Indikatorenkatalog zur Überprüfung ungeklärter Todesdelikte auf rechten Hintergrund

Anfrage an: Bundeskriminalamt

Den Indikatorenkatalog, der zur Überprüfung ungeklärter Tötungsdelikte zwischen 1990 und 2011 auf einen möglichen rechten Hintergrund entwickelt wurde (siehe http://www.noz.de/deutschland-welt/politik/artikel/433373/mogliche-rechte-tatmotive-bei-749-totungsdelikten).

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    6. Dezember 2013
  • Frist
    7. Januar 2014
  • Ein:e Follower:in
Simon Weiß (Piratenfraktion Berlin)
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Den Indikatorenk…
An Bundeskriminalamt Details
Von
Simon Weiß (Piratenfraktion Berlin)
Betreff
Indikatorenkatalog zur Überprüfung ungeklärter Todesdelikte auf rechten Hintergrund [#5143]
Datum
6. Dezember 2013 12:49
An
Bundeskriminalamt
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Den Indikatorenkatalog, der zur Überprüfung ungeklärter Tötungsdelikte zwischen 1990 und 2011 auf einen möglichen rechten Hintergrund entwickelt wurde (siehe http://www.noz.de/deutschland-welt/politik/artikel/433373/mogliche-rechte-tatmotive-bei-749-totungsdelikten).
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen, Simon Weiß Piratenfraktion Berlin <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Simon Weiß (Piratenfraktion Berlin)
Bundeskriminalamt
______________________________________________ Von: Stang, Christian (BKA-IT03-2) Im Auftrag …
Von
Bundeskriminalamt
Betreff
WG: 1312120_Ihr Antrag nach dem IFG zu einem "Indikatorenkatalog zur Überprüfung ungeklärter Todesdelikte auf rechten Hintergrund"
Datum
20. Dezember 2013 13:00
Status
Anfrage abgeschlossen
______________________________________________ Von: Stang, Christian (BKA-IT03-2) Im Auftrag von IT03-Schichtdienst (BKA) Gesendet: Freitag, 20. Dezember 2013 12:58 An: Poststelle E-Mail (BKA) Betreff: WG: 1312120_Ihr Antrag nach dem IFG zu einem "Indikatorenkatalog zur Überprüfung ungeklärter Todesdelikte auf rechten Hintergrund" 131220_Ihr Antrag nach dem IFG zu ""Indikatorenkatalog zur Überprüfung ungeklärter Todesdelikte auf rechten Hintergrund"" Sehr geehrter Herr Weiß, für die weitere Bearbeitung Ihrer Anfrage bitte ich um Mitteilung Ihrer Postanschrift bzw. einer persönlichen E-Mail Adresse. Die Beantwortung Ihres Informationsersuchens in elektronischer Form an eine E-Mail Adresse der Internetseite fragdenstaat.de ist nicht möglich. Die Internetplattform fragdenstaat.de kann auch nicht als E-Mail Provider angesehen werden, da die Zielsetzung nicht primär auf die Erbringung von E-Mail Dienstleistungen gerichtet ist. Bei der Beantwortung eines IFG-Antrages handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz ist ein Verwaltungsakt demjenigen bekanntzugeben, für den er bestimmt ist. Der Zeitpunkt der Bekanntgabe setzt eine Rechtsbehelfsfrist in Gang. Die Bekanntgabe an Sie persönlich ist bei einer Übermittlung an die angegebene E-Mail Adresse der Internetseite nicht sichergestellt. Darüber hinaus ist der Zeitpunkt der Bekanntgabe für die Behörde nicht erkennbar. Eine Beantwortung Ihres Informationsersuchens kann deshalb nur in Schriftform an Ihre Postanschrift erfolgen, sofern Sie mir keine persönliche E-Mail Adresse mitteilen. Wie Ihnen bereits aus dem Ablehnungsbescheid des BMI bekannt ist, liegen Versagungsgründe nach dem IFG vor. Vor diesem Hintergrund bitte ich um Mitteilung, ob sie Ihren Antrag aufrechterhalten wollen. Bis zum Vorliegen Ihrer Antwort samt Postanschrift bzw. einer persönlichen E-Mail Adresse wird der Vorgang zurück gestellt. Wollen Sie den Antrag nicht aufrechterhalten, ist keine Rückmeldung, auch nicht zur Postanschrift bzw. persönlichen E-Mail Adresse, erforderlich. Mit freundlichen Grüßen Bundeskriminalamt Wiesbaden IFG-Sachbearbeitung
Bundeskriminalamt
131220_Ihr Antrag nach dem IFG zu ""Indikatorenkatalog zur Überprüfung ungeklärter Todesdelikte auf rech…
Von
Bundeskriminalamt
Betreff
WG: 131220_Ihr Antrag nach dem IFG zu einem "Indikatorenkatalog zur Überprüfung ungeklärter Todesdelikte auf rechten Hintergrund"
Datum
20. Dezember 2013 13:00
Status
131220_Ihr Antrag nach dem IFG zu ""Indikatorenkatalog zur Überprüfung ungeklärter Todesdelikte auf rechten Hintergrund"" Sehr geehrter Herr Weiß, für die weitere Bearbeitung Ihrer Anfrage bitte ich um Mitteilung Ihrer Postanschrift bzw. einer persönlichen E-Mail Adresse. Die Beantwortung Ihres Informationsersuchens in elektronischer Form an eine E-Mail Adresse der Internetseite fragdenstaat.de ist nicht möglich. Die Internetplattform fragdenstaat.de kann auch nicht als E-Mail Provider angesehen werden, da die Zielsetzung nicht primär auf die Erbringung von E-Mail Dienstleistungen gerichtet ist. Bei der Beantwortung eines IFG-Antrages handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz ist ein Verwaltungsakt demjenigen bekanntzugeben, für den er bestimmt ist. Der Zeitpunkt der Bekanntgabe setzt eine Rechtsbehelfsfrist in Gang. Die Bekanntgabe an Sie persönlich ist bei einer Übermittlung an die angegebene E-Mail Adresse der Internetseite nicht sichergestellt. Darüber hinaus ist der Zeitpunkt der Bekanntgabe für die Behörde nicht erkennbar. Eine Beantwortung Ihres Informationsersuchens kann deshalb nur in Schriftform an Ihre Postanschrift erfolgen, sofern Sie mir keine persönliche E-Mail Adresse mitteilen. Wie Ihnen bereits aus dem Ablehnungsbescheid des BMI bekannt ist, liegen Versagungsgründe nach dem IFG vor. Vor diesem Hintergrund bitte ich um Mitteilung, ob sie Ihren Antrag aufrechterhalten wollen. Bis zum Vorliegen Ihrer Antwort samt Postanschrift bzw. einer persönlichen E-Mail Adresse wird der Vorgang zurück gestellt. Wollen Sie den Antrag nicht aufrechterhalten, ist keine Rückmeldung, auch nicht zur Postanschrift bzw. persönlichen E-Mail Adresse, erforderlich. Mit freundlichen Grüßen Bundeskriminalamt Wiesbaden IFG-Sachbearbeitung
Simon Weiß (Piratenfraktion Berlin)
Sehr geehrte Damen und Herren, Ich erhalte den Antrag aufrecht. Sie können mich unter meiner Mailadresse <<…
An Bundeskriminalamt Details
Von
Simon Weiß (Piratenfraktion Berlin)
Betreff
AW: WG: 131220_Ihr Antrag nach dem IFG zu einem "Indikatorenkatalog zur Überprüfung ungeklärter Todesdelikte auf rechten Hintergrund" [#5143]
Datum
20. Dezember 2013 16:52
An
Bundeskriminalamt
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, Ich erhalte den Antrag aufrecht. Sie können mich unter meiner Mailadresse << E-Mail entfernt >> erreichen. Mit freundlichen Grüßen Simon Weiß Anfragenr: 5143 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>

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Von
Bundeskriminalamt
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Betreff
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Datum
29. Januar 2014
Status