Impfungen gegen COVID-19 für Lehrkräfte im Auslandsschuldienst

Das Dokument, auf dem die Entscheidung beruht nur noch gegen Covid-19 geimpfte Lehrkräfte an Auslandsschulen zu vermitteln (siehe: https://www.auslandsschulwesen.de/Webs/ZfA/DE/Home/_documents/Neuigkeiten_Ankuendigungen/Impfung.html).

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    3. August 2022
  • Frist
    6. September 2022
  • 6 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Das Dokument, auf…
An Zentralstelle für das Auslandsschulwesen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Impfungen gegen COVID-19 für Lehrkräfte im Auslandsschuldienst [#256274]
Datum
3. August 2022 18:45
An
Zentralstelle für das Auslandsschulwesen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Das Dokument, auf dem die Entscheidung beruht nur noch gegen Covid-19 geimpfte Lehrkräfte an Auslandsschulen zu vermitteln (siehe: https://www.auslandsschulwesen.de/Webs/ZfA/DE/Home/_documents/Neuigkeiten_Ankuendigungen/Impfung.html).
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 256274 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/256274/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Auswärtiges Amt
Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG): Impfungen gegen COVID-19 für Lehrkräfte im Auslandsschu …
Von
Auswärtiges Amt
Betreff
Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG): Impfungen gegen COVID-19 für Lehrkräfte im Auslandsschu =20 ldienst [#256274]; Vg. 294-2022
Datum
8. August 2022 12:43
Status
Warte auf Antwort
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2,9 KB


Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre o. a. IFG-Anfrage an das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten - Zentralstelle für das Auslandsschulwesen. Das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten (BfAA) wurde zum 1. Januar 2021 errichtet und befindet sich derzeit in der Aufbauphase. Der Dienstposten für die Bearbeitung von IFG-Anfragen im BfAA ist noch nicht besetzt, so dass die Bearbeitung zurzeit durch Referat 505 im Auswärtigen Amt für das BfAA erfolgt. Das Auswärtige Amt bemüht sich, Ihre Anfrage schnellstmöglich zu beantworten. In der Regel erfolgt dies entsprechend der gesetzlichen Vorgaben innerhalb eines Monats ab Antragseingang. In wenigen Fällen kann die Bearbeitung länger dauern (z. B. wenn umfangreiches oder sensibles Material gesichtet und geprüft werden muss oder Dritte beteiligt werden müssen, zu denen sich persönliche Daten in den Akten befinden). Sollte die Bearbeitung in Ihrem Fall ausnahmsweise länger als einen Monat in Anspruch nehmen, werden wir Sie darüber informieren. Bitte beachten Sie darüber hinaus folgende allgemeine Hinweise: · Geben Sie bei Rückfragen oder Ergänzungen zu Ihrem Antrag bitte immer Ihre in der Betreffzeile dieser E-Mail angegebene Vorgangsnummer an. · Für Amtshandlungen nach dem IFG werden Gebühren nach der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) erhoben (im Internet unter http://bundesrecht.juris.de/ifggebv/index.html einsehbar). Einfache Anfragen, deren Bearbeitung weniger als insgesamt eine halbe Stunde in Anspruch nimmt, werden gebührenfrei beantwortet. Für Anfragen, deren Bearbeitung länger dauert, können je nach Arbeitsaufwand Gebühren zwischen EUR 15,00 und EUR 500,00 erhoben werden. Eine Prognose zur Höhe der Gebühren kann nicht abgegeben werden, da die endgültige Höhe nach dem tatsächlichen Arbeitsaufwand berechnet wird. Informieren Sie uns bitte über eventuelle Gebührenermäßigungstatbestände (z. B. wissenschaftlicher Auftrag einer staatlichen Organisation, Recherchearbeiten, die im öffentlichen Interesse sind, Bezug von Sozialleistungen etc.), so dass eine eventuelle Gebührenermäßigung geprüft werden kann. Wenn Ihr Antrag auf Informationszugang abgelehnt wird, fallen keine Gebühren an. Für Fragen stehe ich Ihnen jederzeit gern zur Verfügung. Hinweis zum Datenschutz: Bei der Bearbeitung wurden bzw. werden von Ihnen personenbezogene Daten verarbeitet. Welche Daten zu welchem Zweck und auf welcher Grundlage verarbeitet werden, ist abhängig von Ihrem Anliegen und den konkreten Umständen. Weitere Informationen hierzu und über Ihre Betroffenenrechte finden Sie in der Datenschutzerklärung (https://www.auswaertiges-amt.de/de/datenschutz-node) des Auswärtigen Amts. Mit freundlichem Gruß
Auswärtiges Amt
Impfungen gegen Covid-19 für Lehrkräfte im Auslandsschuldienst
Von
Auswärtiges Amt
Via
Briefpost
Betreff
Impfungen gegen Covid-19 für Lehrkräfte im Auslandsschuldienst
Datum
15. August 2022
Status
Warte auf Antwort
<< Anfragesteller:in >>
AW: Impfungen gegen Covid-19 für Lehrkräfte im Auslandsschuldienst [#256274] Sehr [geschwärzt], vielen Dank für I…
An Goethe-Institut e.V. Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Impfungen gegen Covid-19 für Lehrkräfte im Auslandsschuldienst [#256274]
Datum
18. August 2022 10:41
An
Goethe-Institut e.V.
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr [geschwärzt], vielen Dank für Ihre Rückmeldung. In den Schreiben vom 20.01.22 und vom 07.04.22 von Herrn Dicke an alle Schulleitungen der Deutschen Auslandsschulen werden als Begründung der Ungleichbehandlung Ungeimpfter "diverse nationale Regelungen" genannt. Ich bitte Sie daher, zu konkretisieren, um welche "nationalen Regelungen" es sich handelt; also welches Land hat welche nationale Regelungen mit welcher Geltungsdauer. Vielen Dank! Mit freundlichen Grüßen Dr. [geschwärzt] Anfragenr: 256274 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt]
Auswärtiges Amt
Impfungen gegen Covid-19 für Lehrkräfte im Auslandsschuldienst [#256274] Sehr << Antragsteller:in >>
Von
Auswärtiges Amt
Betreff
Impfungen gegen Covid-19 für Lehrkräfte im Auslandsschuldienst [#256274]
Datum
18. August 2022 14:32
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> Ihre Anfrage an das BfAA (ZfA), die als inhaltliche Frage zu Dokument des BfAA nicht unter das IFG fällt, habe ich zuständigkeitshalber an das BfAA abgegeben. Das Bundesamt wird sich mit der Antwort unmittelbar bei Ihnen melden. Mit freundlichen Grüßen
Auswärtiges Amt
WG: Impfungen gegen Covid-19 für Lehrkräfte im Auslandsschuldienst [#256274] Sehr << Antragsteller:in >&g…
Von
Auswärtiges Amt
Betreff
WG: Impfungen gegen Covid-19 für Lehrkräfte im Auslandsschuldienst [#256274]
Datum
19. August 2022 21:13
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> das Auswärtige Amt hat die Zentralstelle für das Auslandsschulwesen darum gebeten, Ihnen zu antworten. Im Rahmen der Vermittlung von Lehrkräften für den Auslandsschuldienst kommt der ZfA ein Ermessen zu. Sie hat sicherzustellen, dass die hohen Zuwendungen, die mit einer Vermittlung verbunden sind, zweckentsprechend und wirtschaftlich eingesetzt werden. Wie in meinen Informationsschreiben ausgeführt, bieten nur Lehrkräfte, die vollständig geimpft sind, die größtmögliche Gewähr dafür, für Unterrichtszwecke eingesetzt zu werden. Aus diesem Grund hat sich die ZfA im Rahmen ihres Ermessensspielraums dazu entschieden, nur noch vollständig geimpfte Lehrkräfte zu vermitteln. Bei der Feststellung, ob eine "vollständige Impfung" vorliegt, richtet sich die ZfA ausschließlich nach den deutschen Regelungen, insbesondere nach den Regelungen des Infektionsschutzgesetzes. Uns ist bekannt, dass es in anderen Ländern abweichende Impf-Regelungen gibt. Diese Regelungen spielen für die Feststellung des Vorliegens der vollständigen Impfung im Rahmen der Lehrkräftevermittlung für die ZfA keine Rolle. Deshalb führen wir keine Liste über die jeweiligen nationalen Regelungen, sondern erwarten von den Lehrkräften, dass sie diese Regelungen selbst ermitteln und bei der Einreise in das Gastland beachten. Das gilt nicht nur für Impf-Regelungen, sondern für sämtliche nationalen Einreisevoraussetzungen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: WG: Impfungen gegen Covid-19 für Lehrkräfte im Auslandsschuldienst [#256274] Sehr << Anrede >> vi…
An Auswärtiges Amt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: Impfungen gegen Covid-19 für Lehrkräfte im Auslandsschuldienst [#256274]
Datum
21. August 2022 19:40
An
Auswärtiges Amt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> vielen Dank für Ihre erläuternde Antwort. Leider ist diese noch nicht gänzlich zufriedenstellend. Insbesondere bitte ich um die Rechtsgrundlage für das dargelegte Ermessen sowie Belege für die Behauptung, dass allein "Lehrkräfte, die vollständig geimpft sind, die größtmögliche Gewähr dafür [sind], für Unterrichtszwecke eingesetzt zu werden." Wie wird sicher gestellt, dass die Ausübung des fraglichen Ermessens die Rechtsgrundlage des Infektionsschutzgesetzes nicht übersteigt, die weder eine Impfpflicht noch ein Ermessen der Auswahl von Bewerbern enthält, denn mit dem gleichen Argument, könnte man auch Behinderte oder andere Bevölkerungsgruppen ausschließen? Des Weiteren ist darzulegen, warum Familienangehörige ebenfalls einen Nachweis zur vollständigen Covid-Impfung erbringen müssen, obwohl diese nicht "für Unterrichtszwecke eingesetzt werden". Vielen Dank! Mit freundlichen Grüßen Dr. << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 256274 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/256274/
Auswärtiges Amt
AW: WG: Impfungen gegen Covid-19 für Lehrkräfte im Auslandsschuldienst [#256274] Sehr << Antragsteller:in &g…
Von
Auswärtiges Amt
Betreff
AW: WG: Impfungen gegen Covid-19 für Lehrkräfte im Auslandsschuldienst [#256274]
Datum
22. August 2022 11:13
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten - Zentralstelle für das Auslandsschulwesen (ZfA) - vermittelt Lehrkräfte an Schulen und andere Bildungseinrichtungen im Ausland. Der rechtliche Status dieser Lehrkräfte ist in der Verwaltungsverwaltungsvereinbarung zwischen dem Bundesminister des Auswärtigen und den Kultusministerien der Länder in der Bundesrepublik Deutschland vom 5. Dezember 2012 niedergelegt. . Die dort festgeschriebenen Prinzipien bilden die Grundlage für die Gewährung von laufenden und einmaligen Zuwendungen an die Lehrkräfte. Die Zuwendungen sind Leistungen, welche das Auswärtige Amt gem. §§ 23, 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO) zu diesem Zweck zur Verfügung stellt. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendungen besteht nicht. Vielmehr entscheidet die ZfA aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der Vorgaben des Auslandsschulgesetzes, der dazu geschlossenen Verwaltungsvereinbarung, der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften und der verfügbaren Haushaltsmittel. Im Rahmen des ihr zukommenden Ermessens und zur Sicherung der Unterrichtsversorgung der Deutschen Auslandsschulen sowie zur Vermeidung unverhältnismäßiger Zuwendungen im Krankheitsfalle, die auch für Familienangehörige nach den anwendbaren Beihilfevorschriften des Bundes zu zahlen wären, hat die ZfA entschieden, nur dann einer Vermittlung zuzustimmen, wenn sowohl die Lehrkraft und auch die berücksichtigungsfähigen mitreisenden volljährigen Familienangehörigen vollständig geimpft sind. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: WG: Impfungen gegen Covid-19 für Lehrkräfte im Auslandsschuldienst [#256274] Sehr << Anrede >> vi…
An Auswärtiges Amt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: Impfungen gegen Covid-19 für Lehrkräfte im Auslandsschuldienst [#256274]
Datum
29. August 2022 13:12
An
Auswärtiges Amt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> vielen Dank für Ihre umgehende Antwort, wonach sich der Erklärungsstand wie folgt darstellt: (1) Sie vermitteln aufgrund „zahlreicher diverser internationaler Regelungen“ nur noch vollständig geimpfte Bewerber. Auch auf Nachfrage wurden keine konkreten internationalen Regelungen vorgelegt. Insbesondere wurde nicht dargelegt, warum keine Vermittlung in Länder erfolgen kann, in denen ungeimpfte Lehrkräfte keinen Regelungen unterliegen. (2) Dann wurde vorgetragen, dass die Sicherung des Schulbetriebs es gebieten würde, allein vollständig geimpfte Bewerber zu vermitteln. Nicht erklärt werden konnte hingegen, wie eine in Europa nur vorläufig zugelassene Impfung ohne Fremdschutz und ohne zuverlässigen Schutz vor einer Erkrankung die Sicherheit gegenüber Dritten und die Sicherung des Schulbetriebs leisten kann. Es ist davon auszugehen, dass die Impfung das Ansteckungsrisiko nicht nennenswert vermindert und geimpfte Personen nicht weniger infektiös sind. (siehe: https://www.thelancet.com/journals/laninf/article/PIIS1473-3099(21)00648-4/fulltext und https://www.medrxiv.org/content/10.1101/2021.11.12.21265796v1) (3) Weiterhin wurde auf das pflichtgemäße Ermessen der ZfA verwiesen, wonach im Rahmen der Vorgaben des Auslandsschulgesetzes, der dazu geschlossenen Verwaltungsvereinbarung, der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften und der verfügbaren Haushaltsmittel die Unterrichtsversorgung der Deutschen Auslandsschulen gesichert werden sowie unverhältnismäßige Zuwendungen im Krankheitsfalle vermieden werden sollen. Dies beträfe sowohl die vermittelnden Lehrkräfte, als auch Familienangehörige. Dass dieses pflichtgemäße Ermessen stets im Rahmen des geltenden Rechts ausgeübt wird, bedingt aber gleichfalls ein Diskriminierungs- bzw. Benachteiligungsverbot, wonach es untersagt ist, Menschen wegen bestimmter Merkmale oder Tatsachen ungleich zu behandeln, wenn dies zu einer Benachteiligung oder gar Herabwürdigung einzelner führt, ohne dass es dafür eine sachliche Rechtfertigung gibt. (4) Als sachlichen Grund für Ihre diskriminierende Anweisung tragen Sie vor, dass allein Ungeimpfte in der Art erkranken, dass die Unterrichtsversorgung nicht gesichert werden kann und unverhältnismäßige Zuwendungen im Krankheitsfalle entstehen können. Belegt haben sie diese fragwürdige Darstellung jedoch nicht. Allein ein Blick auf das Geschehen im Intensivregister zeigt, dass dort seit langer Zeit mehr vollständig Geimpfte als Ungeimpfte erkranken und behandelt werden. Im aktuellen Wochenbericht vom 18.08.22 weist das RKI gar auf eine negative Impfeffektivität für mehr als zweifach geimpfte Intensivpatienten hin. (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Wochenbericht/Wochenbericht_2022-08-18.pdf?__blob=publicationFile) Auch in Großbritannien erkranken seit der 9. KW 22 mehr dreifach Geimpfte schwer als zweifach Geimpfte und ungeimpfte Patienten. (https://www.medrxiv.org/content/10.1101/2022.06.28.22276926v3.full). Es erkranken in dieser Gruppe also mehr Patienten als der Bevölkerungsdurchschnitt schwer. Durch Sie wäre dann noch zu beweisen, dass Ungeimpfte gegenüber Geimpften höhere Zuwendungen im Krankheitsfall verursachen, um einen sachlichen Grund für die von Ihnen vorgenommene Diskriminierung vorlegen zu können. (5) Bei all Ihren Ausführungen ist auch keine Differenzierung zu erkennen. Insbesondere stellt der deutsche Gesetzgeber Genesene dem vollständig Geimpften gleich. Dass diese natürlich erworbene Immunität deutlich umfänglicher und langanhaltender ist als ein Impfstoff, der auf die ursprüngliche Variante des SARS-CoV-II Erregers ausgelegt war und ist, macht diese Undifferenziertheit noch fragwürdiger. Nach allem möchte ich Sie daher bitten, entsprechende fundierte Nachweise für Ihre Behauptungen vorzulegen oder hilfsweise den fraglichen Ausschluss Ungeimpfter umgehend zurückzunehmen. Mit freundlichen Grüßen Dr. M. << Antragsteller:in >> Anfragenr: 256274 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/256274/

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Auswärtiges Amt
AW: WG: Impfungen gegen Covid-19 für Lehrkräfte im Auslandsschuldienst [#256274] Sehr << Antragsteller:in &g…
Von
Auswärtiges Amt
Betreff
AW: WG: Impfungen gegen Covid-19 für Lehrkräfte im Auslandsschuldienst [#256274]
Datum
29. August 2022 13:26
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Ausführungen. Ich habe Ihnen mehrfach die Hintergründe der Entscheidung der ZfA, nur geimpfte Personen in den Auslandsschuldienst zu vermitteln, erläutert. Auch unter Berücksichtigung der von Ihnen vorgetragenen Gründe sehe ich keine Veranlassung, von dieser Verwaltungspraxis abzuweichen. Mit freundlichen Grüßen

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