Impftermine für 79-jährige

Ich bin 79 Jahre alt ( 1.7.2021 werde ich 80 Jahre)
Wann kann ich mit einem Impftermin rechnen ?
Werde ich benachrichtigt oder muß ich mich selbst um einen Impftermin kümmern ?

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    21. März 2021
  • Frist
    24. April 2021
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Krista Görges
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
Krista Görges
Betreff
Impftermine für 79-jährige [#216216]
Datum
22. März 2021 00:10
An
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ich bin 79 Jahre alt ( 1.7.2021 werde ich 80 Jahre) Wann kann ich mit einem Impftermin rechnen ? Werde ich benachrichtigt oder muß ich mich selbst um einen Impftermin kümmern ?
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Krista Görges Anfragenr: 216216 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/216216/ Postanschrift Krista Görges << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Krista Görges

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Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Sehr geehrte Frau Görges, vielen Dank, dass Sie sich mit Ihrem Anliegen an uns gewandt haben! Das Ministerium …
Von
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
46_WG: Impftermine für 79-jährige [#216216]
Datum
22. März 2021 10:16
Status
Anfrage abgeschlossen
Nicht-öffentliche Anhänge:
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Sehr geehrte Frau Görges, vielen Dank, dass Sie sich mit Ihrem Anliegen an uns gewandt haben! Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW hat bezüglich der derzeitig geltenden Maßnahmen zur Bekämpfung des Corona Virus eine Möglichkeit für die Bürgerinnen und Bürger geschaffen, schriftliche Anfragen zu senden. Bei der Beantwortung müssen wir uns darauf beschränken, die geltenden Regelungen zu vermitteln und zu erläutern wie diese im Allgemeinen ausgelegt werden können. Die Landesregierung hat von Anfang an darauf Wert gelegt, vor allem dort zu impfen, wo auch rein mengenmäßig die größte Ansteckungsgefahr herrscht. Also sind vor allen anderen Personengruppen die Bürgerinnen und Bürger in den Alten- und Pflegeheimen geimpft worden. Diese Systematik wird nun auch weiterhin durchgehalten, so dass auch weiterhin die Personengruppen geimpft werden, bei denen die Gefahr am größten ist, dass es – auch durch die neuen Mutationen – zu einer zahlenmäßig großen Ansteckung mit dem Coronavirus kommt. Die Reduzierung dieser Gefahr hängt natürlich mit einem der Hauptziele der Impfungen zusammen, eine Überlastung unseres Gesundheitssystems zu verhindern. Aber auch für Ihre Personengruppe beginnt ja nun bald die Impfung, und vielleicht haben Sie ja auch bereits den Vorteil, dass Sie sich in einer Arztpraxis werden impfen lassen können. Fest steht das Verfahren der Impfung Ihrer Personengruppe derzeit allerdings noch nicht. Die nachfolgenden allgemein gehaltenen Informationen (alle Stand 3. März 2021) können Ihnen hoffentlich eine gute Orientierung über die verschiedenen Impfverfahren geben. 1. Impfreihenfolge – Priorisierung nach vier Gruppen Wie bekannt, hängt das Tempo der Impfkampagne in Deutschland noch stark von der Menge des zur Verfügung stehenden Impfstoffs ab. Wegen der vorübergehend vorhandenen Impfstoffknappheit sieht die Impfverordnung des Bundes eine Priorisierung vor, die die Bevölkerung in vier Gruppen unterteilt. Dies veranschaulicht die anliegende Übersicht des Bundesgesundheitsministeriums (unten in dieser E-Mail). Mit Hilfe dieser Übersicht wird es Ihnen leichter fallen, selbst nachvollziehen zu können, welcher Gruppe Sie bzw. Ihre Angehörigen zugeordnet sind und in welcher Reihenfolge die Bevölkerungsgruppen geimpft werden. Die ersten drei Gruppen richten sich nach dem Alter (älter als 80, 70 bzw. 60) und der davon abhängigen Gefährdung. Zum Schutz dieser Menschen und vor einer schnellen Verbreitung werden auch bestimmte Berufsgruppen einbezogen. Daneben finden Sie in der Übersicht verschiedene altersunabhängige Vorerkrankungen, bei denen ein deutlich höheres Risiko für einen schweren bzw. tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus besteht. Zurzeit wird in Nordrhein-Westfalen noch die erste Gruppe (= „höchste Priorität“) und Personen mit berufsbezogener Indikation auch der zweiten Gruppe (= „hohe Priorität“) geimpft. Details zum Impffahrplan finden Sie unter folgendem Link: www.mags.nrw/pressemitteilung/nordrhein… 2. Verfahren – vielfältige Wege für verschiedene Lebenslagen a) Impfungen in Einrichtungen für Menschen mit Behinderung – Start: 08. März 2021 Personen, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen arbeiten oder in einer Einrichtung der Eingliederungshilfe leben, werden dort seit dem 8. März 2021 (Montag) geimpft. Weitere Informationen erfolgen über die jeweiligen Träger der Einrichtungen. Diese sorgen auch für die Verteilung von Aufklärungsformularen an die Betroffenen bzw. ihre rechtlichen Betreuerinnen und Betreuer. b) Impfungen von Menschen, deren Krankheitsbild in der Impfverordnung des Bundes (im Schaubild) aufgeführt ist Die Impfverordnung des Bundes nennt eine Reihe von Vorerkrankungen, mit denen eine hohe bzw. erhöhte Impfpriorität verbunden ist. Wenn Sie von einer Erkrankung betroffen sind, die in einer der Gruppen 2 oder 3 in der Impfverordnung des Bundes genannt ist, benötigen Sie darüber eine aktuelle Bescheinigung Ihres behandelnden Arztes. Diese ist ausreichend, um Ihren Anspruch auf eine bevorzugte Impfung nachweisen zu können, sobald zur Impfung der (chronisch) erkrankten Menschen in Ihrer Gruppe aufgerufen bzw. eingeladen wird. Voraussichtlich ab Ende März 2021 erhalten Personen mit einer Vorerkrankung im Sinne der Impfverordnung des Bundes mit hoher Priorität (Gruppe 2) ein Impfangebot. Wie dies ausgestaltet ist, wird öffentlich bekannt gegeben. c) Verfahren für Einzelfallentscheidungen –Antrag an den eigenen Kreis bzw. die kreisfreie Stadt Es gibt besondere Umstände und seltene Erkrankungen, die nicht eigens aufgeführt sind, die aber nach individueller ärztlicher Beurteilung bei einer Infektion einen sehr schweren bis tödlichen Krankheitsverlauf erwarten lassen. Die aktuelle Fassung der Impfverordnung des Bundes sieht sowohl für die zweite als auch für die dritte Gruppe (nicht jedoch für die erste Gruppe) die Möglichkeit zur Berücksichtigung solcher Einzelfälle vor. In Nordrhein-Westfalen gilt ab sofort folgendes Verfahren für die Prüfung und Entscheidung über diese Einzelfälle: Sie stellen bei Ihrer Kreisverwaltung bzw. kreisfreien Stadt, in der Sie Ihren Erstwohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort haben, einen formlosen Antrag. Die Kommunen haben hierzu Adressen auf ihren Internetseiten veröffentlicht. Eine Übersicht der Kommunen finden Sie unten in dieser E-Mail. Dem Antrag sind begründete (fach-)ärztliche Zeugnisse der behandelnden Ärzte über das Vorliegen eines Einzelfalls beizufügen. Aus den Zeugnissen muss sich zweifelsfrei ergeben, dass die antragstellende Person ein sehr hohes, hohes oder erhöhtes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 hat. Die mit dem Antrag vorgelegten individuellen ärztlichen Zeugnisse müssen nach Inkrafttreten der Impfverordnung des Bundes vom 8. Februar 2021 ausgestellt sein. Die Kommunen prüfen die eingereichten Unterlagen und leiten sie gegebenenfalls für eine ärztliche Beurteilung an die Deutsche Rentenversicherung weiter. Wichtig zu wissen: Die Deutsche Rentenversicherung Rheinland bzw. Westfalen kann keine Auskünfte zum Bearbeitungsstand der Anträge erteilen. Die Kommune teilt Ihnen das Ergebnis mit und vereinbart mit Impfberechtigten einen Termin. Beauftragte Stellen im Sinne von § 6 Absatz 6 CoronaImpfV sind sowohl die Kreise/kreisfreien Städte als auch die Deutsche Rentenversicherung. d) Priorisierte Berufsgruppen Sollten Sie einer der Berufsgruppen angehören, die vorrangig geimpft werden, wenden Sie sich bitte an Ihren Arbeitgeber. Auf unserer Sonderseite erhalten Sie weitere zahlreiche Informationen zur aktuellen Entwicklung der Corona-Pandemie und den in diesem Zusammenhang getroffenen rechtlichen Regelungen sowie den Auswirkungen auf verschiedene Bereiche der Arbeitswelt und des Alltags (Regeln für das öffentliche Leben, Schutzimpfung, Fallzahlen, Schule, Kinderbetreuung, Quarantäne, Pflege und Gesundheitswesen, Rechtliche Regelungen, Teststrategie, Leichte Sprache und Gebärdensprache, Freiwilligenregister, Arbeit, Arbeitsschutz, Wirtschaft usw.). Dort finden Sie auch einen Frage-Antworten-Katalog der Staatskanzlei. Die Adresse: https://www.mags.nrw/coronavirus<htt… Des Weiteren haben die Bundesregierung, das Bundesministerium für Gesundheit, die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung und das Robert Koch-Institut auf folgenden Internetseiten Antworten zu den wichtigsten Fragen zusammengestellt: https://www.bundesregierung.de/breg-de/… https://www.bundesgesundheitsministeriu… https://www.infektionsschutz.de/coronav… https://www.rki.de/DE/Home/homepage_nod… Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales ist weder in der Lage noch befugt dazu, detaillierte Einzelfallregelungen zu treffen. Dazu sind die örtlichen Gesundheits- und Ordnungsbehörden berufen, die Ihren Fall beurteilen müssen. Für die Behörden stellen unsere Auslegungshinweise nur eine ermessenslenkende „Richtschnur“ bei möglichen ordnungsbehördlichen Einschreiten dar; diese sind mithin auch für die Behörden nicht rechtsverbindlich. Sämtliche Verordnungen, die aufgrund der Corona-Pandemie durch das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen erlassen worden sind, sind zeitlich befristet. Ob die Befristungen verlängert werden und in welchem Umfang Änderungen in den Verordnungen erfolgen werden, hängt maßgeblich vom weiteren Verlauf des Infektionsgeschehens ab. Da es sich insgesamt um ein dynamisches Geschehen handelt, erfolgen Fristverlängerungen und Änderungen in der Regel kurzfristig. Bitte berücksichtigen Sie diesen Umstand bei Ihren Planungen. Sie sind aufgefordert, sich im Zweifelsfall über die aktuell geltenden rechtlichen Regelungen auf unserer Internetseite zu informieren. Darüber hinaus bitten wir Sie, sich bei weiteren organisatorischen Detailfragen an Ihr örtliches Ordnungsamt und bei medizinischen Fragen an Ihr örtliches Gesundheitsamt oder einen niedergelassenen Arzt zu wenden. Mit juristischen Fragestellungen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt. Zweifellos haben wir gegenwärtig die größte Herausforderung unserer Zeit zu bewältigen. Wir dürfen aber zuversichtlich sein, dass wir gemeinsam und unter Berücksichtigung der Hygiene-, Mundschutz- und Abstandsregeln die Ausbreitung der Pandemie in Nordrhein-Westfalen stoppen können. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in unserer Landesverwaltung und in unseren Städten, Gemeinden und Kreisen arbeiten unermüdlich für unser aller Schutz. Bitte helfen auch Sie selber mit. Alles Gute für Sie - Bleiben Sie gesund! Mit freundlichen Grüßen