Infektionsschutzgesetz §28a

Nach dem neuen Infektionsschutzgesetz §28a sind Entscheidungen über Schutzmaßnahmen [...] an dem Schutz von Leben [...] auszurichten.

Ich habe diese Anfrage schon einmal ohne Antwort gestellt und erlaube mir sie noch einmal zu stellen:

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Wie viel Leben wurde durch die Maßnahmen Stand heute ungefähr geschützt: Konkret wie viele Lebensjahre wurden gewonnen, wie viele durch die Kollateraltoten verloren?
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Dazu MUSS es jetzt laut Gesetz seitens des BMG zumindest eine grobe Abschätzung geben.
Vielen Dank!

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    21. November 2020
  • Frist
    25. Dezember 2020
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Stefan Rieseberg
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Nach dem neuen I…
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
Stefan Rieseberg
Betreff
Infektionsschutzgesetz §28a [#204159]
Datum
21. November 2020 16:53
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Nach dem neuen Infektionsschutzgesetz §28a sind Entscheidungen über Schutzmaßnahmen [...] an dem Schutz von Leben [...] auszurichten. Ich habe diese Anfrage schon einmal ohne Antwort gestellt und erlaube mir sie noch einmal zu stellen: ********************************************************************************* Wie viel Leben wurde durch die Maßnahmen Stand heute ungefähr geschützt: Konkret wie viele Lebensjahre wurden gewonnen, wie viele durch die Kollateraltoten verloren? ********************************************************************************* Dazu MUSS es jetzt laut Gesetz seitens des BMG zumindest eine grobe Abschätzung geben. Vielen Dank!
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Stefan Rieseberg Anfragenr: 204159 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/204159/
Mit freundlichen Grüßen Stefan Rieseberg
Bundesministerium für Gesundheit
Sehr geehrter Herr Rieseberg, zu Ihrer unten stehenden Anfrage teile ich Ihnen Folgendes mit: Die von Ihnen gena…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
AW: Infektionsschutzgesetz §28a [#204159]
Datum
9. Dezember 2020 07:14
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Rieseberg, zu Ihrer unten stehenden Anfrage teile ich Ihnen Folgendes mit: Die von Ihnen genannten Rechtsvorschriften (§ 1 IFG, § 3 UIG, § 1 VIG) sind nicht einschlägig: Die Anwendungsbereiche des Umweltinformationsgesetzes und des Verbraucherinformationsgesetzes sind nicht eröffnet. Das Informationsfreiheitsgesetz ist nicht betroffen, da sich Ihr Antrag nicht auf Zugang zu amtlichen Aufzeichnungen, sondern auf erklärende Antworten zu konkreten Fragestellungen richtet. Ihre Anfrage wurde daher an das zuständige Fachreferat weitergeleitet und wird von dort beantwortet. Ich bitte ferner um Berücksichtigung, dass das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur Zeit ein sehr hohes Aufkommen an Anfragen hat. Das BMG steht in besonderer Verantwortung, an zentraler Stelle an der Bewältigung der Krise durch die Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19) mitzuwirken. Da insbesondere Informationen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID19-Krise nachgefragt sind, müssen zur Beantwortung immer auch die mit der Krisenbewältigung ohnehin stark ausgelasteten Einheiten mit befasst werden. Wir arbeiten mit Nachdruck an der Bearbeitung der eingegangenen Anfragen, die vielfach sehr umfangreich sind. Ich bitte daher um Verständnis, dass die Bearbeitungszeit durch diese besonderen Umstände etwas länger als üblich sein könnte. Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium für Gesundheit
Sehr geehrter Herr Rieseberg, ich verweise auf meine heutige Antwort (s. Anlage). Mit freundlichen Grüßen
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
Infektionsschutzgesetz §28a [#204159], AZ L4-96/Reiseberg/21
Datum
20. Januar 2021 12:28
Status
Warte auf Antwort
Nicht-öffentliche Anhänge:
EvaluierungderManahmengegenCoVid19955.eml
34,0 KB
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1,6 KB
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1,6 KB


Sehr geehrter Herr Rieseberg, ich verweise auf meine heutige Antwort (s. Anlage). Mit freundlichen Grüßen
Stefan Rieseberg
Sehr geehrte<< Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Infektionsschutzgesetz §28a“ vom 21.11.2…
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
Stefan Rieseberg
Betreff
AW: Infektionsschutzgesetz §28a [#204159], AZ L4-96/Reiseberg/21 [#204159]
Datum
20. Januar 2021 18:57
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Infektionsschutzgesetz §28a“ vom 21.11.2020 (#204159) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 27 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Stefan Rieseberg Anfragenr: 204159 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/204159/
Bundesministerium für Gesundheit
Sehr geehrter Herr Rieseberg, ich verweise auf meine Antwort vom 20. Januar 2021 (s. Anlage). Mit freundlichen …
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
WG: Infektionsschutzgesetz §28a [#204159], AZ L4-96/Reiseberg/21 [#204159]
Datum
22. Januar 2021 12:25
Status
Warte auf Antwort
Nicht-öffentliche Anhänge:
EvaluierungderManahmengegenCoVid19955.eml
34,2 KB
Infektionsschutzgesetz28a204159AZL4-.eml
62,2 KB
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1,6 KB
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1,6 KB


Sehr geehrter Herr Rieseberg, ich verweise auf meine Antwort vom 20. Januar 2021 (s. Anlage). Mit freundlichen Grüßen

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Stefan Rieseberg
Sehr geehrte<< Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Infektionsschutzgesetz §28a“ vom 21.11.2…
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
Stefan Rieseberg
Betreff
AW: WG: Infektionsschutzgesetz §28a [#204159], AZ L4-96/Reiseberg/21 [#204159]
Datum
7. Februar 2021 11:12
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Infektionsschutzgesetz §28a“ vom 21.11.2020 (#204159) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 45 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Stefan Rieseberg Anfragenr: 204159 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/204159/