Information des deutschen Konsulates in Santiago de Chile

Anfrage an: Auswärtiges Amt

Hallo, laut dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gibt es Ausnahmen beim Nachweis der Deutschkenntnisse A1 für den Nachzug von Ehegatten und zwar wenn:" Sie haben einen Hochschulabschluss und können in Deutschland aufgrund Ihrer Sprachkenntnisse vorraussichtlich eine Arbeit finden (erkennbar geringer Integrationsbedarf). Die Mitarbeiterin im Konsualt von Santiago de Chile besteht aber auf den Nachweis des A1 Zertifikates mit der Begründung von dieser Ausnahmeregel nichts zu wissen. Meine zukünftige Frau ist studierte Psychologin und spricht fließend Spanisch und Englisch.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    6. März 2018
  • Frist
    7. April 2018
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Oliver Sövenyi
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Hallo, laut dem …
An Auswärtiges Amt Details
Von
Oliver Sövenyi
Betreff
Information des deutschen Konsulates in Santiago de Chile [#26897]
Datum
6. März 2018 13:49
An
Auswärtiges Amt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Hallo, laut dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gibt es Ausnahmen beim Nachweis der Deutschkenntnisse A1 für den Nachzug von Ehegatten und zwar wenn:" Sie haben einen Hochschulabschluss und können in Deutschland aufgrund Ihrer Sprachkenntnisse vorraussichtlich eine Arbeit finden (erkennbar geringer Integrationsbedarf). Die Mitarbeiterin im Konsualt von Santiago de Chile besteht aber auf den Nachweis des A1 Zertifikates mit der Begründung von dieser Ausnahmeregel nichts zu wissen. Meine zukünftige Frau ist studierte Psychologin und spricht fließend Spanisch und Englisch.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Oliver Sövenyi <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Oliver Sövenyi << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Oliver Sövenyi

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Auswärtiges Amt
Deutschkenntnisse A1 für den Nachzug von Ehegatten AUSWÄRTIGES AMT 509-516 Vi 66294 Sehr geehrter Herr Sövenyi, …
Von
Auswärtiges Amt
Betreff
Deutschkenntnisse A1 für den Nachzug von Ehegatten
Datum
8. März 2018 13:06
Status
Anfrage abgeschlossen
AUSWÄRTIGES AMT 509-516 Vi 66294 Sehr geehrter Herr Sövenyi, vielen Dank für Ihre Mail an das Auswärtige Amt. Ihre Anfrage wurde zur Beantwortung an das Fachreferat für Visumeinzelfälle weitergeleitet, da das Referat für IFG-Anfragen nach Prüfung feststellte, dass es sich nicht um eine IFG-Anfrage handelt. Für die Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug ist es grundsätzlich erforderlich, dass Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1 nachgewiesen werden. Die Ausnahmen, in welchen Fällen keine Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1 nachgewiesen werden müssen, sind ebenfalls im Gesetz geregelt. Die von Ihnen angeführte Ausnahme ist in § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) geregelt. Ein erkennbar geringer Integrationsbedarf ist in der Regel anzunehmen, wenn der Ehegatte über einen Hoch- oder Fachhochschulabschluss oder eine entsprechende berufliche Qualifikation verfügt oder eine Erwerbstätigkeit ausübt, die regelmäßig eine solche Qualifikation voraussetzt, und innerhalb eines angemessenen Zeitraums der Arbeitssuche eine entsprechende Erwerbstätigkeit in Deutschland wird aufnehmen und sich ohne staatliche Hilfe in das wirtschaftliche, gesellschaftliche und kulturelle Leben in Deutschland wird integrieren können (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 2 Integrationskursverordnung, IntV). Diese drei Voraussetzungen (Qualifikation, positive Erwerbsprognose, positive Integrationsprognose) müssen kumulativ vorliegen. Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 IntV setzt die positive Erwerbsprognose voraus, dass der Ausländer wegen seiner Sprachkenntnisse innerhalb eines angemessenen Zeitraums eine seiner Qualifikation entsprechende Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet erlaubt aufnehmen kann. Damit können einerseits nur solche Abschlüsse bzw. Qualifikationen berücksichtigt werden, die voraussichtlich zur tatsächlichen Aufnahme einer qualifikationsgerechten Erwerbstätigkeit auch im Bundesgebiet befähigen können. Andererseits ist die Ausnahme faktisch nur von Bedeutung bei Erwerbstätigkeiten, die Tätigkeiten mit Fremdsprachenkenntnissen beinhalten (insbes. Wirtschafts- und Wissenschaftssprache Englisch oder ausnahmsweise andere Fremdsprachen, z.B. feste Zusage einer Stelle als Lehrkraft am Sinologischen Institut); eine qualifikationsgerechte Erwerbstätigkeit wird in aller Regel erheblich höhere als einfache Deutschkenntnisse erfordern, so dass die Betreffenden von vornherein nicht auf den o.g. Ausnahmetatbestand angewiesen sein werden. Ein konkreter Arbeitsvertrag oder die Arbeitsplatzzusage ist nicht erforderlich; der Ehegatte sollte jedoch nähere Überlegungen zur Erwerbstätigkeitsaufnahme nach Zuzug darlegen. Damit die deutsche Botschaft in Abstimmung mit der beteiligten Ausländerbehörde prüfen kann, ob der Ausnahmetatbestand erfüllt ist, ist es notwendig, dass Ihre Ehefrau entsprechende Nachweise einreicht, welche den Ausnahmefall belegen. Diese Vorschriften sind der Botschaft bekannt. Es muss entweder der Sprachnachweis oder Angaben zur Erfüllung der Ausnahmen vorgelegt werden. Da Sie nicht angegeben haben, wie Ihre Frau heißt und unter welcher Vorgangsnummer der Antrag bearbeitet wird, kann ich leider keine weiteren Angaben zum Einzelfall machen, stehe für Rückfragen jedoch gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen