Impfschäden

bestätigte Impfschäden in Deutschland jährlich seit 2000.
Sortiert, nach, soweit die Datenlage vorliegt, der schwere der Schädigungen und dem auslösendem Impfstoff(Auch nur grob)
DA immermehr impfgegner rumschwieren würde ich gerne aktuelle infos haben

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    8. Mai 2019
  • Frist
    12. Juni 2019
  • 2 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: bestätigte Impfschä…
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Impfschäden [#138570]
Datum
8. Mai 2019 18:35
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
bestätigte Impfschäden in Deutschland jährlich seit 2000. Sortiert, nach, soweit die Datenlage vorliegt, der schwere der Schädigungen und dem auslösendem Impfstoff(Auch nur grob) DA immermehr impfgegner rumschwieren würde ich gerne aktuelle infos haben
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium für Gesundheit
Sehr geehrteAntragsteller/in wie gewünscht bestätige ich den Eingang Ihrer unten stehenden Mail. Mit freundl…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
WG: Impfschäden [#138570]
Datum
9. Mai 2019 07:21
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

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2,1 KB


Sehr geehrteAntragsteller/in wie gewünscht bestätige ich den Eingang Ihrer unten stehenden Mail. Mit freundlichen Grüßen

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Bundesministerium für Gesundheit
Z 15 - 53/401 Sehr geehrteAntragsteller/in Ihrem Antrag kann nicht entsprochen werden, da dem Bundesministerium f…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
WG: Impfschäden [#138570]
Datum
26. Juni 2019 16:10
Status
Anfrage abgeschlossen
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1,6 KB


Z 15 - 53/401 Sehr geehrteAntragsteller/in Ihrem Antrag kann nicht entsprochen werden, da dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) entsprechende Übersichten oder Zusammenstellungen nicht vorliegen. Ein Impfschaden wird definiert als die gesundheitliche und wirtschaftliche Folge einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung durch die Schutzimpfung (§ 2 Nummer 11 IfSG). Der Anspruch auf eine Entschädigung wegen eines solchen Impfschadens ist in §§ 60 ff. des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) geregelt. Die Länder führen die Vorschriften des IfSG über die Versorgung bei Impfschäden als eigene Angelegenheit aus. Die Anerkennung eines Impfschadens erfolgt auf Antrag, der gemäß § 64 IfSG bei der für die Durchführung des Versorgungsgesetzes zuständigen Behörde zu stellen ist. Bei Streitigkeiten ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet (§ 68 IfSG). Statistische Daten in Bezug auf die Zahl von Anträgen und die Zahl anerkannter Impfschäden wegen Impfschaden fallen dementsprechend bei den zuständigen Behörden der Länder an. Eine Bundesstatistik über die Zahl der Anträge und die Zahl anerkannter Impfschäden wird nicht geführt. Der Nationale Impfplan (Stand 1. Januar 2012; abrufbar unter http://www.saarland.de/dokumente/res_... ) gibt unter Ziffer 5.5. (S. 119) Daten der Länder über die Häufigkeit von Anträgen auf Anerkennung von Impfschäden und anerkannte Impfschäden in Deutschland in den Jahren 2005 bis 2009 wieder. Danach gab es z.B. im Jahr 2009 222 Anträge auf Versorgung wegen Impfschaden und 38 Anerkennungen. Das Robert Koch-Institut und das Paul Ehrlich Institut hatten in einem Beitrag aus dem Jahr 2002 anerkannte Impfschäden in der Bundesrepublik Deutschland in den Jahren 1990 bis 1999 dargestellt (Bundesgesundheitsblatt 2002, S. 364; abrufbar unter www.rki.de<http://www.rki.de> > Infektionsschutz > Impfen > Nebenwirkungen/Komplikationen > Anerkannte Impfschäden in der Bundesrepublik Deutschland 1990-1999, Bundesgesundheitsblatt 4/2002). Von den vorgenannten "Impfschäden" im Sinne von § 2 Nummer 11 IfSG zu unterscheiden sind "Verdachtsfälle einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung". Daten über solche Verdachtsfälle erfasst das Paul Ehrlich Institut (PEI) insbesondere auf der Grundlage von Meldungen aus der Ärzteschaft nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 IfSG. Die Erfassung und Auswertung dieser Daten durch das PEI dient der Überwachung der Impfstoffsicherheit nach der Zulassung. Das PEI veröffentlicht Daten aus den Verdachtsmeldungen laufend auf seiner Internetseite. Im Hinblick auf ältere Daten weise ich ergänzend darauf hin, dass von 1971 bis 1990 in der Bundesrepublik Deutschland dem damaligen Bundesgesundheitsamt jährlich die Daten der anerkannten Impfkomplikationen über die Versorgungsverwaltungen der Länder gemeldet und in einem Impfschadensregister zusammengeführt wurden. Ggf. sind dazu Angaben in diesen beiden Publikationen vorhanden: Zastrow KD, Schöneberg I,Koch MA (1993) Erfassung und Bewertung von Impfschäden in der Bundesrepublik Deutschland und das Impfschadensregister des BGA. Bundesgesundheitsbl 36:516-518 Schöneberg I, Zastrow K-D (1994) Anerkannte Impfschäden in der Bundesrepublik Deutschland 1971-1990.Bundesgesundheitsbl 37:109-112 Die Publikationen im Bundesgesundheitsblatt können u.U. über das Robert Koch-Institut, Postfach 65 02 61, D-13302 Berlin bestellt werden. Die späte Antwort bitte ich zu entschuldigen. Mit freundlichen Grüßen