Impfquote

Anfrage an: Robert Koch-Institut

Inwieweit finden in der veröffentlichten, aktuell erreichten oder geltenden Impfquote:
+ bereits "Infiziert-Genesene", die den 2G-Regeln genügen,
+ Personen der Bevölkerung, die nicht oder noch nicht geimpft werden können/dürfen,
+ Änderungen der Bevölkerungszahlen (z.B. durch Geburten, Todesfälle, etc.)
eine Berücksichtigung?
M.E. müsste sich z.B. bei deutlichem Zuwachs von "Infiziert-Genesenen" die Impfquote auch ohne weitere Impfungen signifikant verändern/verbessern.

Anfrage wurde zurückgezogen

  • Datum
    18. November 2021
  • Frist
    21. Dezember 2021
  • Ein:e Follower:in
Ulrich Bohrer
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Inwieweit finden …
An Robert Koch-Institut Details
Von
Ulrich Bohrer
Betreff
Impfquote [#233251]
Datum
18. November 2021 20:33
An
Robert Koch-Institut
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Inwieweit finden in der veröffentlichten, aktuell erreichten oder geltenden Impfquote: + bereits "Infiziert-Genesene", die den 2G-Regeln genügen, + Personen der Bevölkerung, die nicht oder noch nicht geimpft werden können/dürfen, + Änderungen der Bevölkerungszahlen (z.B. durch Geburten, Todesfälle, etc.) eine Berücksichtigung? M.E. müsste sich z.B. bei deutlichem Zuwachs von "Infiziert-Genesenen" die Impfquote auch ohne weitere Impfungen signifikant verändern/verbessern.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Ulrich Bohrer Anfragenr: 233251 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/233251/ Postanschrift Ulrich Bohrer << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Ulrich Bohrer
Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage vom 18.11.2021 Sehr geehrter Herr Bohrer, zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir I…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 18.11.2021
Datum
19. November 2021 13:53
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Bohrer, zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihnen Folgendes mit: Das Robert Koch-Institut (RKI) steht in besonderer Verantwortung, an zentraler Stelle an der Bewältigung der Krise durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie mitzuwirken. Diese Auswirkungen betreffen unsere gesamte Gesellschaft und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des RKI in besonderem Maße. Wir bitten daher um Verständnis, falls Ihre Anfrage durch diese besonderen Umstände ggf. nicht innerhalb eines Monats beantwortet werden können sollte. Wir arbeiten mit Hochdruck an der Bearbeitung der Vielzahl der eingegangenen IFG-Anträge, die zumeist auch sehr umfangreich sind. Die für Ihre Anfrage zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind auch gleichzeitig für die Bewältigung der Krisensituation durch COVID-19 zuständig. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass derzeit alle Kräfte gebündelt daran arbeiten, diese außergewöhnliche Situation zu bewältigen. Aus diesem Grunde müssen wir Sie noch um etwas Geduld bitten. Rückfragen hierzu bitte ausschließlich an das Funktionspostfach <<E-Mail-Adresse>> unter Angabe des Aktenzeichens: 2.13.04/0003#0455. Mit freundlichen Grüßen

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Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 18.11.2021(Az: 2.13.04/0003#0455) [#233251] Sehr geehrter He…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 18.11.2021(Az: 2.13.04/0003#0455) [#233251]
Datum
15. Dezember 2021 18:05
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Bohrer, zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihnen Folgendes mit: Die der Impfquote zugrunde liegende Gesamtbevölkerungsanzahl entspricht dem aktuellen Datenstand (31.12.2020) des Statistisches Bundesamt. Änderungen der Bevölkerungszahlen werden nicht berücksichtigt. Das Impfquotenmonitoring berücksichtigt ausschließlich durchgeführte Impfungen. Genese, die nach der Genesung eine Impfung erhalten haben, werden dabei als vollständig geimpft berücksichtigt. Zudem erfolgt eine Ausweisung altersspezifischer Impfquoten. Andere Kontraindikationen gegen die Impfung gibt es kaum bzw. sind sehr selten. Weitere Informationen zu den uns vorliegenden Datenquellen finden Sie öffentlich unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Daten/Impfquoten-Tab.html https://github.com/robert-koch-institut/COVID-19-Impfungen_in_Deutschland Darüberhinausgehend sind die von Ihnen genannten Rechtsvorschriften (§ 1 IFG, § 3 UIG, § 1 VIG) sind nicht einschlägig. Die Anwendungsbereiche des Umweltinformationsgesetzes und des Verbraucherinformationsgesetzes sind nicht eröffnet. Das Informationsfreiheitsgesetz ist nicht betroffen, da sich Ihr Antrag nicht auf Zugang zu amtlichen Informationen im Sinne des § 1 Abs.1 S.1 i.V.m. § 2 Nr.1 IFG, sondern auf Antworten zu konkreten Fragestellungen richtet. Mit freundlichen Grüßen