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Info zu Kindesentzug gem. § 235 StGB

Darf ein Jugendamt meinem Sohn das Umgangsrecht verbieten bzw. einen Kindesentzug ohne gerichtliche Verfügung durchführen? Am 27.09.2015 habe ich einen gerichtlichen Antrag auf Umgangsregelung/Umgangserweiterung (einstweilige Anordnung) an ein Amtsgericht gesendet. Im Vorfeld meiner Antragstellung hat mir die Kindesmutter, wie schon in vorigen Verfahren, mitgeteilt das sie wüsste wie sie das vereiteln kann das ich meinen Sohn wiedersehen werde. Am Mittwoch den 21.10.2015 habe ich meinen Sohn im Rahmen eines Umgangsbeschluss das letzte mal für 3 Stunden zu mir holen können.

Am 22.10.2015 bekomme ich dann die Information seiner Mutter das das der letzte Umgangskontakt für mich und meinen Sohn gewesen sei. An diesem Tag auch die Mitteilung des Jugendamtes das sie mit seiner Mutter gesprochen hätten und sie sehr skeptisch wären was die Umgangskontakte zwischen meinen Sohn und mir betrifft. Am 30.10.2015 bekomme ich dazu ein Schreiben von der Verfahrensbevollmächtigten der Kindesmutter: "Ich hätte meinen Sohn am letzten Besuchskontakt ins Gesicht geschlagen und er wolle nicht mehr zu mir kommen". Da mir die Ankündigung seiner Mutter dazu vor meiner Antragstellung vom 27.09.2015 bekannt ist habe ich mich im Vorfeld mit dem zuständigen Jugendamt in Verbindung gesetzt um einen Termin bis zum 09.10.2015 zu vereinbaren. Dazu habe ich auch auf die starke Bindung meines Sohnes zu mir hingewiesen.
Das Jugendamt konnte mir aber nur einen Termin zum 04.11.2015 anbieten. In der Folgezeit habe ich versucht meinen Sohn weiterhin zu den vorliegenden Umgangszeiten abzuholen. Die Mutter hat mir meinen Sohn natürlich nicht mitgegeben und beruft sich darauf das das Jugendamt ihr das so bestätigt hat. Am 11.11.2015 bekomme ich ein Schreiben des zuständigen Jugendamtes welches dieses als Bericht genauso an das zuständige Familiengericht weitergeleitet haben: "Nach Rücksprache mit der Mutter vom 22.10.2015 kann die Umgangsaussetzung durch die Mutter nachvollzogen werden".
Auch zu diesem Zeitpunkt liegt noch keine gerichtliche Verfügung zu einem Umgangsausschluss vor. Nur eine Bestätigung des Amtsgericht das der Termin zu meinem Antrag am 10.12.2015 anberaumt ist. Folglich wären es dann 7 Wochen wo mein Sohn keinen Kontakt zu mir hätte.
Zum Gerichtstermin am 10.12.2015 gab es dann nur noch ein Schreiben des Amtsgericht das der Termin auf Antrag der Verfahrensbevollmächtigten der Kindesmutter um 2 Stunden nach hinten versetzt wird. Im dann folgenden Anhörungstermin des Gerichts waren alle vorgenannten Beteiligten anwesend. Ich habe darauf hingewiesen das ich meinen Sohn bzw. er genauso, mich jetzt einige Wochen nicht gesehen hat und darauf hingewiesen das mir der Umgangsausschluss vor meiner Antragstellung mitgeteilt ist.
Demnach natürlich auch auf eine Begründung des Gerichts bestanden und auf eine Umgangsregelung zu meinen Antrag! Stattdessen beschliesst er gegen meinen Willen ein Sachverständigengutachten bei der GWG (Beschluss erhalten am 16.12.2015) Mit folgender Frage an diesen: Ob weiterhin eine Umgangseinschränkung oder ein Umgangsausschluss gerechtfertigt wäre!
Da ich dieses Gutachten abgelehnt habe, welches sowieso frühestens am 01.01.2016 begonnen hätte bestand ich vorrangig natürlich auf eine Umgangsregelung. Diese hat das Gericht in seinem Beschluss nicht begründet obwohl ihm die Umgangsaussetzung ab 22.10.2015 spätestens am 10.12.2015 bekannt sein muss.
Seither bekomme ich zu meinen Sachstandsnachfragen die Mitteilung das eine Umgangsregelung bzw. Begründung dazu nicht vorgesehen sei. Ich habe dann noch bis März 2016 vergeblich versucht meinen Sohn bei seiner Mutter abzuholen. Die beruft sich weiterhin auf das Jugendamt und den ihr wohl vorliegenden Beschluss dazu. Meine Frage dazu: Ist das Jugendamt am 22.10.2015 berechtigt meinen Sohn das Umgangsrecht zu mir zu verbieten? Ist es dazu richtig, das mir zwischen dem 21.10.2015-10.12.2015 keine Verfügung dazu durch das Jugendamt übermittelt ist? Auch das mir bis zur Verhandlung am 10.12.2015 keine Verfügung durch das zuständige Gericht übermittelt ist die einen Umgangsausschluss durch das Jugendamt begründet?
Ist es richtig, wenn dieses allen Beteiligten in der Verhandlung bekannt ist und ich auf eine Begründung zu meinem Antrag vom 27.09.2015 bestehe; bzw. warum dieser abgelehnt ist? Die starke Bindung meines Sohnes zu mir ist seit 2012 festgestellt, gerade weil die Mutter vor jeden Verfahren solche Äußerungen mir gegenüber macht. Am 21.10.2015 hat mein Sohn geweint und sich an mich festgeklammert als es für ihn nach Hause ging. Wie jedesmal. Und seit diesem Zeitpunkt kommen nicht mal Geschenke und Briefe an meinen Sohn an. Meine Frage bezieht sich deshalb genauso auf § 8a, § 42 SGB VIII bzw. Auftrag und Wächteramt des zuständigen Jugendamt.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    22. November 2017
  • Frist
    28. Dezember 2017
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Darf ein Jugenda…
An juris GmbH - Das juristische Informationssystem Deutschland Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Info zu Kindesentzug gem. § 235 StGB [#25397]
Datum
22. November 2017 09:47
An
juris GmbH - Das juristische Informationssystem Deutschland
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Darf ein Jugendamt meinem Sohn das Umgangsrecht verbieten bzw. einen Kindesentzug ohne gerichtliche Verfügung durchführen? Am 27.09.2015 habe ich einen gerichtlichen Antrag auf Umgangsregelung/Umgangserweiterung (einstweilige Anordnung) an ein Amtsgericht gesendet. Im Vorfeld meiner Antragstellung hat mir die Kindesmutter, wie schon in vorigen Verfahren, mitgeteilt das sie wüsste wie sie das vereiteln kann das ich meinen Sohn wiedersehen werde. Am Mittwoch den 21.10.2015 habe ich meinen Sohn im Rahmen eines Umgangsbeschluss das letzte mal für 3 Stunden zu mir holen können. Am 22.10.2015 bekomme ich dann die Information seiner Mutter das das der letzte Umgangskontakt für mich und meinen Sohn gewesen sei. An diesem Tag auch die Mitteilung des Jugendamtes das sie mit seiner Mutter gesprochen hätten und sie sehr skeptisch wären was die Umgangskontakte zwischen meinen Sohn und mir betrifft. Am 30.10.2015 bekomme ich dazu ein Schreiben von der Verfahrensbevollmächtigten der Kindesmutter: "Ich hätte meinen Sohn am letzten Besuchskontakt ins Gesicht geschlagen und er wolle nicht mehr zu mir kommen". Da mir die Ankündigung seiner Mutter dazu vor meiner Antragstellung vom 27.09.2015 bekannt ist habe ich mich im Vorfeld mit dem zuständigen Jugendamt in Verbindung gesetzt um einen Termin bis zum 09.10.2015 zu vereinbaren. Dazu habe ich auch auf die starke Bindung meines Sohnes zu mir hingewiesen. Das Jugendamt konnte mir aber nur einen Termin zum 04.11.2015 anbieten. In der Folgezeit habe ich versucht meinen Sohn weiterhin zu den vorliegenden Umgangszeiten abzuholen. Die Mutter hat mir meinen Sohn natürlich nicht mitgegeben und beruft sich darauf das das Jugendamt ihr das so bestätigt hat. Am 11.11.2015 bekomme ich ein Schreiben des zuständigen Jugendamtes welches dieses als Bericht genauso an das zuständige Familiengericht weitergeleitet haben: "Nach Rücksprache mit der Mutter vom 22.10.2015 kann die Umgangsaussetzung durch die Mutter nachvollzogen werden". Auch zu diesem Zeitpunkt liegt noch keine gerichtliche Verfügung zu einem Umgangsausschluss vor. Nur eine Bestätigung des Amtsgericht das der Termin zu meinem Antrag am 10.12.2015 anberaumt ist. Folglich wären es dann 7 Wochen wo mein Sohn keinen Kontakt zu mir hätte. Zum Gerichtstermin am 10.12.2015 gab es dann nur noch ein Schreiben des Amtsgericht das der Termin auf Antrag der Verfahrensbevollmächtigten der Kindesmutter um 2 Stunden nach hinten versetzt wird. Im dann folgenden Anhörungstermin des Gerichts waren alle vorgenannten Beteiligten anwesend. Ich habe darauf hingewiesen das ich meinen Sohn bzw. er genauso, mich jetzt einige Wochen nicht gesehen hat und darauf hingewiesen das mir der Umgangsausschluss vor meiner Antragstellung mitgeteilt ist. Demnach natürlich auch auf eine Begründung des Gerichts bestanden und auf eine Umgangsregelung zu meinen Antrag! Stattdessen beschliesst er gegen meinen Willen ein Sachverständigengutachten bei der GWG (Beschluss erhalten am 16.12.2015) Mit folgender Frage an diesen: Ob weiterhin eine Umgangseinschränkung oder ein Umgangsausschluss gerechtfertigt wäre! Da ich dieses Gutachten abgelehnt habe, welches sowieso frühestens am 01.01.2016 begonnen hätte bestand ich vorrangig natürlich auf eine Umgangsregelung. Diese hat das Gericht in seinem Beschluss nicht begründet obwohl ihm die Umgangsaussetzung ab 22.10.2015 spätestens am 10.12.2015 bekannt sein muss. Seither bekomme ich zu meinen Sachstandsnachfragen die Mitteilung das eine Umgangsregelung bzw. Begründung dazu nicht vorgesehen sei. Ich habe dann noch bis März 2016 vergeblich versucht meinen Sohn bei seiner Mutter abzuholen. Die beruft sich weiterhin auf das Jugendamt und den ihr wohl vorliegenden Beschluss dazu. Meine Frage dazu: Ist das Jugendamt am 22.10.2015 berechtigt meinen Sohn das Umgangsrecht zu mir zu verbieten? Ist es dazu richtig, das mir zwischen dem 21.10.2015-10.12.2015 keine Verfügung dazu durch das Jugendamt übermittelt ist? Auch das mir bis zur Verhandlung am 10.12.2015 keine Verfügung durch das zuständige Gericht übermittelt ist die einen Umgangsausschluss durch das Jugendamt begründet? Ist es richtig, wenn dieses allen Beteiligten in der Verhandlung bekannt ist und ich auf eine Begründung zu meinem Antrag vom 27.09.2015 bestehe; bzw. warum dieser abgelehnt ist? Die starke Bindung meines Sohnes zu mir ist seit 2012 festgestellt, gerade weil die Mutter vor jeden Verfahren solche Äußerungen mir gegenüber macht. Am 21.10.2015 hat mein Sohn geweint und sich an mich festgeklammert als es für ihn nach Hause ging. Wie jedesmal. Und seit diesem Zeitpunkt kommen nicht mal Geschenke und Briefe an meinen Sohn an. Meine Frage bezieht sich deshalb genauso auf § 8a, § 42 SGB VIII bzw. Auftrag und Wächteramt des zuständigen Jugendamt.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
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Sehr geehrte Damen und Herren, 14.00Sie sind bei Ihrer Suche nach rechtlichen Informationen auf uns aufmerksam ge…
Von
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Betreff
Re: [Ticket#2017112288000466] Info zu Kindesentzug gem. § 235 StGB [#25397]
Datum
22. November 2017 10:16
Status
Warte auf Antwort
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