Sehr <Information-entfernt>
Sie haben mit Nachricht vom 10. Juli 2022 (unser Az.: A34/1010001001-IF30566) eine Anfrage nach § 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) an das Statistische Bundesamt gerichtet.
In dieser bitten Sie um die Zusendung der folgenden Informationen, wir zitieren:
"- den beim Bundesamt für Statistik (DESTATIS) unter der Tarifvertragsnummer TV 51000750 geführten und in der DESTATIS-Tarifdatenbank hinterlegten Entgelttarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im bayerischen Groß- und Außenhandel in der zuletzt gemeldeten Fassung,
- die Information, die Auskunft darüber gibt, ob jemandem und gegebenenfalls wem Urheberrechte oder anderweitige Verfügungsrechte an den beim Bundesamt für Statistik vorhandenen oder in der DESTATIS-Tarifdatenbank unter der Tarifvertragsnummer TV 51000750 elektronisch hinterlegten Fassungen des Entgelttarifvertrags für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im bayerischen Groß- und Außenhandel zustehen,
- die Information, die Auskunft darüber gibt, ob jemandem und gegebenenfalls wem Urheberrechte oder anderweitige Verfügungsrechte an den Inhalten der PDF-Ausdrucke aus der DESTATIS-Tarifdatenbank zur Tarifvertragsnummer TV 51000750 zustehen,
- die Information, die Auskunft darüber gibt, ob jemandem und gegebenenfalls wem Urheberrechte oder anderweitige Verfügungs- und beziehungsweise oder etwaige Verwertungsrechte an den PDF-Ausdrucken aus der DESTATIS-Tarifdatenbank zur Tarifvertragsnummer TV 51000750 zustehen."
Hierzu teilen wir Ihnen nach Rücksprache mit den fachlich zuständigen Organisationseinheiten im Hause das Folgende mit:
Das Statistische Bundesamt ist vom Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) mit der Durchführung der Tarifstatistik beauftragt. In diesem Zusammenhang führt das Statistische Bundesamt die Tarifdatenbank im Auftrag BMAS und macht diese über die Destatis-Homepage der Öffentlichkeit zugänglich. Ausschließlich für den Zweck dieser Aufgabenwahrnehmung werden dem Statistischen Bundesamt die Tarifverträge überlassen sowie vom BMAS die Informationen zur Verfügung gestellt, die dieses von den Tarifpartnern, also den Gewerkschaften und Arbeitgebern bzw. Arbeitgeberverbänden, aufgrund der gesetzlichen Regelung in § 7 TVG erhält. Im Auftrag des BMAS von 1995 ist entsprechend folgender Satz vermerkt und der Sachverhalt deutlich geregelt:
"Im Hinblick auf die Beantwortung von Auskunftsersuchen wird auf das beim Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung geführte Tarifregister verwiesen."
Das Statistische Bundesamt ist nicht berechtigt, außerhalb dieser gesetzlichen Bestimmungen oder zu anderen als der Beauftragung durch das BMAS dienenden Zwecken über die von Ihnen angefragten Informationen zu verfügen. Somit besteht für das Statistische Bundesamt im Hinblick auf die von Ihnen angefragten Daten keine Verfügungsbefugnis, wie sie das IFG für eine Informationszugangsgewährung voraussetzt.
Gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 IFG entscheidet über den Antrag auf Informationszugang die Behörde, die zur Verfügung über die begehrten Informationen berechtigt ist. Da dem Statistischen Bundesamt wie hier erläutert die Verfügungsberechtigung hinsichtlich der angefragten Daten fehlt, sind wir nicht zuständig, über Ihren Antrag nach dem IFG zu entscheiden. Wir empfehlen Ihnen, sich mit Ihrem Anliegen an das BMAS zu wenden:
https://www.bmas.de/DE/Service/Kontakt/kontakt.html
Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist beim Statistischen Bundesamt Wiesbaden einzulegen.
Dafür stehen Ihnen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:
1. Schriftlich oder zur Niederschrift:
Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden. Die Anschrift lautet: Gustav-
Stresemann-Ring 11, 65189 Wiesbaden
2. Auf elektronischem Weg:
Der Widerspruch kann auch durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem
De-Mail-Gesetz erhoben werden. Die De-Mail-Adresse lautet:
<<E-Mail-Adresse>>
Wir bedanken uns für Ihr Interesse und bedauern, Ihnen die gewünschten Informationen nicht zur Verfügung stellen zu können.
Für die entstandene Verzögerung bei der Beantwortung Ihres Anliegens entschuldigen wir uns ausdrücklich.
Wir hoffen, Ihnen dennoch weitergeholfen zu haben und verbleiben
mit freundlichen Grüßen