Information zu Entstanden Kosten zur Musik auf dem Youtube Kanal "Bundeswehr Exclusive"

Information und Aufstellung der entstanden Kosten der gekauften / produzierten Musik der Serien "die Rekruten", "Mali", "Biwak", "Unbesiegt", "KSK" sowie "Surival" die auf dem YouTube Kanal "Bundeswehr Exclusive" veröffentlicht worden sind.

Anfrage wurde wegen der Kosten zurückgezogen

  • Datum
    4. April 2019
  • Frist
    7. Mai 2019
  • 2 Follower:innen
Marvin Alexander Ullrich
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Information und …
An Bundesministerium der Verteidigung Details
Von
Marvin Alexander Ullrich
Betreff
Information zu Entstanden Kosten zur Musik auf dem Youtube Kanal "Bundeswehr Exclusive" [#119016]
Datum
4. April 2019 21:57
An
Bundesministerium der Verteidigung
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Information und Aufstellung der entstanden Kosten der gekauften / produzierten Musik der Serien "die Rekruten", "Mali", "Biwak", "Unbesiegt", "KSK" sowie "Surival" die auf dem YouTube Kanal "Bundeswehr Exclusive" veröffentlicht worden sind.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Marvin Alexander Ullrich <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Marvin Alexander Ullrich << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Marvin Alexander Ullrich
Bundesministerium der Verteidigung
BMVg R I 1 - Az 39-22-17/-985 Betr.: Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Bezug: Ihr Antrag vom 04.04.201…
Von
Bundesministerium der Verteidigung
Betreff
Antwort: "Information zu Entstanden Kosten zur Musik auf dem Youtube Kanal "Bundeswehr Exclusive" [#119016]"
Datum
8. April 2019 14:21
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

BMVg R I 1 - Az 39-22-17/-985 Betr.: Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Bezug: Ihr Antrag vom 04.04.2019 (s.u.) Sehr geehrter Herr Ullrich, ich bestätige den Eingang Ihres auf das IFG gestützten Antrags vom 4. April 2019 (Bezug). Dieser wird unter dem Aktenzeichen (Az) 39-22-17/-985 bearbeitet. Mit freundlichen Grüßen

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Bundesministerium der Verteidigung
R I 1 Az 39-22-17/-985 Betr.: Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Bezug: 1. Ihr Antra…
Von
Bundesministerium der Verteidigung
Betreff
Antwort: "Information zu Entstanden Kosten zur Musik auf dem Youtube Kanal "Bundeswehr Exclusive" [#119016]"
Datum
11. April 2019 10:08
Status
Anfrage abgeschlossen

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

R I 1 Az 39-22-17/-985 Betr.: Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Bezug: 1. Ihr Antrag vom 04.04.2019 (s.u.) 2. BMVg - R I 1 Az 39-22-17/-985 vom 08.04.2019 Sehr geehrter Herr Ullrich, mit Ihrem o.g. Antrag haben Sie darum gebeten, Ihnen Folgendes zu übersenden: "Information und Aufstellung der entstanden Kosten der gekauften / produzierten Musik der Serien "die Rekruten", "Mali", "Biwak", "Unbesiegt", "KSK" sowie "Surival" die auf dem YouTube Kanal "Bundeswehr Exclusive" veröffentlicht worden sind." Hierzu teile ich Ihnen mit, dass die Kosten für die o.g. Musik gegenwärtig nicht offengelegt werden können. Durch die Offenlegung der mit dem Vertragspartner vereinbarten Entgeltregelung für die einzelnen Maßnahmen könnten dessen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse berührt sein. Zugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen darf nur gewährt werden, soweit der Betroffene eingewilligt hat (§ 6 Satz 2 IFG). Gemäß § 8 Abs. 1 IFG gibt die Behörde einem Dritten, dessen Belange durch den Antrag auf Informationszugang berührt sind, schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs haben kann (sog. "Drittbeteiligungsverfahren"). Dies ist vorliegend der Fall. Die Einleitung des Drittbeteiligungsverfahrens ist allerdings aktuell nicht möglich, da Sie innerhalb Ihres Antrags der Weitergabe Ihrer Daten an Dritte ausdrücklich widersprochen haben. Sollten Sie nunmehr erwägen, der Weitergabe ihrer Daten im Rahmen des Drittbeteiligungsverfahrens doch zuzustimmen, bitte ich zu berücksichtigen, dass Ihr Antrag um eine Begründung erweitert werden muss (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 3 IFG). Zudem weise ich darauf hin, dass vorliegend ein etwaiger Informationszugang auf Grund des deutlich höheren Verwaltungsaufwands - nicht zuletzt wegen der Durchführung des Drittbeteiligungsverfahrens - voraussichtlich nicht gebührenfrei im Rahmen einer einfachen Auskunft i.S.d. § 10 Abs. 1 Satz 2 IFG erfolgen kann. Es ist daher zu erwarten, dass Gebühren erhoben werden (§ 10 Abs. 1 Satz 1 IFG). Die genaue Höhe der zu entrichtenden Gebühren wird zum Abschluss der Bearbeitung per Bescheid festgesetzt und orientiert sich wesentlich am tatsächlich entstandenen Verwaltungsaufwand. Insoweit ist es nicht möglich, Ihrem Wunsch, die zu erwartenden Kosten vorab detailliert aufzuschlüsseln, nachzukommen. Um Ihnen zumindest einen groben Anhalt zu vermitteln, weise ich darauf hin, dass hier voraussichtlich der Gebührentatbestand der Nr. 2.2 Teil A der Anlage zu § 1 Abs. 1 (Gebühren- und Auslagenverzeichnis) der Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (Informationsgebührenverordnung - IFGGebV) zur Anwendung kommen wird. Diese sieht eine Gebühr in Höhe von 60 bis 500 Euro vor. Vor dem Hintergrund der o.a. Ausführungen darf ich Sie nunmehr freundlich um Mitteilung bitten, ob Sie an Ihrem Antrag unverändert festhalten und zur Übernahme der anfallenden Gebühren bereit sind. Sollten aus Ihrer Sicht Gründe vorliegen, die zu einer Ermäßigung der Gebühr bzw. zu einer Befreiung von der Gebühr (§ 2 IFGGebV) führen könnten, geben Sie diese bitte ebenfalls an. Mit freundlichen Grüßen