Impfschäden in Baden-Württemberg

1. Wie viele Menschen in Baden-Württemberg haben, nach Kenntnis der Landesregierung, durch von der ständigen Impfkommission StIKo empfohlene Schutzimpfungen im letzten erfassten Zehnjahreszeitraum eine gesundheitliche Schädigung erlitten, und um welche Art der gesundheitlichen Schädigung handelte es sich hierbei?
2. Wie viele Anträge auf Entschädigung wurden in den jeweiligen Jahren des letzten erfassten Zehnjahreszeitraums jeweils in Baden-Württemberg wegen eines Impfschadens gestellt und bewilligt bzw. abgelehnt?
3. Auf welche Art und Weise wurden und werden diese Anträge geprüft, und welche Prüfungsmaßstäbe werden hierbei angesetzt?
4. Aus welchen Gründen wurden Anträge auf Entschädigung im letzten erfassten Zehnjahreszeitraum abgelehnt?
5. Auf welche Summen beliefen sich jeweils die jährlichen Zahlungen für Entschädigungen für anerkannte Impfschäden in den einzelnen Jahren des letzten erfassten Zehnjahreszeitraums?

Ergebnis der Anfrage

Da die Weiterleitung der Fragen offensichtlich nicht funktionierte, habe ich sie nochmals extra gestellt:
https://fragdenstaat.de/anfrage/anerken…

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    12. Januar 2020
  • Frist
    11. Februar 2020
  • 16 Follower:innen
Dietmar Ferger
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1. Wie vi…
An Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg Details
Von
Dietmar Ferger
Betreff
Impfschäden in Baden-Württemberg [#174011]
Datum
12. Januar 2020 18:23
An
Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1. Wie viele Menschen in Baden-Württemberg haben, nach Kenntnis der Landesregierung, durch von der ständigen Impfkommission StIKo empfohlene Schutzimpfungen im letzten erfassten Zehnjahreszeitraum eine gesundheitliche Schädigung erlitten, und um welche Art der gesundheitlichen Schädigung handelte es sich hierbei? 2. Wie viele Anträge auf Entschädigung wurden in den jeweiligen Jahren des letzten erfassten Zehnjahreszeitraums jeweils in Baden-Württemberg wegen eines Impfschadens gestellt und bewilligt bzw. abgelehnt? 3. Auf welche Art und Weise wurden und werden diese Anträge geprüft, und welche Prüfungsmaßstäbe werden hierbei angesetzt? 4. Aus welchen Gründen wurden Anträge auf Entschädigung im letzten erfassten Zehnjahreszeitraum abgelehnt? 5. Auf welche Summen beliefen sich jeweils die jährlichen Zahlungen für Entschädigungen für anerkannte Impfschäden in den einzelnen Jahren des letzten erfassten Zehnjahreszeitraums?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Dietmar Ferger Anfragenr: 174011 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/174011 Postanschrift Dietmar Ferger << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Dietmar Ferger
Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg
32-5339/2 Sehr geehrter Herr Ferger, wie folgt erhalten Sie die erbetenen Daten zu den Impfschäden in Baden-Wür…
Von
Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg
Betreff
Beantwortung 0170 Impfschäden in Baden-Württemberg [#174011]
Datum
14. Januar 2020 09:04
Status
Anfrage abgeschlossen
32-5339/2 Sehr geehrter Herr Ferger, wie folgt erhalten Sie die erbetenen Daten zu den Impfschäden in Baden-Württemberg nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz: zu 1 und 2: Aus den beiliegenden Statistiken der Jahre 2009 bis 2019 können Sie entnehmen, wieviele Anträge jeweils im Kalenderjahr gestellt wurden und wieviele Anträge aus dem Vorjahr noch nicht abgeschlossen waren, welche Entscheidungen im Laufe des Jahres getroffen wurden (Anerkennungen mit laufenden monatlichen Rentenleistungen oder bei geringerem Gesundheitsschaden mit nur Anspruch auf Heilbehandlung, Ablehnungen und Erledigungen aus sonstigen Gründen, z.B. Antragsrücknahmen) und aufgrund welcher Impfungen der Gesundheitsschaden geltend gemacht wurde. Anzumerken ist, dass die Anträge bis zum Jahr 2013 nicht nach der Art der Impfung untergliedert wurden. Auch weisen wir darauf hin, dass bis zur Statistikumstellung 2013 in der Antragsstatistik neben den Erstanträgen auch die Neufeststellungsanträge erfasst wurden, ab 2014 sind in den beigefügten Statistiken nur noch Erstanträge erfasst. Insofern weichen die unerledigten Fälle Ende 2013 vom Anfangsbestand 2014 ab. Zu 3: Die Anträge werden von den Versorgungsämtern bei den Landratsämtern bearbeitet. In entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) müssen die Impfung, die unmittelbaren Impffolgen sowie der dauerhaft verbleibende Gesundheitsschaden nachgewiesen sein. Der ursächliche Zusammenhang zwischen diesen "Eckpfeilern" muss zumindest wahrscheinlich sein. Es werden Nachweisunterlagen beigezogen sowie entsprechende ärztliche Gutachten erstellt bzw. eingeholt. Grundlage für die medizinische Beurteilung sind die Versorgungsmedizin-Verordnung sowie die Versorgungsmedizinischen Grundsätze nach deren Anlage zu § 2. Zu 4: Grundsätzlich erfolgen Ablehnungen, wenn die rechtlichen oder medizinischen Voraussetzungen nicht erfüllt waren (siehe zu 3). Über die in den beiliegenden Statistiken erfassten Kriterien hinaus werden weitere Details statistisch nicht erfasst. Zu 5: Ausgaben des Landes Baden-Württemberg für Entschädigungsleistungen für Impfschäden nach dem IfSG: 2009: 14,428 Mio. Euro 2010: 16,049 Mio. Euro 2011: 15,595 Mio. Euro 2012: 15,605 Mio. Euro 2013: 15,999 Mio. Euro 2014: 15,959 Mio. Euro 2015: 16,394 Mio. Euro 2016: 16,568 Mio. Euro 2017: 16,670 Mio. Euro 2018: 17,121 Mio. Euro 2019: liegen noch nicht vor. Mit freundlichen Grüßen
Dietmar Ferger
Sehr geehrte<< Anrede >> Herzlichen Dank für die schnelle Beantwortung meiner Fragen. Aus den übers…
An Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg Details
Von
Dietmar Ferger
Betreff
AW: Beantwortung 0170 Impfschäden in Baden-Württemberg [#174011]
Datum
17. Februar 2020 14:41
An
Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> Herzlichen Dank für die schnelle Beantwortung meiner Fragen. Aus den übersandten Unterlagen geht leider nicht hervor, wie lange die Verfahren zur Anerkennung eines Impfschadens dauern. Bitte teilen Sie mir deshalb mit 1. Wie lange dauert das am längsten laufende Verfahren zur Anerkennung eines Impfschadens? 2. Wie lange dauern die Verfahren im Durchschnitt und im Median? 3. Wie hoch sind die Kosten, die Klägern / Impfgeschädigten für rechtliche Unterstützung (Rechtsanwalt, Gutachter etc.) entstehen? Sowohl in den Fällen, in denen die Anerkennung erfolgte, als auch in den Fällen, in denen keine anerkennung erfolgte. 4. Gibt es einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe bei Klagen wegen eines (vermuteten) Impfschadens? Da inzwischen die Ergänzung des Infektionsschutzgesetzes in Kraft getreten ist, bitte ich sie um Beantwortung der folgenden Ergänzungsfragen: 5. Wie definieren Sie den Terminus "medizinische Kontraindikation" nach der Neufassung des § 20 Abs. 6 Satz 2 Infektionsschutzgesetz? 6. Welche Indikationen müssen also ausgeschlossen werden, damit eine Person nach Ihren Erkenntnissen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine direkten oder indirekten Schäden durch eine Teilnahme an Schutzimpfungen oder an anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe erleidet? 7. Welche Nachweise müssen Personen erbringen, die aus individuellen Gründen Schäden durch eine Impfung befürchten und sich deshalb nicht impfen lassen wollen, damit ihnen keine Nachteile aus der Nicht-Teilnahme an Schutzimpfungen oder anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe erwachsen? 8. Wie verhält es sich, wenn religöse oder ethische Bedenken einer Impfung entgegenstehen? Schließlich können Impfstoffe u.a. menschliche DNA, Hühnereiweiß oder Gelatine enthalten. Zu der konkreten Umsetzung der Neufassung des Infektionsschutzgesetzes in BW bitte ich noch um folgende Auskünfte: 9. Welche Konsequenzen werden gezogen, wenn Eltern schulpflichtiger Kinder diese aus religiösen, medizinischen oder ethischen Überzeugungen und Gründen nicht impfen lassen wollen? 10. Welche Konsequenzen werden gezogen, wenn Eltern von Kleinkindern diese aus religiösen, medizinischen oder ethischen Überzeugungen und Gründen nicht impfen lassen wollen und deshalb ihren Kindergarten- bzw. Betreuungsplatz verlieren und dann nicht mehr arbeiten können, weil sie ihre nun nicht mehr betreuten Kinder selber betreuen müssen? Haben sie Anspruch auf ALG1 bzw. ALG2? 11. Welche Konsequenzen werden gezogen, wenn Menschen die in Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1, § 33 Nummer 1 bis 4 oder § 36 Absatz 1 Nummer 4 Infektionsschutzgesetz tätig sind und sich aus religiöser, medizinischer oder ethischer Überzeugung nicht impfen lassen wollen und deshalb nicht mehr an ihrer bisherigen Arbeitsstelle beschäftigt werden dürfen? Haben sie Anspruch auch einen Ersatzarbeitsplatz ohne Kontakt zu Kindern bzw. Pflegebedürftigen? Erhalten sie ALG1 bzw. ALG2? Haben sie Anspruch auf eine Umschulung für einen anderen Beruf, in dem sie auch ohne Impfschutz arbeiten dürfen? 12. Wäre es in Baden-Württemberg zulässig, Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nummer 1 bis 5 Infektionsschutzgesetz zu errichten bzw. zu betreiben, die ausschließlich von nicht geimpften Kindern besucht werden und in denen dann auch Menschen arbeiten dürfen, die nicht gegen Masern geimpft sind? Wenn ja, unter welchen Voraussetzungen? Wenn nein, mit welcher Begründung? Mit freundlichen Grüßen Dietmar Ferger Anfragenr: 174011 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/174011
Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg
Sehr geehrter Herr Ferger, da mir die erbetenen Daten zu Ihren Fragen 1 bis 4 nicht vorliegen, leite ich Ihre Anf…
Von
Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg
Betreff
AW: Beantwortung 0170 Impfschäden in Baden-Württemberg [#174011]
Datum
17. Februar 2020 15:59
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Ferger, da mir die erbetenen Daten zu Ihren Fragen 1 bis 4 nicht vorliegen, leite ich Ihre Anfrage insoweit nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz zuständigkeitshalber an das Regierungspräsidium Stuttgart, Abteilung Landesversorgungsamt, mit der Bitte um Beantwortung weiter. Soweit Sie mit Ihren Fragen 5 ff. inhaltliche Auskünfte zu den aktuellen Rechtsänderungen im Infektionsschutzgesetz begehren, handelt es sich um kein Auskunftsbegehren nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz. Diesen Teil Ihrer Anfrage leite ich an das zuständige Referat "Grundsatz, Prävention, Öffentlicher Gesundheitsdienst" im Ministerium für Soziales und Integration zur Bearbeitung weiter. Sie werden von dort weitere Nachricht erhalten. Mit freundlichen Grüßen
Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg
Sehr geehrter Herr Ferger, zu den Fragen 1-4 ist folgendes auszuführen: zu 1. Hierzu liegen keine Statistiken vor…
Von
Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg
Betreff
AW: Beantwortung 0170 Impfschäden in Baden-Württemberg [#174011]
Datum
18. Februar 2020 12:43
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Ferger, zu den Fragen 1-4 ist folgendes auszuführen: zu 1. Hierzu liegen keine Statistiken vor. Die Verfahrensdauer hängt u.a. davon ab, ob der Entscheidung der Verwaltung ein Widerspruchsverfahren oder ein sozialgerichtliches Verfahren folgt. Zu 2. Hierzu liegen keine Statistiken vor; diese Daten werden nicht erhoben. Eine Aussage ist daher nicht möglich. Zu 3. Das Verwaltungsverfahren ist kostenfrei. Es gilt der Amtsermittlungsgrundsatz. Widerspruchsverfahren und Klageverfahren sind ebenfalls kostenfrei. Ein Vertretungszwang vor der Sozialgerichtsbarkeit besteht nicht. Bei Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts sind die üblichen Vergütungssätze zu entrichten. Zu 4. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist bei dem zuständigen Sozialgericht zu stellen. Die Prüfung erfolgt nach den allgemein gültigen Kriterien. Die Entscheidung obliegt dem Gericht. Mit freundlichen Grüßen

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Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg
-----Ursprüngliche Nachricht----- Von: Schweinlin, Hans-Jörg (RPS) Gesendet: Dienstag, 18. Februar 2020 12:44 An:…
Von
Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg
Betreff
WG: Beantwortung 0170 Impfschäden in Baden-Württemberg [#174011]
Datum
24. April 2020 14:07
Status
Anfrage abgeschlossen
-----Ursprüngliche Nachricht----- Von: Schweinlin, Hans-Jörg (RPS) Gesendet: Dienstag, 18. Februar 2020 12:44 An: Betreff: AW: Beantwortung 0170 Impfschäden in Baden-Württemberg [#174011] Sehr geehrter Herr Ferger, zu den Fragen 1-4 ist folgendes auszuführen: zu 1. Hierzu liegen keine Statistiken vor. Die Verfahrensdauer hängt u.a. davon ab, ob der Entscheidung der Verwaltung ein Widerspruchsverfahren oder ein sozialgerichtliches Verfahren folgt. Zu 2. Hierzu liegen keine Statistiken vor; diese Daten werden nicht erhoben. Eine Aussage ist daher nicht möglich. Zu 3. Das Verwaltungsverfahren ist kostenfrei. Es gilt der Amtsermittlungsgrundsatz. Widerspruchsverfahren und Klageverfahren sind ebenfalls kostenfrei. Ein Vertretungszwang vor der Sozialgerichtsbarkeit besteht nicht. Bei Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts sind die üblichen Vergütungssätze zu entrichten. Zu 4. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist bei dem zuständigen Sozialgericht zu stellen. Die Prüfung erfolgt nach den allgemein gültigen Kriterien. Die Entscheidung obliegt dem Gericht. Mit freundlichen Grüßen