Impfzentren
Ihre Informationen oder Aufzeichnungen zur Vereinbarkeit eines in Ihren Patientenaufklärungsbögen fehlenden wesentlichen Umstands für die Einwilligung zur mRNA-Impfung in Ihren Impfzentren mit § 630 e Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Zur näheren Beschreibung des fehlenden wesentlichen Umstands zur Einwilligung zur Impfung mit den mRNA Impfstoffen Comirnaty von Biontech/Pfizer und Covid-19 Vaccine ModeRNA von Moderna nehmen Sie Folgendes zur Kenntnis, Nachweise sind unter https://bre.is/QR2FJEL2 abrufbar:
Bitte teilen Sie Ihren beschäftigten Ärzten doch bitte mit, dass das in den mRNA Impfstoffen verwendete Cholesterol nicht der Spezifikation des Europäischen Arzneibuchs, aus Wollfett gewonnen zu sein, entspricht und somit nicht die geforderte Qualität nach § 8 Abs 1 Nr. 1 und 2 c Arzneimittelgesetz besitzt.
Es handelt sich hier um einen wesentlichen Umstand zur Einwilling der Impfung , weil er die Qualität der Impfstoffe betrifft. Es geht hier nicht um Rückstandsspuren, es geht um die biologische Eigenschaft des Cholesterols in den mRNA Impfungen, die nicht der Qualität des Europäischen Arzneibuchs entspricht und entgegen § 55 Arzneimittelgesetz (AMG) in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 c AMG im Impfstoff enthalten ist. Es liegt eine Abweichung von der im EPAR der EMA festgelegten Spezifikation, dass alle Inhaltsstoffe, bis auf die neuartigen Lipide ALC-0315, ALC-0159, ... dem Arzneibuch entsprechen müssen, vor.
Unter https://bre.is/QR2FJEL2 können Sie sich weiteres Schulungsmaterial für die Ärzte herunterladen.
So können Ihre Ärzte ihrer gesetzlichen Pflicht vollumfänglich nachkommen und die Menschen vor der Impfung über ein mögliches Risiko, das vom nicht mit den Methoden der Arzneibuchmonografie Cholesterol zur parenteralen Anwendung feststellbaren Rückstandsverhalten des in den mRNA Impfstoffen enthaltenen pflanzlichen/halbsynthetischen Cholesterol ausgehen kann, aufklären.
Ich hoffe, dass die bisher Geimpften das Ganze nicht so eng sehen werden, dass sie in den Patientenaufklärungen nach § 630 e Bürgerliches Gesetzbuch nicht über alle wesentlichen Umstände aufgeklärt wurden.
Eine nachträgliche Information der bisher Geimpften wäre nur fair, allein für die Patienten, die nicht so gut dabei weggekommen sind, um zum Beispiel mögliche Ansprüche geltend zu machen. Die armen Leute konnten doch nichts dafür, nicht über alle Umstände aufgeklärt worden zu sein und sind irrtümlich von der sonst so hohen Qualität unserer Arzneimittel ausgegangen.
Sie sind gewiss auch von der sonst üblichen vom Gesetzgeber in § 55 AMG geforderten Qualität ausgegangen, aber allem Anschein nach leider nicht Ihrer Verantwortung als Betreiber eines Impfzentrums nachgekommen, die vorgeschriebene Qualität jeder angelieferten Charge an Impfstoffen selbst noch einmal zu prüfen.
Kein Wunder, die Ärzte oder Apotheker in Ihrem Impfzentrum scheinen entweder schlecht ausgebildet oder einfach zu schlecht unter diesen harten Bedingungen der Massenimpfung bezahlt zu sein, um eine Unregelmäßigkeit in der Packungsbeilage und mehrere Unregelmäßigkeiten auf dem Etikett zu erkennen und lieber einmal mehr nachzufragen BEVOR der Impfstoff freigegeben wird.
Zusammenfassend kann man sagen, dass durch die Abweichung von der in der Zulassung genannten dem Arzneibuch entsprechenden Zusammensetzung der Impfungen entstandene Mangel potentiell das Produkt beeinflusst, welches dadurch potentiell lebensbedrohend wird oder schwere Gesundheitsschäden verursachen kann. Die Abweichung von der zugelassenen Zusammensetzung kann ein gesundheitsschädigendes Rückstandsverhalten zur Folge haben.
Ich freue mich bald von Ihnen zu hören!
Information nicht vorhanden
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Datum20. Juni 2021
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23. Juli 2021
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