Sehr geehrter Herr Singer,
vielen Dank für Ihre Anfrage vom 15.02.2022, zu der wir Ihnen Folgendes mitteilen:
Bei der von Ihnen übersandten Anfrage handelt es sich um eine allgemeine Bürgeranfrage. Das Postfach
<<E-Mail-Adresse>> ist ausschließlich für Anträge nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG), Umweltinformationsgesetz (UIG) oder Verbraucherinformationsgesetz (VIG) zuständig. Die entsprechenden Rechtsvorschriften (§ 1 IFG, § 3 UIG, § 1 VIG) sind im Falle Ihres Antrags nicht einschlägig. Die Anwendungsbereiche des UIG und des VIG sind nicht eröffnet. Das IFG ist nicht betroffen, da sich Ihr Antrag nicht auf Zugang zu vorhandenen amtlichen Informationen im Sinne des § 1 Abs.1 S.1 i.V.m. § 2 Nr.1 IFG, sondern auf die Beantwortung einer oder mehrerer konkreter Fragestellungen richtet.
Das Robert Koch-Institut (RKI) informiert primär die Fachöffentlichkeit und verfügt leider nicht über die Kapazitäten, um auch die zahlreichen Anfragen aus der Bevölkerung jeweils individuell zu beantworten (siehe auch die Hinweise unter
https://www.rki.de/DE/Service/Kontakt...). Sie können derartige Bürgeranfragen grundsätzlich an das hierfür eingerichtete Postfach
<<E-Mail-Adresse>> richten, wir bitten jedoch um Verständnis, dass hierauf aus den dargestellten Gründen ggf. nicht bzw. nur verzögert reagiert werden kann.
Dennoch können wir Ihnen zu Ihrer Anfrage im Weiteren konkret Folgendes mitteilen:
Die regionale Zuordnung aller durchgeführten Impfungen erfolgt anhand des Ortes der impfenden Stelle und nicht anhand des Wohnortes der geimpften Person. Nur die Angabe des Ortes der impfenden Stellen ist in allen Datenquellen enthalten. Es kann dementsprechend z.B. sein, dass sich eine in Niedersachsen wohnhafte Person in Bremen impfen lässt und dadurch die Impfquote des Nachbarbundeslandes Bremen erhöht. Da diese regionalisierten Impfdaten zur Berechnung einer Impfquote auf die jeweilige Wohnbevölkerung bezogen werden, können dabei rechnerisch auch Anteile von über 100 Prozent kalkuliert werden. Dies folgt aus den Eigenheiten des Meldeverfahrens der Impfungen: Anders als Impfzentren nutzen Kassenärztinnen und Kassenärzte nicht das Verwaltungstool des RKI, sondern ein eigenes, das den Wohnort nicht übermittelt.
Mit freundlichen Grüßen