Sehr Antragsteller/in
Sie haben mit Nachricht vom 13. Mai 2021 (unser Az.: A34/1010001001-IF30471) eine Anfrage nach § 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) an das Statistische Bundesamt gerichtet.
In dieser bitten Sie uns, Ihnen das Folgende zuzusenden, wir zitieren:
1. Korrespondenz zwischen Ministerien und wissenschaftlichen Instituten zur regulären Ausführung der Bundestagswahl 2021 in Bezug auf den gesundheitlichen Aspekt der COVID-19 Pandemie
2. Informationen bezüglich der Risikobewertung einer regulären Durchführung der Bundestagswahl 2021 in Bezug auf den gesundheitlichen Aspekt der COVID-19 Pandemie
3. Informationen bezüglich der Risikobewertung zur Verbreitung von SARS-CoV-2 Mutationen und Variationen bis zur Bundestagswahl 2021, welche die reguläre Durchführung beeinträchtigen könnten
4. Inwiefern besteht eine Planung die Bundestagswahl durch eine Briefwahl zu ersetzen mit der Möglichkeit an zentraler Stelle auch in Präsenz zu wählen um Kontakte zu verhindern ggf. auch als Option für die Landes- oder Kreiswahlleitung? Gibt es andere Bestrebungen die Wahl an die pandemische Lage anzupassen? Senden Sie mir bitte dazu Informationen zu, die als Grundlage für solche Änderungen oder gegen solche Änderungen dienen. Sollte es eine solche Planung geben, senden Sie mir bitte Informationen zu wie diese Planung sich konkretisiert und unter welchen Umständen eine solche Änderung durchgeführt oder möglich gemacht wird.
5. Die Anzahl aller Anträge und Bitten von Landes- und Kreiswahlleitungen, die sich für eine Anpassung der Wahl einsetzen. Bitte schlüsseln Sie nach Zugehörigkeit "Land" oder "Kreis" auf und nach Bundesländern. Sollten die Ermittlung eindeutiger Zahlen zu kompliziert, bitte ich um eine Abschätzung.
6. Die Anzahl der Korrespondenz aus (5), welche bisher beantwortet wurden. Auch bei diesen bitte ich um entsprechende Aufschlüsselung. Auch hier bitte ich um Abschätzung sollte eine exakte Ermittlung zu kompliziert sein. Gerne können die Zahlen mit der Anfrage (5) kombiniert werden.
7. Sofern möglich bitte ich um eine Zusendung der behördlicher Korrespondenz aus (5) und (6) im Einzelnen. Sollte dies im Gesamten oder im Einzelnen nicht möglich sein bitte ich um entsprechende Begründung.
Diese Anfrage betrifft den Bereich des Bundeswahlleiters. Da der Bundeswahlleiter gleichzeitig Präsident des Statistischen Bundesamtes ist, hat er uns als im Statistischen Bundesamt für die Bearbeitung von Auskunftsersuchen nach dem IFG zuständige Organisationseinheit gebeten, Ihnen folgendes mitzuteilen:
Sie haben Ihr Auskunftsersuchen auf das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) gestützt. § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG eröffnet jedem die Möglichkeit, gegenüber den Behörden des Bundes den Zugang zu amtlichen Informationen zu verlangen.
Der Bundeswahlleiter ist jedoch – was seine originäre Tätigkeit betrifft – nicht „Behörde“ im Sinne dieses Gesetzes, sondern eine Einrichtung politisch-gesellschaftlicher Selbstorganisation.
Er ist Bundeswahlorgan (§ 8 Abs. 1 Bundeswahlgesetz) zur Vorbereitung und Unterstützung der demokratischen Willensbildung durch Wahlen. Der Bundeswahlleiter sowie die übrigen Wahlorgane sind Organe eigener Art und stehen außerhalb der Behördenorganisation.
Der Bundeswahlleiter handelt funktionell nicht als Teil der Verwaltung (Exekutive) oder einer anderen Staatsgewalt, sondern im Vorfeld der Staatsgewalten als Unterstützungsorgan des Staatsvolkes, um den Parteien bzw. allen Bürgerinnen und Bürgern die Wahlbeteiligung und Konstituierung des Bundestages zu ermöglichen. Deshalb handelt es sich bei den Entscheidungen und Maßnahmen des Bundeswahlleiters um Wahlverfahrensakte und nicht um Verwaltungsakte im Sinne von § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz. Konsequenterweise erklärt der Gesetzgeber in § 18 Abs. 4a Bundeswahlgesetz das Bundesverfassungsgericht und nicht die Verwaltungsgerichte für Beschwerden zuständig, wenn der Bundeswahlausschuss einer Partei oder ihrer Beteiligungsanzeige die Anerkennung nach § 18 Abs. 4 Bundeswahlgesetz versagt.
Eine zentrale Aufgabe des Bundeswahlleiters ist es gemäß § 81 Abs. 1 Bundeswahlordnung – zusammen mit den Landeswahlleitern – zu prüfen, ob die Wahl nach den Vorschriften des Bundeswahlgesetzes und der Bundeswahlordnung durchgeführt worden oder ob Einspruch gegen die Wahl einzulegen ist. Ein ggf. einzuleitendes Wahlprüfungsverfahren ist – ebenfalls gesondert – im Wahlprüfungsgesetz geregelt. Die Wahlprüfung ist Sache des Bundestages (Art. 41 Abs. 1 Grundgesetz, § 1 Abs. 1 Wahlprüfungsgesetz), gegen dessen Entscheidung die Beschwerde an das Bundesverfassungsgericht zulässig ist (Art. 41 Abs. 2 Grundgesetz). Auch hier ist also nicht der für öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit vorgesehene Verwaltungsrechtsweg gegeben.
Überdies wäre eine Bereitstellung, der von Ihnen angeforderten Informationen auch nicht möglich, da der Bundeswahlleiter über diese nicht verfügt. Der Bundeswahlleiter hat im Rahmen seiner Aufgabenwahrnehmung das geltende Bundeswahlrecht zu berücksichtigen und anzuwenden. Eine Bewertung der wahlrechtlichen Vorschriften, ob und inwieweit diese aufgrund der COVID-19-Pandemie möglicherweise geändert werden sollten, nimmt der Bundeswahlleiter indes nicht vor. Daher ist dieser auch nicht für "Anträge und Bitten" betreffend die Novellierung des Wahlrechts zuständig. Eine Änderung des Bundeswahlrechts obläge ggfs. dem Gesetzgeber bzw. dem zuständigen Verordnungsgeber.
Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist beim Statistischen Bundesamt Wiesbaden einzulegen.
Dafür stehen Ihnen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:
1. Schriftlich oder zur Niederschrift:
Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden.
Die Anschrift lautet: Gustav-Stresemann-Ring 11, 65189 Wiesbaden
2. Auf elektronischem Weg:
Der Widerspruch kann auch durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz erhoben werden.
Die De-Mail-Adresse lautet: <<E-Mail-Adresse>>
Wir bedanken uns für Ihr Interesse und bedauern, Ihnen die gewünschten Informationen nicht übermitteln zu können. Wir hoffen, Ihnen mit unseren Erläuterungen dennoch weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen