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In welchen elektronischen , oder papierenen Akten ,Unterlagen,Vorgängen des BMAS befinden sich die Unterlagen , Erkenntnisse, dass EVS 2018, als eine - unzuverlässige - wissenschaftliche Methodik

In welchen elektronischen , oder papierenen Akten ,Unterlagen,Vorgängen
des BMAS befinden sich die Unterlagen , Erkenntnisse, dass EVS 2018, als eine -
unzuverlässige - wissenschaftliche Methodik bewertet wird , um SGB XII
und SGB II Bedarfe in ausreichender Höhe zu bemessen?
In welchen elektronischen , oder papierenen Akten ,Unterlagen,Vorgängen
befinden sich die Unterlagen , Erkenntnisse des BMAS , dass EVS 2018 als eine -
zuverlässige - wissenschaftliche Methodik bewertet wird , um SGB XII und
SGB II Bedarfe in ausreichender Höhe zu bemessen?
In welchen elektronischen , oder papierenen Akten ,Unterlagen,Vorgängen
befinden sich die Unterlagen darüber, welche Datensätze das BMAS konkret
abgefordert habe ?
In welchen elektronischen , oder papierenen Akten ,Unterlagen,Vorgängen
des BMAS befinden sich die Unterlagen darüber, welche genauen Datensätze der EVS
2018 des Statistischen Bundesamte am das BMAS übermittelt wurden ?


In welchen elektronischen , oder papierenen Akten ,Unterlagen,Vorgängen
befinden sich die Unterlagen darüber, welche genauen Daten
des BMAS an das Bundesverfassungsgericht 2014
übermittelt wurden ?
Als eAkte wird allgemein eine digitale Datensammlung bezeichnet, die nach
dem Vorbild herkömmlicher Akten (auf Papier) aufgebaut ist. Die Struktur
der elektronischen Akten folgt der der physischen Akten: Aktendeckblätter,
Laschen und Register sind in den meisten Anwendungen für eAkten
vorgesehen
Die Zusammenfügung mehrerer Schriftstücke in einem Aktenordner wird in
der Archivsprache Formierung genannt.
Nach dem Inhalt lassen sich etwa Sachakten, Geschäftsakten, Kundenakten,
, Protokollakten u.s.w. unterscheiden.
Das bürotechnische Behältnis für die Sammlung von Schriftstücken ist der
Aktenordner, der (Schnell-)Hefter und Mappen. Sie bestehen aus einem
Aktendeckel (bei Stehordnern Rückenschild), der die wichtigsten
Erschließungselemente (Aktenzeichen, Aktentitel, ggf. Laufzeit u. dgl.)
beinhaltet und einem Aktenregister, Vorblatt oder Rotulus, der Hinweise
über den Aktenbetreff, Akteninhalt, zuständige Dienststellen etc. enthält.
Der Akteninhalt wird durch ein Aktenregister nach verschiedenen
Gliederungskriterien sachlich und/oder chronologisch geordnet. Zur
eindeutigen Identifikation wird jede Akte mit einem Aktenzeichen – in der
Regel einem mehrstelligen Nummerncode – versehen. Der Begriff
Aktenzeichen stammt aus der öffentlichen Verwaltung; er wurde weitgehend
auch von der Wirtschaft übernommen. Das Aktenzeichen enthält die
Organisationsnummer der Dienststelle, den Nummerncode des jeweiligen
Aufgabenbereichs der Dienststelle, zu dessen Erfüllung die Akte entstanden
ist, die Nummer der Einzelakte, sowie häufig die Jahreszahl
Richtschnur der Aktenbildung ist das praktische Bedürfnis. Stets ist
(Ein-)Ordnen wichtiger als Registrieren; Benutzungseinheit ist die Akte. Um
dem entgegenzukommen, wurden seit jeher Sondersachakten (moderner
Begriff; früher Bei-, Nebenakten, Adhibenda genannt) gebildet:
abgeleitete Einzelsachakten sind aus der Hauptakte ausgegliedert und
werden bei dieser verzeichnet und aufbewahrt (also nicht als ganz neue
Akte),
Spezial-, B-Akten (alte Bezeichnungen) gliedern Einzelfälle aus,
Anlagenbände, Materialsammlungen und andere Nebenakten gliedern aus,
wofür voraussichtlich wenig Bedarf besteht.
Die Bearbeitungsverfügung „z. d. A.“ (zu den Akten) auf einem Schriftstück
bedeutet die Hinzufügung eines Schriftgutes zur Akte. Die
Bearbeitungsverfügung „Wv. (Kalenderdatum)“ (Wiedervorlage) bedeutet
die terminlich fixierte Neuvorlage ohne erneute Aufforderung.

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Warte auf Antwort
  • Datum
    3. März 2020
  • Frist
    7. April 2020
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte senden Sie mir Folgendes zu: In welc…
An Bundesministerium für Arbeit und Soziales Details
Von
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Betreff
In welchen elektronischen , oder papierenen Akten ,Unterlagen,Vorgängen des BMAS befinden sich die Unterlagen , Erkenntnisse, dass EVS 2018, als eine - unzuverlässige - wissenschaftliche Methodik [#181791]
Datum
3. März 2020 11:58
An
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
In welchen elektronischen , oder papierenen Akten ,Unterlagen,Vorgängen des BMAS befinden sich die Unterlagen , Erkenntnisse, dass EVS 2018, als eine - unzuverlässige - wissenschaftliche Methodik bewertet wird , um SGB XII und SGB II Bedarfe in ausreichender Höhe zu bemessen? In welchen elektronischen , oder papierenen Akten ,Unterlagen,Vorgängen befinden sich die Unterlagen , Erkenntnisse des BMAS , dass EVS 2018 als eine - zuverlässige - wissenschaftliche Methodik bewertet wird , um SGB XII und SGB II Bedarfe in ausreichender Höhe zu bemessen? In welchen elektronischen , oder papierenen Akten ,Unterlagen,Vorgängen befinden sich die Unterlagen darüber, welche Datensätze das BMAS konkret abgefordert habe ? In welchen elektronischen , oder papierenen Akten ,Unterlagen,Vorgängen des BMAS befinden sich die Unterlagen darüber, welche genauen Datensätze der EVS 2018 des Statistischen Bundesamte am das BMAS übermittelt wurden ? In welchen elektronischen , oder papierenen Akten ,Unterlagen,Vorgängen befinden sich die Unterlagen darüber, welche genauen Daten des BMAS an das Bundesverfassungsgericht 2014 übermittelt wurden ? Als eAkte wird allgemein eine digitale Datensammlung bezeichnet, die nach dem Vorbild herkömmlicher Akten (auf Papier) aufgebaut ist. Die Struktur der elektronischen Akten folgt der der physischen Akten: Aktendeckblätter, Laschen und Register sind in den meisten Anwendungen für eAkten vorgesehen Die Zusammenfügung mehrerer Schriftstücke in einem Aktenordner wird in der Archivsprache Formierung genannt. Nach dem Inhalt lassen sich etwa Sachakten, Geschäftsakten, Kundenakten, , Protokollakten u.s.w. unterscheiden. Das bürotechnische Behältnis für die Sammlung von Schriftstücken ist der Aktenordner, der (Schnell-)Hefter und Mappen. Sie bestehen aus einem Aktendeckel (bei Stehordnern Rückenschild), der die wichtigsten Erschließungselemente (Aktenzeichen, Aktentitel, ggf. Laufzeit u. dgl.) beinhaltet und einem Aktenregister, Vorblatt oder Rotulus, der Hinweise über den Aktenbetreff, Akteninhalt, zuständige Dienststellen etc. enthält. Der Akteninhalt wird durch ein Aktenregister nach verschiedenen Gliederungskriterien sachlich und/oder chronologisch geordnet. Zur eindeutigen Identifikation wird jede Akte mit einem Aktenzeichen – in der Regel einem mehrstelligen Nummerncode – versehen. Der Begriff Aktenzeichen stammt aus der öffentlichen Verwaltung; er wurde weitgehend auch von der Wirtschaft übernommen. Das Aktenzeichen enthält die Organisationsnummer der Dienststelle, den Nummerncode des jeweiligen Aufgabenbereichs der Dienststelle, zu dessen Erfüllung die Akte entstanden ist, die Nummer der Einzelakte, sowie häufig die Jahreszahl Richtschnur der Aktenbildung ist das praktische Bedürfnis. Stets ist (Ein-)Ordnen wichtiger als Registrieren; Benutzungseinheit ist die Akte. Um dem entgegenzukommen, wurden seit jeher Sondersachakten (moderner Begriff; früher Bei-, Nebenakten, Adhibenda genannt) gebildet: abgeleitete Einzelsachakten sind aus der Hauptakte ausgegliedert und werden bei dieser verzeichnet und aufbewahrt (also nicht als ganz neue Akte), Spezial-, B-Akten (alte Bezeichnungen) gliedern Einzelfälle aus, Anlagenbände, Materialsammlungen und andere Nebenakten gliedern aus, wofür voraussichtlich wenig Bedarf besteht. Die Bearbeitungsverfügung „z. d. A.“ (zu den Akten) auf einem Schriftstück bedeutet die Hinzufügung eines Schriftgutes zur Akte. Die Bearbeitungsverfügung „Wv. (Kalenderdatum)“ (Wiedervorlage) bedeutet die terminlich fixierte Neuvorlage ohne erneute Aufforderung.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen <Information-entfernt> <Information-entfernt> Anfragenr: 181791 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/181791 Postanschrift <Information-entfernt> <Information-entfernt> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Sehr geehrte<Information-entfernt> vielen Dank für Ihre E-Mail. Ihre Zuschrift wurde zur Bearbeitung und B…
Von
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Betreff
AW: APO In welchen elektronischen , oder papierenen Akten ,Unterlagen,Vorgängen des BMAS befinden sich die Unterlagen , Erkenntnisse, dass EVS 2018, als eine - unzuverlässige - wissenschaftliche Methodik [#181791]
Datum
3. März 2020 13:12
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte<Information-entfernt> vielen Dank für Ihre E-Mail. Ihre Zuschrift wurde zur Bearbeitung und Beantwortung an ein Fachreferat weitergeleitet. Dieses Schreiben ist im Auftrag und mit Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales durch das Kommunikationscenter erstellt worden und dient Ihrer Information. Mit freundlichem Gruß

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Sehr geehrte<Information-entfernt> Grundsätzliche: es kann nicht sein, dass die Gebühren für eine Anfrage …
An Bundesministerium für Arbeit und Soziales Details
Von
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Betreff
AW: APO In welchen elektronischen , oder papierenen Akten ,Unterlagen,Vorgängen des BMAS befinden sich die Unterlagen , Erkenntnisse, dass EVS 2018, als eine - unzuverlässige - wissenschaftliche Methodik [#181791]
Datum
6. März 2020 07:22
An
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<Information-entfernt> Grundsätzliche: es kann nicht sein, dass die Gebühren für eine Anfrage nach wenigen dutzend Seiten genau so teuer sind, wie die Gebühren für eine Anfrage, die ein Bundesamt monatelang beschäftigt. Wenn das BMAS ständig nur die eigenen Kosten bei der Gebührenrechnung im Blick haben würde, wären nahezu immer die Höchstgebühren von 500 Euro fällig. Die hohen Gebühren für arme Bevölkerungskreise unterlaufen den Zweck des IFG: Statt Transparenz zu schaffen, stellt die Verwaltung oft ihre vom Steuerzahler finanzierte Arbeit erneut in Rechnung Vor allem werden all diejenigen von der Wahrnehmung ihrer demokratischen Rechte SGB XII und SGB XII Berechtigte abgehalten, die eine Auskunft nicht mit Stundensätzen 60 ,00.- oder im ERgebnis mehreren hundert Euro bezahlen können. Egal, ob der eigene Aufwand 1 Euro, 501 Euro hoch ware oder 501.000 Euro.... Es wird völlig außer acht gelassen, dass hier auch ein öffentlichen Interesse verfolgt werde, es muss absoöute Gebührenfreiheit geben insoweit Das Fehlen elektronischer Aktensysteme treibt automatisch die Kosten für Anfragen in die Höhe. Wenn Daten in vielen Behörden nicht digital und gesammelt vorliegen, müssen sie erst mühsam per Hand zusammengesucht werden. Wenn das dem IFG-Antragsteller in Rechnung gestellt wird, trägt er nicht nur die Kosten mit, sondern zahlt auch noch für die Digitalisierung in der Verwaltung, welche der Staat eigentlich von sich aus angehen müsste. Mit freundlichen Grüßen <Information-entfernt> <Information-entfernt> ... Anfragenr: 181791 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/181791
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