Impfquoten Monitoring Dokument

Anfrage an: Robert Koch-Institut

Guten Abend,
warum sind in Ihrem aktuellen Impfquoten Monitoring für Bremen 102% in der Altersgruppe von 18-59 Jahren als Grundimunisiert aufgeführt?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    14. Februar 2022
  • Frist
    17. März 2022
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Thomas Singer
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Guten Abend, waru…
An Robert Koch-Institut Details
Von
Thomas Singer
Betreff
Impfquoten Monitoring Dokument [#240903]
Datum
15. Februar 2022 08:24
An
Robert Koch-Institut
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Guten Abend, warum sind in Ihrem aktuellen Impfquoten Monitoring für Bremen 102% in der Altersgruppe von 18-59 Jahren als Grundimunisiert aufgeführt?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Thomas Singer Anfragenr: 240903 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/240903/
Mit freundlichen Grüßen Thomas Singer
Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage vom 15.02.2022 Sehr geehrter Herr Singer, zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir I…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 15.02.2022
Datum
15. Februar 2022 15:42
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Singer, zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihnen Folgendes mit: Das Robert Koch-Institut (RKI) steht in besonderer Verantwortung, an zentraler Stelle an der Bewältigung der Krise durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie mitzuwirken. Diese Auswirkungen betreffen unsere gesamte Gesellschaft und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des RKI in besonderem Maße. Wir bitten daher um Verständnis, falls Ihre Anfrage durch diese besonderen Umstände ggf. nicht innerhalb eines Monats beantwortet werden können sollte. Wir arbeiten mit Hochdruck an der Bearbeitung der Vielzahl der eingegangenen IFG-Anträge, die zumeist auch sehr umfangreich sind. Die für Ihre Anfrage zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind auch gleichzeitig für die Bewältigung der Krisensituation durch COVID-19 zuständig. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass derzeit alle Kräfte gebündelt daran arbeiten, diese außergewöhnliche Situation zu bewältigen. Aus diesem Grunde müssen wir Sie noch um etwas Geduld bitten. Rückfragen hierzu bitte ausschließlich an das Funktionspostfach <<E-Mail-Adresse>> unter Angabe des Aktenzeichens: 2.13.04/0004#0157. Mit freundlichen Grüßen

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Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage vom 15.02.2022 (Unser Zeichen: 2.13.04/0004#0157) Sehr geehrter Herr Singer, vielen Dank für Ihre A…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 15.02.2022 (Unser Zeichen: 2.13.04/0004#0157)
Datum
2. März 2022 15:07
Status
Sehr geehrter Herr Singer, vielen Dank für Ihre Anfrage vom 15.02.2022, zu der wir Ihnen Folgendes mitteilen: Bei der von Ihnen übersandten Anfrage handelt es sich um eine allgemeine Bürgeranfrage. Das Postfach <<E-Mail-Adresse>> ist ausschließlich für Anträge nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG), Umweltinformationsgesetz (UIG) oder Verbraucherinformationsgesetz (VIG) zuständig. Die entsprechenden Rechtsvorschriften (§ 1 IFG, § 3 UIG, § 1 VIG) sind im Falle Ihres Antrags nicht einschlägig. Die Anwendungsbereiche des UIG und des VIG sind nicht eröffnet. Das IFG ist nicht betroffen, da sich Ihr Antrag nicht auf Zugang zu vorhandenen amtlichen Informationen im Sinne des § 1 Abs.1 S.1 i.V.m. § 2 Nr.1 IFG, sondern auf die Beantwortung einer oder mehrerer konkreter Fragestellungen richtet. Das Robert Koch-Institut (RKI) informiert primär die Fachöffentlichkeit und verfügt leider nicht über die Kapazitäten, um auch die zahlreichen Anfragen aus der Bevölkerung jeweils individuell zu beantworten (siehe auch die Hinweise unter https://www.rki.de/DE/Service/Kontakt...). Sie können derartige Bürgeranfragen grundsätzlich an das hierfür eingerichtete Postfach <<E-Mail-Adresse>> richten, wir bitten jedoch um Verständnis, dass hierauf aus den dargestellten Gründen ggf. nicht bzw. nur verzögert reagiert werden kann. Dennoch können wir Ihnen zu Ihrer Anfrage im Weiteren konkret Folgendes mitteilen: Die regionale Zuordnung aller durchgeführten Impfungen erfolgt anhand des Ortes der impfenden Stelle und nicht anhand des Wohnortes der geimpften Person. Nur die Angabe des Ortes der impfenden Stellen ist in allen Datenquellen enthalten. Es kann dementsprechend z.B. sein, dass sich eine in Niedersachsen wohnhafte Person in Bremen impfen lässt und dadurch die Impfquote des Nachbarbundeslandes Bremen erhöht. Da diese regionalisierten Impfdaten zur Berechnung einer Impfquote auf die jeweilige Wohnbevölkerung bezogen werden, können dabei rechnerisch auch Anteile von über 100 Prozent kalkuliert werden. Dies folgt aus den Eigenheiten des Meldeverfahrens der Impfungen: Anders als Impfzentren nutzen Kassenärztinnen und Kassenärzte nicht das Verwaltungstool des RKI, sondern ein eigenes, das den Wohnort nicht übermittelt. Mit freundlichen Grüßen