Infektion von vulnerablen Gruppen durch Geboosterte

Anfrage an: Robert Koch-Institut

Dokumente, Forschungsergebnisse, Studien, dass geboosterte Mitarbeiter der Pflegeberufe, welche mit dem Corona-Virus infiziert sind, diesen nicht auf die vulnerable Gruppe der Patienten (unabhängig ob geimpft oder nicht geimpft) überbertragen können. Bereitstellung gern als pdf/Link.
Hintergrund: Zwischenzeitlich zeichnet sich in Gesundheitseinrichtungen ab, dass, unabhängig von der Anzahl der Impfungen, Pflegende sich mit dem Corona-Virus infizieren. Diese sind, bis zur Feststellung der Infektion, weiterhin im Patientenkontakt tätig. Da nach wie vor an der das Grundrecht auf körperliche Selbstbestimmung verletzenden Impfpflicht für Angehörige der Pflegeberufe festgehaten wird, diese aber auf Grund der erkennbaren Infektionen keinen Schutz bietet, müsste es ja Erkenntnisse geben, die diesen schweren Eingriff in das Grundgesetz mit dem Hintergrund, die Impfung verhindert nicht die Infektion, geben. Den Hinweis, das der Verlauf dann ggf. nicht so schwer wäre, greift hier nicht, unabhängig davon dass auch geboosterte Menschen schon an Corona verstorben sind, da es um Fremdschutz gehen soll. Das bedeutet, das der Fremdschutz nur gegeben wäre, wenn die geboosterten Personen nicht infektiös wären (sie sind trotzdem in Quarantäne).
Danke

Hinweis: Das BMG hat auf Ihre Zuständigkeit verwiesen und gebeten diese Anfrage an Ihr Haus zu richten.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    16. Februar 2022
  • Frist
    18. März 2022
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Dokumente, Forsch…
An Robert Koch-Institut Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Infektion von vulnerablen Gruppen durch Geboosterte [#241072]
Datum
16. Februar 2022 11:44
An
Robert Koch-Institut
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Dokumente, Forschungsergebnisse, Studien, dass geboosterte Mitarbeiter der Pflegeberufe, welche mit dem Corona-Virus infiziert sind, diesen nicht auf die vulnerable Gruppe der Patienten (unabhängig ob geimpft oder nicht geimpft) überbertragen können. Bereitstellung gern als pdf/Link. Hintergrund: Zwischenzeitlich zeichnet sich in Gesundheitseinrichtungen ab, dass, unabhängig von der Anzahl der Impfungen, Pflegende sich mit dem Corona-Virus infizieren. Diese sind, bis zur Feststellung der Infektion, weiterhin im Patientenkontakt tätig. Da nach wie vor an der das Grundrecht auf körperliche Selbstbestimmung verletzenden Impfpflicht für Angehörige der Pflegeberufe festgehaten wird, diese aber auf Grund der erkennbaren Infektionen keinen Schutz bietet, müsste es ja Erkenntnisse geben, die diesen schweren Eingriff in das Grundgesetz mit dem Hintergrund, die Impfung verhindert nicht die Infektion, geben. Den Hinweis, das der Verlauf dann ggf. nicht so schwer wäre, greift hier nicht, unabhängig davon dass auch geboosterte Menschen schon an Corona verstorben sind, da es um Fremdschutz gehen soll. Das bedeutet, das der Fremdschutz nur gegeben wäre, wenn die geboosterten Personen nicht infektiös wären (sie sind trotzdem in Quarantäne). Danke Hinweis: Das BMG hat auf Ihre Zuständigkeit verwiesen und gebeten diese Anfrage an Ihr Haus zu richten.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 241072 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/241072/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage vom 16.02.2022 Sehr Antragsteller/in zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihnen …
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 16.02.2022
Datum
16. Februar 2022 15:58
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihnen Folgendes mit: Das Robert Koch-Institut (RKI) steht in besonderer Verantwortung, an zentraler Stelle an der Bewältigung der Krise durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie mitzuwirken. Diese Auswirkungen betreffen unsere gesamte Gesellschaft und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des RKI in besonderem Maße. Wir bitten daher um Verständnis, falls Ihre Anfrage durch diese besonderen Umstände ggf. nicht innerhalb eines Monats beantwortet werden können sollte. Wir arbeiten mit Hochdruck an der Bearbeitung der Vielzahl der eingegangenen IFG-Anträge, die zumeist auch sehr umfangreich sind. Die für Ihre Anfrage zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind auch gleichzeitig für die Bewältigung der Krisensituation durch COVID-19 zuständig. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass derzeit alle Kräfte gebündelt daran arbeiten, diese außergewöhnliche Situation zu bewältigen. Aus diesem Grunde müssen wir Sie noch um etwas Geduld bitten. Rückfragen hierzu bitte ausschließlich an das Funktionspostfach <<E-Mail-Adresse>> unter Angabe des Aktenzeichens: 2.13.04/0004#0161. Mit freundlichen Grüßen
Robert Koch-Institut
Sehr Antragsteller/in wir kommen zurück auf Ihre o.g. Anfrage auf Informationszugang, zu der wir Ihnen Folgendes …
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 16.02.2022: Infektion von vulnerablen Gruppen durch Geboosterte [#241072] (Unser Zeichen: 2.13.04/0004#0161)
Datum
23. März 2022 19:40
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in wir kommen zurück auf Ihre o.g. Anfrage auf Informationszugang, zu der wir Ihnen Folgendes mitteilen: Die amtlichen Informationen nach §§ 1 Abs. 1, 2 Nr. 1 Informationszugangsgesetz (IFG), die dem Robert Koch-Institut (IFG) zu Ihrer Anfrage vorliegen, wurden bereits veröffentlicht. Wir bitten Sie, diese allgemein zugänglichen Informationen selbstständig entsprechend § 9 Abs. 3 IFG abzurufen. Im Einzelnen: Die, nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) von den zuständigen Landesbehörden an das RKI übermittelten Daten werden auf unserer Webseite zu COVID-19 (Coronavirus SARS-CoV-2), insbesondere unter dem Punkt "Daten zum Download" veröffentlicht, abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N.... In den ausführlichen Wochenberichten des RKI werden die Ergebnisse aus dem digitalen Impfquotenmonitoring, Informationen zu Impfdurchbrüchen und dem kontinuierlichen Monitoring der Impfwirksamkeit veröffentlicht. Die Wochenberichte sind (jeweils donnerstags aktualisiert) unter folgendem Link abrufbar https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N.... Über SurvStat können darüber hinaus individuelle Abfragen von Meldedaten durchgeführt werden, sa https://survstat.rki.de/Content/Query.... Dem RKI liegen darüber hinaus keine amtlichen Informationen nach §§ 1 Abs. 1, 2 Nr. 1 IFG zu Ihrer Anfrage vor. Wir weisen darauf hin, dass nach dem IFG kein Anspruch auf Erläuterungen, Beschaffung oder Auswertungen von Informationen nach bestimmten Kriterien besteht. Im Übrigen sind die von Ihnen genannten Rechtsvorschriften (§ 3 UIG, § 1 VIG) nicht einschlägig. Die Anwendungsbereiche des Umweltinformationsgesetzes und des Verbraucherinformationsgesetzes sind nicht eröffnet. Mit freundlichen Grüßen

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<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, die von Ihnen verlinkten Dokumente enthalten die Antwort nur in soweit, als das Sie…
An Robert Koch-Institut Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Anfrage vom 16.02.2022: Infektion von vulnerablen Gruppen durch Geboosterte [#241072] (Unser Zeichen: 2.13.04/0004#0161) [#241072]
Datum
24. März 2022 09:58
An
Robert Koch-Institut
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, die von Ihnen verlinkten Dokumente enthalten die Antwort nur in soweit, als das Sie den Fremdschutz der Impfung aus Ihren Dokumenten bei der Risikobewertung per 28.02.2022 abweichend zur Variante vom 14.01.2022 entfernt haben. Gleichwohl ist er aber per Definition Grundlage für den §20b Infektionsschutzgesetz in der derzeit geltenden Fassung, mit welchem in die Grundrechte nach Artikel 2 GG eingegriffen wird. Auch die Gesetzesvorlage für eine mögliche allgemeine Impfpflicht basiert auf dem Fremdschutz. Daher bin ich irrtümlicher Weise vom vorliegen wissenschaftlicher Daten am 16.02.2022 ausgegangen. Wenn dem nicht so ist und Sie die Definition richtiger Weise geändert haben, ist das erfreulich. Leider scheint die Kommunikation zum BMG schlecht zu sein, wenn sich letztlich Abgeordnete in Gesetzesvorlagen auf veraltete Definitionen berufen. Danke, mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 241072 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/241072/