AUSWÄRTIGES AMT
509-516 Vi 66294
Sehr geehrter Herr Sövenyi,
vielen Dank für Ihre Mail an das Auswärtige Amt. Ihre Anfrage wurde zur Beantwortung an das Fachreferat für Visumeinzelfälle weitergeleitet, da das Referat für IFG-Anfragen nach Prüfung feststellte, dass es sich nicht um eine IFG-Anfrage handelt.
Für die Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug ist es grundsätzlich erforderlich, dass Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1 nachgewiesen werden. Die Ausnahmen, in welchen Fällen keine Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1 nachgewiesen werden müssen, sind ebenfalls im Gesetz geregelt.
Die von Ihnen angeführte Ausnahme ist in § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) geregelt.
Ein erkennbar geringer Integrationsbedarf ist in der Regel anzunehmen, wenn der Ehegatte über einen Hoch- oder Fachhochschulabschluss oder eine entsprechende berufliche Qualifikation verfügt oder eine Erwerbstätigkeit ausübt, die regelmäßig eine solche Qualifikation voraussetzt, und innerhalb eines angemessenen Zeitraums der Arbeitssuche eine entsprechende Erwerbstätigkeit in Deutschland wird aufnehmen und sich ohne staatliche Hilfe in das wirtschaftliche, gesellschaftliche und kulturelle Leben in Deutschland wird integrieren können (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 2 Integrationskursverordnung, IntV). Diese drei Voraussetzungen (Qualifikation, positive Erwerbsprognose, positive Integrationsprognose) müssen kumulativ vorliegen.
Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 IntV setzt die positive Erwerbsprognose voraus, dass der Ausländer wegen seiner Sprachkenntnisse innerhalb eines angemessenen Zeitraums eine seiner Qualifikation entsprechende Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet erlaubt aufnehmen kann.
Damit können einerseits nur solche Abschlüsse bzw. Qualifikationen berücksichtigt werden, die voraussichtlich zur tatsächlichen Aufnahme einer qualifikationsgerechten Erwerbstätigkeit auch im Bundesgebiet befähigen können. Andererseits ist die Ausnahme faktisch nur von Bedeutung bei Erwerbstätigkeiten, die Tätigkeiten mit Fremdsprachenkenntnissen beinhalten (insbes. Wirtschafts- und Wissenschaftssprache Englisch oder ausnahmsweise andere Fremdsprachen, z.B. feste Zusage einer Stelle als Lehrkraft am Sinologischen Institut); eine qualifikationsgerechte Erwerbstätigkeit wird in aller Regel erheblich höhere als einfache Deutschkenntnisse erfordern, so dass die Betreffenden von vornherein nicht auf den o.g. Ausnahmetatbestand angewiesen sein werden. Ein konkreter Arbeitsvertrag oder die Arbeitsplatzzusage ist nicht erforderlich; der Ehegatte sollte jedoch nähere Überlegungen zur Erwerbstätigkeitsaufnahme nach Zuzug darlegen.
Damit die deutsche Botschaft in Abstimmung mit der beteiligten Ausländerbehörde prüfen kann, ob der Ausnahmetatbestand erfüllt ist, ist es notwendig, dass Ihre Ehefrau entsprechende Nachweise einreicht, welche den Ausnahmefall belegen.
Diese Vorschriften sind der Botschaft bekannt. Es muss entweder der Sprachnachweis oder Angaben zur Erfüllung der Ausnahmen vorgelegt werden. Da Sie nicht angegeben haben, wie Ihre Frau heißt und unter welcher Vorgangsnummer der Antrag bearbeitet wird, kann ich leider keine weiteren Angaben zum Einzelfall machen, stehe für Rückfragen jedoch gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen