Impfschema nach erneuter Covid-19 Infektion

Anfrage an: Robert Koch-Institut

Welches Impfschema ist bei folgender Sachlage zu empfehlen? Infektion mit Covid-19, anschließend einmalige Impfung mit Comirnaty 6 Wochen nach Abklingen der Symptome, erneute Covid-19 Infektion 6 Monate nach der einmaligen Impfung. Ist eine erneute oder Booster Impfung sinnvoll? Ändert sich die Einschätzung, wenn die zweite Infektion zu Anfang des zweiten Trimenons einer Schwangerschaft fällt?

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    5. Januar 2022
  • Frist
    8. Februar 2022
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Welches Impfschem…
An Robert Koch-Institut Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Impfschema nach erneuter Covid-19 Infektion [#236860]
Datum
5. Januar 2022 17:45
An
Robert Koch-Institut
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Welches Impfschema ist bei folgender Sachlage zu empfehlen? Infektion mit Covid-19, anschließend einmalige Impfung mit Comirnaty 6 Wochen nach Abklingen der Symptome, erneute Covid-19 Infektion 6 Monate nach der einmaligen Impfung. Ist eine erneute oder Booster Impfung sinnvoll? Ändert sich die Einschätzung, wenn die zweite Infektion zu Anfang des zweiten Trimenons einer Schwangerschaft fällt?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 236860 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/236860/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage vom 05.01.2022 Sehr Antragsteller/in zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihnen …
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 05.01.2022
Datum
6. Januar 2022 15:37
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihnen Folgendes mit: Das Robert Koch-Institut (RKI) steht in besonderer Verantwortung, an zentraler Stelle an der Bewältigung der Krise durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie mitzuwirken. Diese Auswirkungen betreffen unsere gesamte Gesellschaft und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des RKI in besonderem Maße. Wir bitten daher um Verständnis, falls Ihre Anfrage durch diese besonderen Umstände ggf. nicht innerhalb eines Monats beantwortet werden können sollte. Wir arbeiten mit Hochdruck an der Bearbeitung der Vielzahl der eingegangenen IFG-Anträge, die zumeist auch sehr umfangreich sind. Die für Ihre Anfrage zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind auch gleichzeitig für die Bewältigung der Krisensituation durch COVID-19 zuständig. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass derzeit alle Kräfte gebündelt daran arbeiten, diese außergewöhnliche Situation zu bewältigen. Aus diesem Grunde müssen wir Sie noch um etwas Geduld bitten. Rückfragen hierzu bitte ausschließlich an das Funktionspostfach <<E-Mail-Adresse>> unter Angabe des Aktenzeichens: 2.13.04/0004#0007. Mit freundlichen Grüßen

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Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage vom 05.01.2022 (Unser Zeichen: 2.13.04/0004#0007) Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre o.g. An…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 05.01.2022 (Unser Zeichen: 2.13.04/0004#0007)
Datum
19. Januar 2022 09:57
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre o.g. Anfrage an das Postfach <<E-Mail-Adresse>><mailto:<<E-Mail-Adresse>>>, zu der wir Ihnen Folgendes mitteilen: Bei der von Ihnen übersandten Anfrage handelt es sich um eine allgemeine Bürgeranfrage. Das Postfach <<E-Mail-Adresse>> ist ausschließlich für Anträge nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG), Umweltinformationsgesetz (UIG) oder Verbraucherinformationsgesetz (VIG) zuständig. Die entsprechenden Rechtsvorschriften (§ 1 IFG, § 3 UIG, § 1 VIG) sind im Falle Ihres Antrags nicht einschlägig. Die Anwendungsbereiche des UIG und des VIG sind nicht eröffnet. Das IFG ist nicht betroffen, da sich Ihr Antrag nicht auf Zugang zu vorhandenen amtlichen Informationen im Sinne des § 1 Abs.1 S.1 i.V.m. § 2 Nr.1 IFG, sondern auf die Beantwortung einer oder mehrerer konkreter Fragestellungen richtet. Das RKI informiert primär die Fachöffentlichkeit und verfügt leider nicht über die Kapazitäten, um auch die zahlreichen Anfragen aus der Bevölkerung jeweils individuell zu beantworten (siehe auch die Hinweise unter https://www.rki.de/DE/Service/Kontakt...). Für die individuelle Beratung sind primär die Hausärztinnen und Hausärzte sowie die örtlichen Gesundheitsämter verantwortlich. Gleichwohl stellen wir auf unserer Internetseite umfangreiche Informationen für Bürgerinnen und Bürger zur Verfügung, insbesondere zu COVID-19 sowie zur Schutzimpfung gegen COVID-19 (www.rki.de/covid-19<http://www.rki.de/covid-19> und www.rki.de/covid-19-impfen<http://www.rki.de/covid-19-impfen> jeweils mit weiter führenden Verweisen). Zudem wird auf die Informationen auf der Webseite unter https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/COV... verwiesen, dort heißt es u.a.: „Die STIKO empfiehlt allen Personen im Alter ≥18 Jahren eine COVID-19-Auffrischimpfung mit einem mRNA-Impfstoff ab dem vollendeten 3. Monat nach Abschluss der Grundimmunisierung. Dies gilt auch für Schwangere ab dem 2. Trimenon. (…) Personen, die eine SARS-CoV-2-Infektion durchgemacht und danach eine Impfstoffdosis erhalten haben, sollen mindestens 3 Monaten nach der vorangegangenen Impfung eine Auffrischimpfung erhalten. Personen, die nach COVID-19-Impfung (unabhängig von der Anzahl der Impfstoffdosen) eine SARS-CoV-2-Infektion durchgemacht haben, sollen im Abstand von mindestens 3 Monaten nach Infektion ebenfalls eine Auffrischimpfung erhalten.“ Die STIKO-Empfehlungen zur COVID-19-Impfung sind überdies hier öffentlich abrufbar: https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/... Grundsätzlich können Bürgeranfragen an das hierfür eingerichtete Postfach <<E-Mail-Adresse>> gerichtet werden. Wir bitten jedoch um Verständnis, dass hierauf aus den oben dargestellten Gründen ggf. nicht bzw. nur verzögert reagiert werden kann. Mit freundlichen Grüßen