im Rahmen der Pandemiegeschehens beispielsweise definiert:
Impfnachweis ist ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vollständigen Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrunde liegende Schutzimpfung mit einem oder mehreren vom Paul-Ehrlich-Institut im Internet unter der Adresse
https://www.pei.de/impfstoffe/covid-19 genannten Impfstoffen erfolgt ist und
a) entweder aus einer vom Paul-Ehrlich-Institut im Internet unter der Adresse
https://www.pei.de/impfstoffe/covid-19 veröffentlichten Anzahl von Impfstoffdosen, die für eine vollständige Schutzimpfung erforderlich ist, besteht und seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung mindestens 14 Tage vergangen sind, oder
b) bei einer genesenen Person aus einer verabreichten Impfstoffdosis besteht.
Innerhalb Deutschlands dürfte ein wie oben beschriebenes Dokument in deutscher, englischer, französischer, spanischer und italienischer Sprache ausreichen, um dem sogenannten „Impfnachweis“ gerecht zu werden und in den Genuss von sämtlichen Einreise- und Schutzmaßnahmen-Ausnahmenprivilegien zu kommen.
Die Verordnungen findet ihr jeweils hierunter:
Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV) (
bundesgesundheitsministerium.de)
Corona-Schutzmaßnahmen: Erleichterungen für Geimpfte und Genesene (
bundesregierung.de)
Die Frage der Übertragung einer Impfdokumentation im Impfpass bzw. die Ausstellung eines zusätzlichen COVID-19-Impfzertifikats findet sich hingegen ebenfalls im § 22 IfSG.
Übertragung im Impfpass
So heißt es z.B in § 22 Absatz 2 Satz 2, dass Nachtragungen in einem Impfausweis von jedem Arzt, Apotheker oder zuständigen Gesundheitsamt vorgenommen werden können, wenn dem Arzt, dem Apotheker oder dem Gesundheitsamt eine frühere Impfdokumentation (als nach von dir o.g. Definition samt allen Elementen, § 22 Absatz 2 Satz 1 IfSG) vorliegt.
Ausstellung eines zusätzlichen COVID-19-Impfzertifikats
Gemäß § 22 Absatz 5 Satz 1 ist zusätzlich zu der Impfdokumentation auf Wunsch der geimpften Person die Durchführung einer Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in einem digitalen Zertifikat (COVID-19-Impfzertifikat) durch folgende Personen zu bescheinigen:
• durch die zur Durchführung oder Überwachung der Testung berechtigte Person oder
• nachträglich von jedem Arzt oder Apotheker (Nr. 2)
Die Verpflichtung nach Satz 1 Nummer 2 besteht nur, wenn dem Arzt oder Apotheker eine Impfdokumentation über eine Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 vorgelegt wird und er sich zum Nachtrag unter Verwendung geeigneter Maßnahmen zur Vermeidung der Ausstellung eines unrichtigen COVID-19-Impfzertifikats, insbesondere, um die Identität der geimpften Person und die Authentizität der Impfdokumentation nachzuprüfen, bereit erklärt hat.
Mit freundlichen Grüßen