Indirekte Impfpflicht gegen covid_19

Antrag nach dem IFG/UIG/VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:

ab 10.05.2021 sollen Lockerungen für vollständig Geimpfte, nachweislich Genesene innerhalb 6 Monate bzw. über 6 Monate dann mit einer Impfung, gelten. Das heißt, eingeschränkte Grundrechte sollen für diesen Personenkreis teilweise wieder hergestellt werden. Wohlwissend und nachweislich, dass vollständig geimpfte Personen Überträger der Viren sein können. Dieser Personenkreis wird, entgegen der Meinung von Fachleuten, auch nicht mehr getestet.
Eine Impfpflicht gibt es nicht in Deutschland.
Somit schlußfolgere ich, dass ich als Ungeimpfte Person meine Grundrechte wahrscheinlich erst wieder erlange, wenn ich ausreichend geimpft bin. Also doch ein Zwang zur Impfung.
Habe ich recht oder können Sie mit Fakten meine Aussage glaubhaft entkräften?

Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.

Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Ergebnis der Anfrage

Es wurde für mein Verständnis nur oberflächlich mit Fakten, welche schon ausreichend publiziert wurden, geantwortet. Wann Menschen ohne Impfung auf Erlangung der Grundrechte hoffen können, bleibt unbeantwortet.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    6. Mai 2021
  • Frist
    8. Juni 2021
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: ab 10.05.2021 sollen Locke…
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Indirekte Impfpflicht gegen covid_19 [#219937]
Datum
6. Mai 2021 20:03
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: ab 10.05.2021 sollen Lockerungen für vollständig Geimpfte, nachweislich Genesene innerhalb 6 Monate bzw. über 6 Monate dann mit einer Impfung, gelten. Das heißt, eingeschränkte Grundrechte sollen für diesen Personenkreis teilweise wieder hergestellt werden. Wohlwissend und nachweislich, dass vollständig geimpfte Personen Überträger der Viren sein können. Dieser Personenkreis wird, entgegen der Meinung von Fachleuten, auch nicht mehr getestet. Eine Impfpflicht gibt es nicht in Deutschland. Somit schlußfolgere ich, dass ich als Ungeimpfte Person meine Grundrechte wahrscheinlich erst wieder erlange, wenn ich ausreichend geimpft bin. Also doch ein Zwang zur Impfung. Habe ich recht oder können Sie mit Fakten meine Aussage glaubhaft entkräften? Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 219937 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/219937/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundesministerium für Gesundheit
Sehr Antragsteller/in zu Ihrer unten stehenden Anfrage teile ich Ihnen Folgendes mit: Die von Ihnen genannten Re…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
Abgabenachricht, Indirekte Impfpflicht gegen covid_19 [#219937]
Datum
7. Mai 2021 12:58
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in zu Ihrer unten stehenden Anfrage teile ich Ihnen Folgendes mit: Die von Ihnen genannten Rechtsvorschriften (§ 1 IFG, § 3 UIG, § 1 VIG) sind nicht einschlägig: Die Anwendungsbereiche des Umweltinformationsgesetzes und des Verbraucherinformationsgesetzes sind nicht eröffnet. Das Informationsfreiheitsgesetz ist nicht betroffen, da sich Ihr Antrag nicht auf Zugang zu amtlichen Aufzeichnungen, sondern auf erklärende Antworten zu konkreten Fragestellungen richtet. Ihre Anfrage wurde daher an das zuständige Fachreferat weitergeleitet und wird von dort beantwortet. Ich bitte ferner um Berücksichtigung, dass das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur Zeit ein sehr hohes Aufkommen an Anfragen hat. Das BMG steht in besonderer Verantwortung, an zentraler Stelle an der Bewältigung der Krise durch die Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19) mitzuwirken. Da insbesondere Informationen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID19-Krise nachgefragt sind, müssen zur Beantwortung immer auch die mit der Krisenbewältigung ohnehin stark ausgelasteten Einheiten mit befasst werden. Wir arbeiten mit Nachdruck an der Bearbeitung der eingegangenen Anfragen, die vielfach sehr umfangreich sind. Ich bitte daher um Verständnis, dass die Bearbeitungszeit durch diese besonderen Umstände etwas länger als üblich sein könnte. Mit freundlichen Grüßen

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Bundesministerium für Gesundheit
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail vom 6. Mai 2021. Seit Dezember 2020 wird in Deutschland gege…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
Indirekte Impfpflicht gegen covid_19 [#219937]
Datum
11. Mai 2021 13:52
Status
Warte auf Antwort
image001.jpg
1,6 KB


Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail vom 6. Mai 2021. Seit Dezember 2020 wird in Deutschland gegen COVID-19 geimpft. Ein wichtiger Schritt, um den Weg aus der Pandemie zu ebnen und Menschenleben zu retten. Denn wenn circa 70 Prozent der Bevölkerung immun sind, verringert sich das Infektionsgeschehen so stark, dass die Pandemie zu einem Ende kommen kann. Zwar ist davon auszugehen, dass ein Teil der Bevölkerung bereits einen Immunschutz durch eine überstandene Infektion hat. Klar ist jedoch: Je mehr Menschen geimpft werden, desto schlechter kann sich das Virus ausbreiten - und desto mehr Erkrankungen, die schwere und tödliche Verläufe haben können, lassen sich verhindern. Neben dem Schutz vor einem schweren COVID-19-Krankheitsverlauf bietet die Corona-Schutzimpfung einen weiteren Vorteil: Auf Basis der bisher vorliegenden Daten ist anzunehmen, dass die Virusausscheidung bei Personen, die vollständig geimpft sind und sich danach mit dem Coronavirus infizieren, stark reduziert ist. Das bedeutet, dass auch das Übertragungsrisiko vermindert ist. Dennoch sollten Geimpfte weiterhin die Infektionsschutzmaßnahmen einhalten, denn es muss davon ausgegangen werden, dass bei geimpften Menschen ein Restrisiko besteht, sich symptomatisch oder asymptomatisch zu infizieren und dann SARS-CoV-2 an Personen ohne vollständigen Impfschutz übertragen. Informationen zur neuen Verordnung für Geimpfte und Genesene finden Sie hier: https://www.zusammengegencorona.de/in... Mit freundlichen Grüßen