Informationelle Gedankenverkörperungen zur Selbstdarstellung Ihrer (verklagten) Behörde nach Art. 78 DSGVO vor Gericht und vorgerichtlich, sie sei eine rein petitionsähnliche Behörde

Informationelle Gedankenverkörperungen zur Selbstdarstellung Ihrer Behörde nach Art. 78 DSGVO vor Gericht und vorgerichtlich, sie sei eine rein petitionsähnliche Behörde und meine das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf, dass Ihre Behörde eine rein petitionsähnlche Behörde sei, sie sich lediglich beschäftigen müsse.

Haben Sie diese zitierwürdige Selbstdarstellungsformel, die Sie vor Gerichten und vorgerichtlich bemühen, nach Art. 63 DSGVO-EU abgestimmt, wenn Sie sich erkennbar gegen gegenläufige ausführliche Vorabvorlageinhalte des VG Wiesbaden zum EuGH hinsichtlich der Wirksamkeit eines unionalen Rechtsbehelfs oder beispielsweise auch gegen EuGH, Urteil vom 12.01.2023 - C-132/21 positionieren?

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    30. Januar 2023
  • Frist
    1. März 2023
  • Ein:e Follower:in
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Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Informationelle Gedankenverkörper…
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Betreff
Informationelle Gedankenverkörperungen zur Selbstdarstellung Ihrer (verklagten) Behörde nach Art. 78 DSGVO vor Gericht und vorgerichtlich, sie sei eine rein petitionsähnliche Behörde [#269042]
Datum
30. Januar 2023 01:04
An
Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wird verschickt...
Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Informationelle Gedankenverkörperungen zur Selbstdarstellung Ihrer Behörde nach Art. 78 DSGVO vor Gericht und vorgerichtlich, sie sei eine rein petitionsähnliche Behörde und meine das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf, dass Ihre Behörde eine rein petitionsähnlche Behörde sei, sie sich lediglich beschäftigen müsse. Haben Sie diese zitierwürdige Selbstdarstellungsformel, die Sie vor Gerichten und vorgerichtlich bemühen, nach Art. 63 DSGVO-EU abgestimmt, wenn Sie sich erkennbar gegen gegenläufige ausführliche Vorabvorlageinhalte des VG Wiesbaden zum EuGH hinsichtlich der Wirksamkeit eines unionalen Rechtsbehelfs oder beispielsweise auch gegen EuGH, Urteil vom 12.01.2023 - C-132/21 positionieren?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 80 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG) § 3 Abs. 1 des Hessischen Umweltinformationsgesetzes (HUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 85 HDSIG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 HUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 269042 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/269042/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
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Betreff
AW: Informationelle Gedankenverkörperungen zur Selbstdarstellung Ihrer (verklagten) Behörde; mein Aktenzeichen: 95.23.35:0007/wz
Datum
31. Januar 2023 16:40
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> Ihr Antrag ist hier eingegangen und wird von mir unter dem o.g. Aktenzeichen bearbeitet. Bitte geben Sie dieses bei jedem Schriftverkehr mit meiner Behörde an. Bei "informationellen Gedankenverkörperungen zur Selbstdarstellung" meiner Behörde handelt es sich nicht um amtliche Informationen i.S.d. § 80 Abs. 1 HDSIG. Daher weise ich Ihren Antrag zurück. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
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Betreff
AW: Informationelle Gedankenverkörperungen zur Selbstdarstellung Ihrer (verklagten) Behörde; mein Aktenzeichen: 95.23.35:0007/wz [#269042]
Datum
1. Februar 2023 12:32
An
Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, Gedankenverkörperungen ist u. a. ein Begriff aus dem IFG für das Land Berlin. Ist Ihr Bundesland auch in der Frage des eu-richtlinienrelevanten Zugangs zu amtlichen Informationen weiterhin stärker durch arkane Vorenthaltungsbedürfnisse nach und unabhängigen vom hessischen "Justizskandal" geprägt, wobei ja Ihre Aufsichtsbehörde regelmäßig meint, Informationen zum aufsichtsbehördlichen Handeln unterliegen nicht dem Informationsanspruch nach Vorbild anderer, stärker transparenzorientierter Bundesländer? Wir regen den Betroffenen an, sich mit dem Anliegen nicht an den Landtag zu wenden, da bald Wahlen in Hessen sind, sondern direkt an EU-Organe zur kohärenzverfahrensorientierter Überprüfung und eventuellen Anregung von Vertragsverletzungsverfahren. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 269042 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/269042/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
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Betreff
AW: Informationelle Gedankenverkörperungen zur Selbstdarstellung Ihrer (verklagten) Behörde; mein Aktenzeichen: 95.23.35:0007/wz [#269042]
Datum
2. April 2023 14:49
An
Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, auch der Generalanwalt beim EuGH hat Ihre unionsrechtswidrige Selbstdarstellung und Rechtsauffassung in seiner Stellungnahme vom 16. März 2023 erwartbar dekonstruiert und desavouiert. (Generalanwalt beim EuGH, 16.03.2023 - C-26/22) Wie kamen Sie nur darauf, sich als petitionsähnliche Behörde vor Gericht und vorgerichtlich gegenüber Betroffenen darzustellen?! Es ist beabsichtigt, mehrere solche Selbstdarstellungen von Betroffenen hier zu veröffentlichen, da in Ihrem Bundesland kein Transparenzgesetz zu existieren scheint. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 269042 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/269042/
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Automatische Antwort: Informationelle Gedankenverkörperungen zur Selbstdarstellung Ihrer (verklagten) Behörde; mei…
Von
Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Betreff
Automatische Antwort: Informationelle Gedankenverkörperungen zur Selbstdarstellung Ihrer (verklagten) Behörde; mein Aktenzeichen: 95.23.35:0007/wz [#269042]
Datum
2. April 2023 15:00
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Damen und Herren, ich befinde mich derzeit außer Haus und bin bis zum 03.04.2023 nicht erreichbar. Meine E-Mails werden in dieser Zeit nicht weitergeleitet oder bearbeitet. In dringenden Fällen wenden Sie sich bitte an die Zentrale des Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit unter der Durchwahl 0611 1408-0, poststelle(at)datenschutz.hessen.de. Dear Sir/Madam, I am currently out of the office and will be back on April 3rd, 2023. If you need immediate assistance during my absence, please contact poststelle(at)datenschutz.hessen.de or +49 611 1408-0. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Automatische Antwort: Informationelle Gedankenverkörperungen zur Selbstdarstellung Ihrer (verklagten) Behörde;…
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Betreff
AW: Automatische Antwort: Informationelle Gedankenverkörperungen zur Selbstdarstellung Ihrer (verklagten) Behörde; mein Aktenzeichen: 95.23.35:0007/wz [#269042]
Datum
3. April 2023 16:44
An
Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, haben Sie folgende Gedankenverkörperung des Generalanwalts beim EuGH vom 16.3.23 in Ihren amtlichen Informationen abgelegt? "All dies führt mich zu der Annahme, dass die Aufsichtsbehörde zwingend verpflichtet ist, Beschwerden einer betroffenen Person mit der im Einzelfall gebotenen Sorgfalt zu bearbeiten(8). Da jeder Verstoß gegen die DSGVO grundsätzlich eine Beeinträchtigung der Grundrechte darstellen kann, halte ich es für unvereinbar mit dem durch diese Verordnung geschaffenen System, der Aufsichtsbehörde ein Ermessen bei der Entscheidung einzuräumen, ob sie sich mit Beschwerden befasst oder nicht. Ein solcher Ansatz würde die ihr durch die DSGVO übertragene entscheidende Rolle in Frage stellen, die darin besteht, für die Einhaltung der Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten zu sorgen, und liefe folglich den vom Unionsgesetzgeber verfolgten Zielen zuwider. Letztlich darf nicht vergessen werden, dass die Beschwerden eine wertvolle Informationsquelle für die Aufsichtsbehörde darstellen, die es ihr ermöglicht, Verstöße aufzudecken." Wie viele unbearbeitete Beschwerden seit dem 25.5.2018 haben Sie in Ihren Informationssammlungen? Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Ihr Antrag auf Informationszugang; mein Aktenzeichen: 95.23.35:0019/wz Sehr << Antragsteller:in >> I…
Von
Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Betreff
Ihr Antrag auf Informationszugang; mein Aktenzeichen: 95.23.35:0019/wz
Datum
2. Mai 2023 11:50
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> Ihr Antrag auf Informationszugang ist hier eingegangen und wird von mir unter dem o.g. Aktenzeichen bearbeitet. Bitte geben Sie dieses bei jedem Schriftverkehr mit meiner Behörde an. Bitte richten Sie Ihre Korrespondenz zukünftig ausschließlich an <<E-Mail-Adresse>> . Ihrem Antrag auf Informationszugang kann ich nicht entsprechen, da er sich nicht auf das allgemeine Verwaltungshandeln des HBDI bezieht und somit gemäß § 81 Abs. 1 Nr. 3 HDSIG kein Anspruch auf Informationszugang besteht. Statistiken zu den eingegangenen und bearbeiteten Beschwerden können Sie in den Tätigkeitsberichten des HBDI nachlesen. Diese finden Sie hier: https://datenschutz.hessen.de/infothek/taetigkeitsberichte Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihr Antrag auf Informationszugang; mein Aktenzeichen: 95.23.35:0019/wz [#269042]
Guten Tag, haben Sie aufsic…
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<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihr Antrag auf Informationszugang; mein Aktenzeichen: 95.23.35:0019/wz [#269042]
Datum
7. Juli 2023 08:49
An
Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, haben Sie aufsichtsinterne und sonstige Anweisungen (z. B. an die Banken in Ihrem Aufsichtsbereich), nach welchen Sie, wie Sie sich sonst selbstbewusst als eine rein petitionsähnliche Aufsicht dar- und vorstellen, und zwar dahingehend, dass Verantwortliche wie Banken und andere Stellen in Ihrem unionalen Aufsichtsbereich weder nach allseits erwartbar gewesener EuGH-Rechtsprechung Abfragen von Daten zu beauskunften haben noch Daten aus der Zeit vor dem Inkrafttreten der DSGVO-EU noch sonst etwas, ja Auskunft durch Datenvernichtungen auf diese Weise umgehen können, ohne hierfür von Ihrer sich rein petitionsähnlich sehenden Aufsicht etwas zu befürchten? Haben Sie gar die folgende Information in den Informationssammlungen Ihrer sich rein petitionsähnlich darstellenden und in EU-Organen zeitnah zitierbaren Aufsicht? Dort haben Sie eine Informationsbeschaffungssollpflicht. EuGH, Urteil vom 22.06.2023 - C‑579/21, Rn. 121 "Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass der so verwendete Begriff "Kopie" die originalgetreue Reproduktion oder Abschrift bezeichnet, so dass eine rein allgemeine Beschreibung der Daten, die Gegenstand einer Verarbeitung sind, oder ein Verweis auf Kategorien personenbezogener Daten dieser Definition nicht entspräche. Außerdem ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 15 Abs. 3 Satz 1 dieser Verordnung, dass sich die Mitteilungspflicht auf die personenbezogenen Daten bezieht, die Gegenstand der in Rede stehenden Verarbeitung sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Mai 2023, Österreichische Datenschutzbehörde und CRIF, C‑487/21, EU:C:2023:369, Rn. 21)." Und Rn. 4-6: ". Art. 15 Abs. 1 der Verordnung 2016/679 ist dahin auszulegen, dass Informationen, die Abfragen personenbezogener Daten einer Person betreffen und die sich auf den Zeitpunkt und die Zwecke dieser Vorgänge beziehen, Informationen darstellen, die die genannte Person nach dieser Bestimmung von dem Verantwortlichen verlangen darf." Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
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Ihr Antrag auf Informationszugang; mein Aktenzeichen: 95.23.35:0029/wz Sehr << Antragsteller:in >> I…
Von
Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Betreff
Ihr Antrag auf Informationszugang; mein Aktenzeichen: 95.23.35:0029/wz
Datum
1. August 2023 14:14
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> Ihr Antrag auf Informationszugang ist hier eingegangen und wird von mir unter dem o.g. Aktenzeichen bearbeitet. Bitte geben Sie dieses bei jedem Schriftverkehr mit meiner Behörde an. Gegen den Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (HBDI) besteht gemäß § 81 Abs. 1 Nr. 3 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG) ein Anspruch auf Informationszugang nur, soweit er allgemeine Verwaltungsaufgaben wahrnimmt. Ihre Anfrage betrifft jedoch die Aufsichtstätigkeit, sodass kein Anspruch auf Zugang zu Informationen besteht. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihr Antrag auf Informationszugang; mein Aktenzeichen: 95.23.35:0029/wz [#269042] Guten Tag, Hier ist bekannt …
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<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihr Antrag auf Informationszugang; mein Aktenzeichen: 95.23.35:0029/wz [#269042]
Datum
6. September 2023 15:46
An
Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, Hier ist bekannt geworden, dass Sie sich in Schreiben vor Gerichten bzw. an Betroffene entsprechend positionieren, gegen die verstetigte, erwartbar gewesene Rechtsprechung des EuGH vom 12.1.23, 26.6.23 etc. zum anderweitigen Rechtsbehelf nach Art. 77 f. DSGVO-EU. Kein Wunder, dass u. a. die Gesellschaft für Freiheitsrechte in einer Pressemitteilung zum "intransparen Datenschutz", "deutscher Wahrnehmung vs. Realität", "viele Köpfe, wenig Resultate" u. v. m. der deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden schreibt, wenn sie u. a. durch Verweis auf die Tätigkeit von Datenschutzaufsichtsbehörden feststellt: "Die deutschen Gerichte und Rechtswissenschaft tun sich indes auf europäischer Ebene besonders durch krude Theorien hervor, die auf die Abweisung von DSGVO-Rechten abzielen." Sie werden nichtsdestotrotz zitiert. Mit freundlichen Grüßen Anfragenr: 269042 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/269042/
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AW: Ihr Antrag auf Informationszugang; mein Aktenzeichen: 95.23.35:0029/wz [#269042] Guten Tag, in einer Aufsehen…
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Betreff
AW: Ihr Antrag auf Informationszugang; mein Aktenzeichen: 95.23.35:0029/wz [#269042]
Datum
13. Dezember 2023 18:11
An
Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, in einer Aufsehen erregenden Pressemitteilung vom 7.12.23 schreiben Sie: "Von Datenverarbeitungen betroffene Personen können bei der Datenschutzaufsichtsbehörde eine Beschwerde einreichen, wenn sie der Meinung sind, dass die Verarbeitung ihrer Daten unzulässig ist. Die Datenschutzaufsichtsbehörde muss dieser Beschwerde nachgehen und über sie entscheiden. Gegen diese Entscheidung kann die betroffene Person Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben. Bis zur Entscheidung des EuGH war der Charakter der Beschwerde und des Beschwerdeverfahrens ebenso umstritten, wie die Prüfungsbefugnis der Gerichte. Hierzu stellt der EuGH fest, dass die Entscheidung der Datenschutzaufsichtsbehörde einer vollständigen inhaltlichen Kontrolle durch das zuständige Gericht unterliegt. Allerdings kommt der Aufsichtsbehörde ein Ermessensspielraum zu, wie sie das Beschwerdeverfahren durchführt und welche Maßnahmen sie trifft. Hierzu Roßnagel: „Diese Feststellung des EuGH ist zu begrüßen. Sie entspricht der Praxis der Aufsichtsbehörden und der überwiegenden Praxis der Gerichte. Sie bietet Rechtssicherheit hinsichtlich der Aufgaben der Aufsichtsbehörden und des Prüfungsumfangs der Gerichte“." Wie passt diese Aufsehen erregende Selbstdarstellungsvorlage zu Ihrer gegenüber diversen Betroffenen vorgerichtlich und vor Gerichten, im hier fraglichen Ausgangsverfahren selbst, routiniert artikulierten Selbstdarstellung, Ihre Arbeit sei rein petitionsähnlich, obschon der EuGH lange vor dem Urteil vom 5.12.23 ähnlich entschieden hatte? Daraus leitet sich die Frage ab, ob Ihre jahrelang petitionsähnliche Datenschutzaufsichtsbehörde bereits z. B. vom Landesrechnungshof untersucht worden ist? Gibt es hierzu Aktenzeichen? Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 269042 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/269042/

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AW: Ihr Antrag auf Informationszugang; mein Aktenzeichen: 95.23.35:0029/wz [#269042] Guten Tag, angesichts Ihres …
An Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
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<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihr Antrag auf Informationszugang; mein Aktenzeichen: 95.23.35:0029/wz [#269042]
Datum
13. Dezember 2023 18:18
An
Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, angesichts Ihres erbitterten Widerstands auf fragdenstaat.de, informationsfreiheitsrechtliche Anfragen zu Ihrer Behörde zu beantworten, wird auf die symbolträchtige Stellungnahme der informationsfreiheitsrechtlichen Aufsichtsbehörden vom 7.11.23 Bezug genommen (Forderung nach bundesweit einheitlichen informationsfreiheitsrechtlichen Standards mangels Transparenzgesetze). Mit freundlichen Grüßen Anfragenr: 269042 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/269042/