Informationen der Rechtsaufsicht der Brema

Anfrage an: Senatskanzlei Bremen

Senden Sie mir bitte zu:
- Sämtliche vorliegenden Informationen mit Bezug auf die Brema, insbesondere auf die Brema-Direktorin in den Monaten Februar, März und April 2020, darunter Vermerke, elektronischen und postalischen Schriftverkehr, Sprechzettel, Vorlagen, Konzepte und Vereinbarungen und Verträge

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    28. April 2020
  • Frist
    30. Mai 2020
  • 2 Follower:innen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Antrag nach dem BremIFG/IWG/BremUIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: …
An Senatskanzlei Bremen Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Informationen der Rechtsaufsicht der Brema [#185535]
Datum
28. April 2020 14:55
An
Senatskanzlei Bremen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem BremIFG/IWG/BremUIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Senden Sie mir bitte zu: - Sämtliche vorliegenden Informationen mit Bezug auf die Brema, insbesondere auf die Brema-Direktorin in den Monaten Februar, März und April 2020, darunter Vermerke, elektronischen und postalischen Schriftverkehr, Sprechzettel, Vorlagen, Konzepte und Vereinbarungen und Verträge
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Bremen (BremIFG) sowie § 3 Abs. 3 Informationsweiterverwendungsgesetzes (IWG), soweit die Weiterverwendung aller bei öffentlichen Stellen vorhanden Informationen betroffen sind, sowie § 1 Abs. 1 des Umweltinformationsgesetzes für das Land Bremen (BremUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie § 1 des Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 6 BremIFG/ § 4 Abs. 1 IWG/ § 3 Abs. 3 Nr. 1 UIG/ § 5 Abs. 2 VIG und möchte Sie bitten, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, jedoch spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 185535 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/185535 Postanschrift Arne Semsrott << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Senatskanzlei Bremen
Sehr geehrter Herr Semsrott, hiermit bestätige ich Ihnen den Eingang Ihres Antrages im Sinne des § 7 Abs. 1 Bremi…
Von
Senatskanzlei Bremen
Betreff
AW: [EXTERN]-Informationen der Rechtsaufsicht der Brema [#185535]
Datum
28. April 2020 15:12
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Semsrott, hiermit bestätige ich Ihnen den Eingang Ihres Antrages im Sinne des § 7 Abs. 1 Bremisches Informationsfreiheitsgesetz (BremIFG). Ihr Antrag wird derzeit geprüft. Sobald die Prüfung abgeschlossen ist, werde ich unaufgefordert auf Ihren Antrag zurückkommen. Mit freundlichen Grüßen
Senatskanzlei Bremen
Sehr geehrter Herr Semsrott, Ihr Antrag vom 28. April 2020 ist der Senatskanzlei am 28. April 2020 zugegangen. Na…
Von
Senatskanzlei Bremen
Betreff
WG: [EXTERN]-Informationen der Rechtsaufsicht der Brema [#185535]
Datum
5. Mai 2020 10:42
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Semsrott, Ihr Antrag vom 28. April 2020 ist der Senatskanzlei am 28. April 2020 zugegangen. Nach § 7 Abs. 1 Satz 3 Bremisches Informationsfreiheitsgesetz bitte ich Sie, Ihre Identität mit zustellungsfähiger Anschrift zunächst nachzuweisen, bevor der Antrag weiter bearbeitet werden kann. Zudem weise ich bereits jetzt darauf hin, dass ein Antrag nach dem Bremischen Informationsfreiheitsgesetz hinreichend bestimmt sein muss, um ihn weiter prüfen zu können (§ 7 Abs. 1 Satz 2 Bremisches Informationsfreiheitsgesetz). Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Sehr geehrte<< Anrede >> anbei meine Adresse. Falls Sie meine Identität überprüfen wollen, können Sie…
An Senatskanzlei Bremen Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: WG: [EXTERN]-Informationen der Rechtsaufsicht der Brema [#185535]
Datum
5. Mai 2020 10:44
An
Senatskanzlei Bremen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> anbei meine Adresse. Falls Sie meine Identität überprüfen wollen, können Sie meinen Namen auch gerne googlen. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 185535 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/185535 Postanschrift Arne Semsrott << Adresse entfernt >>
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Sehr geehrte<< Anrede >> ich gehe davon aus, dass die von mir begehrten Informationen in Referat 11 vo…
An Senatskanzlei Bremen Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: WG: [EXTERN]-Informationen der Rechtsaufsicht der Brema [#185535]
Datum
5. Mai 2020 10:51
An
Senatskanzlei Bremen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> ich gehe davon aus, dass die von mir begehrten Informationen in Referat 11 vorliegen. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 185535 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/185535 Postanschrift Arne Semsrott << Adresse entfernt >>
Senatskanzlei Bremen
Sehr geehrter Herr Semsrott, im Rahmen Ihres Antrages vom 28. April 2020 hatte ich Sie auf die Mindestanforderung…
Von
Senatskanzlei Bremen
Betreff
AW: [EXTERN]-AW: WG: [EXTERN]-Informationen der Rechtsaufsicht der Brema [#185535]
Datum
22. Mai 2020 14:44
Status
Warte auf Antwort

Identitätsnachweis

Die Behörde verlangt offenbar, dass Sie ihr eine Kopie eines Personalausweises schicken. Dies ist nicht rechtens und das sollten Sie der Behörde mitteilen. Dazu können Sie unsere Antwortvorlage nutzen.

Sehr geehrter Herr Semsrott, im Rahmen Ihres Antrages vom 28. April 2020 hatte ich Sie auf die Mindestanforderungen hingewiesen, die nach dem Bremischen Informationsfreiheitsgesetz an entsprechende Anträge gestellt werden. Zunächst bat ich Sie gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 BremIFG als antragstellende Person, Ihre Identität nachzuweisen. Ferner ersuchte ich Sie, den Antrag zu konkretisieren, damit dieser den Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 Satz 2 BremIFG entspricht. In Bezug auf den ersten Hinweis teilten Sie mir die Postanschrift „Arne Semsrott << Adresse entfernt >>“ mit. Hinsichtlich des gesetzlich vorgesehenen „Identitätsnachweises“ verwiesen sie mich darauf, Ihren Namen „gerne (zu) googlen“. Entgegen Ihrer Auffassung genügen diese Angaben auch nach einer erneuten Prüfung nicht, um den Identitätsnachweis zu führen. Die Forderung, einen Nachweis der Identität zu erbringen, ist vorliegend zur Bearbeitung des Antrages erforderlich, weil dieser ohne einen eindeutig nachgewiesenen Antragsteller vorliegend nicht bearbeitet werden kann. So ist bereits unklar, ob der Antrag von Ihnen, Herr Semsrott, persönlich oder von der „Open Knowledge Foundation Deutschland e.V“. gestellt wird. Ohne Kenntnis des Antragstellers können die im Zusammenhang mit der Bearbeitung des vorliegenden Antrages sich ergebenden Rückfragen nicht geklärt werden. Zudem entstehen Schwierigkeiten bei einer eventuell entstehenden Kostentragungspflicht. Schließlich handelt es sich vorliegend um ein Verfahren mit Drittbeteiligung im Sinne des § 8 Bremisches Informationsfreiheitsgesetz. Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Bremisches Informationsfreiheitsgesetz obliegt es dem Antragsteller, seine Identität nachzuweisen. Abgesehen davon, dass sogenannte Google-Recherchen nach hiesiger Auffassung nicht den Ansprüchen einer seriösen Informationsbeschaffung genügen, ist es jedenfalls nicht Aufgabe der Senatskanzlei, Ihre Identität auf welchem Wege auch immer selbst zu ermitteln. Auch die Voraussetzung eines hinreichend bestimmten Auskunftsbegehrens ist nicht gegeben. Mir ging es bei meinem Hinweis nicht darum zu erfahren, wo Sie Informationen in der Senatskanzlei vermuten. Vielmehr zielte der Hinweis darauf ab, welche Informationen Sie konkret begehren. Da aus den oben genannten Gründen bislang kein Antrag vorliegt, der den Mindestanforderungen des § 7 Abs. 1 Bremisches Informationsfreiheitsgesetz entspricht, kann ein solcher nicht beschieden werden. Sollten Sie Fragen zum Bremischen Informationsfreiheitsgesetz haben, stehe ich Ihnen zu weiteren Erläuterungen zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Sehr geehrte<< Anrede >> der Antrag wurde von mir persönlich gestellt. Die Zustellungsmöglichkeit an d…
An Senatskanzlei Bremen Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: [EXTERN]-AW: WG: [EXTERN]-Informationen der Rechtsaufsicht der Brema [#185535]
Datum
22. Mai 2020 14:53
An
Senatskanzlei Bremen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> der Antrag wurde von mir persönlich gestellt. Die Zustellungsmöglichkeit an diese Adresse, unter der Sie mich erreichen, ergibt sich aus § 3 VwZG i.V.m. § 177 ZPO. Ich werde Ihnen nicht wie telefonisch vorgeschlagen eine Kopie meines Personalausweises zusenden, da keine erkennbaren Zweifel an meiner Identität vorliegen. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 185535 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/185535 Postanschrift Arne Semsrott << Adresse entfernt >>
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Sehr geehrte<< Anrede >> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsges…
An Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Bremen Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Informationen der Rechtsaufsicht der Brema“ [#185535] [#185535]
Datum
22. Mai 2020 14:54
An
Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Bremen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Bremen. Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/185535 Ich habe der Senatskanzlei meine Identität nachgewiesen, indem ich ihr meine Adresse zugesandt hat. Ich möchte Sie bitten der Behörde mitzuteilen, dass dies den Anforderungen des BremIFG genügen sollte. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anhänge: - 185535.pdf Anfragenr: 185535 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/185535
Senatskanzlei Bremen
Sehr geehrter Herr Semsrott, Ihre Ausführungen zur theoretischen Möglichkeit einer Zustellung innerhalb des Verei…
Von
Senatskanzlei Bremen
Betreff
AW: [EXTERN]-AW: [EXTERN]-AW: WG: [EXTERN]-Informationen der Rechtsaufsicht der Brema [#185535]
Datum
3. Juni 2020 15:05
Status
Warte auf Antwort

Identitätsnachweis

Die Behörde verlangt offenbar, dass Sie ihr eine Kopie eines Personalausweises schicken. Dies ist nicht rechtens und das sollten Sie der Behörde mitteilen. Dazu können Sie unsere Antwortvorlage nutzen.

Sehr geehrter Herr Semsrott, Ihre Ausführungen zur theoretischen Möglichkeit einer Zustellung innerhalb des Vereines führen nicht dazu, dass die Senatskanzlei davon absehen könnte, einen Identitätsnachweis Ihrerseits gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 BremIFG zu verlangen. Auch eine Zustellung nach § 177 ZPO setzt nämlich voraus, dass die Person des Empfängers sicher identifiziert wird (MüKo-Häublein, § 177 Rn. 1). Wenn Sie Ihre Identität gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 BremIFG nicht nachweisen sollten, entfiele daher auch nach dieser Vorschrift die Möglichkeit der Zustellung. Bitte beachten Sie auch, dass der Identitätsnachweis von der Senatskanzlei nicht nur im Hinblick auf die Zustellung gefordert worden ist. Hierzu hatte ich Ihnen detaillierte Erläuterungen bereits zugesandt. Ich bedaure, dass die einfache Möglichkeit des Identitätsnachweises durch den Scan Ihres Personalausweises für Sie nicht in Betracht kommt. Allerdings kann ich ohne einen solchen Nachweis gegenwärtig nicht von einem zulässigen Antrag im Sinne von § 7 Abs. 1 BremIFG ausgehen. Es fehlt zudem auch an der Bestimmtheit des Antrages. Sollten Sie weitere Fragen haben, stehe ich Ihnen gerne für Rückfragen zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Sehr geehrte<< Anrede >> ich weiß leider nicht, wie ich meinen Antrag genauer eingrenzen könnte. Viell…
An Senatskanzlei Bremen Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: Informationen der Rechtsaufsicht der Brema [#185535]
Datum
3. Juni 2020 15:18
An
Senatskanzlei Bremen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> ich weiß leider nicht, wie ich meinen Antrag genauer eingrenzen könnte. Vielleicht könnten Sie mir mitteilen, was es so schwer macht, Dokumente im Sinne der Anfrage zu identifizieren. Ich hab Ihnen das Thema und den Zeitraum meiner Anfrage genannt und auch das Referat, das vermutlich für die Rechtsaufsicht der brema zuständig ist. Ich muss außerdem gestehen, dass ich etwas überrascht davon bin, dass Sie weiterhin davon ausgehen, mich nicht identifizieren zu können. Wir haben ja sogar schon miteinander telefoniert. Auf eine Zustellung eines Briefes an die von mir angegebene Adresse haben Sie bisher verzichtet und noch nicht einmal einen Versuch unternommen, eine praktikable Lösung zu finden. Dass ich nicht in Kauf nehmen werde, Ihnen sensible Daten wie meinen Personalausweis zuzusenden, um mein Recht auf Zugang zu Informationen in Anspruch zu nehmen - wenn ich noch nicht einmal weiß, was Sie mit diesen Daten vorhaben - werden Sie sicherlich verstehen. Sollten Sie meinen Antrag weiterhin nicht bescheiden wollen, werde ich zu gegebenem Zeitpunkt Untätigkeitsklage erheben. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 185535 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/185535 Postanschrift Arne Semsrott << Adresse entfernt >>
Senatskanzlei Bremen
Sehr geehrter Herr Semsrott, zu Ihrer Frage, was es so schwer mache, Dokumente im Sinne Ihrer Anfrage zu identifi…
Von
Senatskanzlei Bremen
Betreff
AW: [EXTERN]-AW: Informationen der Rechtsaufsicht der Brema [#185535]
Datum
12. Juni 2020 14:29
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Semsrott, zu Ihrer Frage, was es so schwer mache, Dokumente im Sinne Ihrer Anfrage zu identifizieren, weise ich darauf hin, dass Sie in Ihrem Antrag die Herausgabe "sämtlicher Informationen mit Bezug auf die Brema" verlangt haben. Die Landesmedienanstalten sind öffentlich-rechtliche Anstalten, die das Recht der Selbstverwaltung haben (vgl. § 46 Abs. 3 BremLMG), um ihren umfangreichen Aufgaben nachzukommen. So befassen sich die Landesmedienanstalten neben ihren Tätigkeiten im Bereich des privaten Rundfunks, ihren Aufsichtsfunktionen im Telemedienbereich und den in § 40 Bremisches Landesmediengesetz genannten Aufgaben auch mit nahezu allen Bereichen der Mediengesetzgebung, sowohl auf Länder- als auch auf Bundes- und auf europäischer Ebene. Jede dieser Aktivitäten generiert selbstverständlich Daten, Schriftwechsel und weitere Dokumente. Vor diesem Hintergrund dürfte es offensichtlich sein, dass Ihre Anfrage in keiner Weise dem Bestimmtheitsgebot des Bremischen Informationsfreiheitsgesetzes entspricht. Ihre Überraschung in Bezug auf die Bitte, sich zu identifizieren, kann ich nicht nachvollziehen. Es dürfte keiner Erläuterung bedürfen, dass sich der Antragsteller in einem Verwaltungsverfahren mit Namen und Adresse zu legitimieren hat. Es ist weder die Aufgabe der Behörde, anonyme (oder auch möglicherweise anonyme) Anträge zu bescheiden, noch, Ermittlungen zur Identität eines Antragstellers anzustellen. Ich bin meinerseits überrascht, dass Sie als jemand, der Transparenz einfordert, auch nach mehrfachem Hinweis vor der Selbstverständlichkeit zurückscheuen, Ihre Anschrift zu nennen. Da Sie in Ihrer letzten E-Mail vom 3. Juni 2020 um weitere Erläuterungen gebeten haben, habe ich von einer förmlichen Bescheidung Ihres Antrags zunächst abgesehen. Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Sehr geehrte<< Anrede >> ich kann nach Ihren Ausführungen leider immer noch nicht verstehen, warum Sie…
An Senatskanzlei Bremen Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: [EXTERN]-AW: Informationen der Rechtsaufsicht der Brema [#185535]
Datum
12. Juni 2020 14:39
An
Senatskanzlei Bremen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> ich kann nach Ihren Ausführungen leider immer noch nicht verstehen, warum Sie keine Dokumente identifizieren können. Ich habe Ihnen eine zeitliche Eingrenzung und das Referat genannt. Dennoch grenze ich meinen Antrag ein auf sämtliche Informationen, die den Podcast der brema-Direktorin betreffen. Dieses Thema hatte ich Ihnen bereits genannt. Identifiziert habe ich mich bereits auf verschiedenen Wegen und eine zustellfähige Anschrift habe Ihnen jetzt schon fünfmal zugesandt. Sie können also gerne den Antrag bescheiden. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 185535 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/185535 Postanschrift Arne Semsrott << Adresse entfernt >>
Senatskanzlei Bremen
Sehr geehrter Herr Semsrott, im Hinblick auf Ihren Antrag vom 12. Juni 2020 hat die Senatskanzlei der Bremischen …
Von
Senatskanzlei Bremen
Betreff
AW: [EXTERN]-AW: [EXTERN]-AW: Informationen der Rechtsaufsicht der Brema [#185535]
Datum
26. Juni 2020 14:27
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Semsrott, im Hinblick auf Ihren Antrag vom 12. Juni 2020 hat die Senatskanzlei der Bremischen Landesmedienanstalt, deren Belange durch den Antrag auf Informationszugang berührt sind, schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme gemäß § 8 Abs. 1 BremIFG gegeben. Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Sehr geehrte<< Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Informationen der Rechtsaufsicht der Bre…
An Senatskanzlei Bremen Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: [EXTERN]-AW: [EXTERN]-AW: Informationen der Rechtsaufsicht der Brema [#185535]
Datum
16. Dezember 2020 22:18
An
Senatskanzlei Bremen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Informationen der Rechtsaufsicht der Brema“ vom 28.04.2020 (#185535) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 201 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 185535 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/185535/ Postanschrift Arne Semsrott << Adresse entfernt >>

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Senatskanzlei Bremen
Informationsfreiheitsgesetz — Antrag Semsrott - Ihre Anfrage nach dem BremiIFG #185535 Sehr geehrter Herr Semsrott…
Von
Senatskanzlei Bremen
Via
Briefpost
Betreff
Informationsfreiheitsgesetz — Antrag Semsrott - Ihre Anfrage nach dem BremiIFG #185535
Datum
8. Januar 2021
Status

Identitätsnachweis

Die Behörde verlangt offenbar, dass Sie ihr eine Kopie eines Personalausweises schicken. Dies ist nicht rechtens und das sollten Sie der Behörde mitteilen. Dazu können Sie unsere Antwortvorlage nutzen.

geschwärzt
3,4 MB
Sehr geehrter Herr Semsrott, in dem im Betreff bezeichneten Verwaltungsverfahren auf Zugang zu sämtlichen Informationen, die den Podcast der Direktorin der Bremischen Landesmedienanstalt betreffen, nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Bremen (BremIFG) vom 5. März 2019 (Brem.GBl. S. 55) ergeht gegenüber Ihnen als Antragssteller folgender Ablehnungsbescheid: Der Antrag auf Informationszugang wird abgelehnt. I. Verwaltungsgebühren werden nicht erhoben. Begründung: Der Antragsteller hat sich erstmals in einer E-Mail vom 28. April 2020 mit einem Antrag gemäß dem Informationsfreiheitsgesetz an die Senatskanzlei gewandt. In dieser E-Mail begehrte der Antragsteller "sämtliche vorliegenden Informationen mit Bezug auf die Brema, insbesondere auf die Brema-Direktorin in den Monaten Februar, März und April Rathaus Bus / Straßenbahn F (0421) 361 6363 Bankverbindung 'Am Markt 21 ? 5 Haltestellen E-Mail Bremer Landesbank 28195 Bremen Klingel am Haupteingang Domsheide <<E-Mail-Adresse>> (BLZ 290 500 00) Kto. 1070115000 2020, darunter Vermerke, elektronischen und postalischen Schriftverkehr und postalischen Schriftverkehr, Sprechzettel, Vorlagen, Konzepte und Vereinbarungen und Verträge". Die E-Mail, die unter einer Anschrift "(...)@fragdenstaat.de" versandt worden ist, trägt als Unterschrift lediglich den Namen des Antragsstellers "Arne Semsrott". Die Senatskanzlei wies den Antragssteller mit E-Mail vom 5. Mai 2020 darauf hin, dass nach § 7 Abs. 1 Satz 3 BremIFG der Antragsteller zunächst seine zustellungsfähige Anschrift und seine Identität nachzuweisen habe. Zudem genüge der Antrag nicht dem Bestimmtheitsgebot. Auf die Aufforderung, seine Identität und eine zustellungsfähige Anschrift nachzuweisen, reagiert der Antragsteller mit dem Hinweis, dass die Senatskanzlei seinen Namen "googlen" könne (E-Mail vom 5. Mai 2020). Zudem teilte er als Postanschrift "Arne Sems- rott, c/o Open Knowledge Foundation Deutschland eV, Singerstraße 109, 10179 Berlin" mit. Die Senatskanzlei wies in der Folge darauf hin, dass es nicht Aufgabe der Senatskanzlei sei, die Identität von Antragsstellern von Amts wegen zu ermitteln. Zudem sei unklar, ob der Antragsteller für den Verein oder in eigener Person tätig geworden sei (E-Mail vom 15. Mai 2020). In einem Telefonat am 22. Mai 2020 erläuterte die Senatskanzlei dem Antragsteller, dass die Übersendung einer Kopie des Personalausweises genügen würde. Daraufhin lehnte der Antragsteller mit E-Mail vom 22. Mai 2020 die Übersendung einer Kopie seines Personalausweises ab, weil keine Zweifel an der Person des Antragstellers bestünden, und erklärte, dass er persönlich den Antrag gestellt habe (E-Mail vom 22. Mai 2020). Mit E-Mail vom 2. Juni 2020 erläuterte die Senatskanzlei erneut, dass ein Identitätsnachweis weiterhin erforderlich sei. Im Rahmen der längeren Korrespondenz konkretisierte der Antragsteller seinen Antrag nach dem BremIFG auf Informationen, die einen Podcast der Direktorin der Bremischen Landesmedienanstalt zum Thema "Unreguliert" beträfen. In Hinblick auf den nunmehr konkretisierten Antrag übersandte die Senatskanzlei den Antrag mit Schreiben vom 26. Juni 2020 der Bremischen Landesmedienanstalt zur Stellungnahme. Die Bremische Landesmedienanstalt nahm zu dem Antrag ablehnend Stellung. Zur Begründung führte die Bremische Landesmedienanstalt aus: Es bestünden schutzwürdige Belange, die eine Weitergabe der Informationen ausschlössen. Eine Veröffentlichung der Informationen hätte insbesondere nachteilige Auswirkungen auf die Wahrnehmung der Aufsichtsaufgaben einer Regulierungsbehörde. Die Bremische Landesmedienanstalt reguliert nämlich den privaten Rundfunk im Land Bremen. Hintergrund des Auskunftsbegehrens ist der Podcast "Unreguliert", den die Direktorin der Bremischen Landesmedienanstalt aufgenommen hat. Die Direktorin hatte in einem Podcast ein längeres Interview mit einem Influencer geführt. Der Podcast wurde in der Presse und in anderen Medien aus verschiedenen Gründen kritisiert. Die Senatskanzlei übt gemäß 8 57 Abs. 1 Bremisches Landesmediengesetz (BremLMG) vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. 177) die Rechtsaufsicht gegenüber der Bremischen Landesmedienanstalt aus. Alle begehrten Informationen liegen auch dem Medienrat vor oder stellen Bewertungen dieser Informationen dar. Mit E-Mail vom 21. Dezember 2020 begehrte der Antragsteller eine Bescheidung des Antrages, ohne dass er weiter auf die offene Zulässigkeitsfrage seiner Identifizierung eingegangen ist. Der Antrag nach 8 1 Abs. 1 Satz 1 BremIFG ist unzulässig und unbegründet. Er ist bereits gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 BremIFG unzulässig. Nach § 7 Abs. 1 Satz 3 BremIFG kann die Senatskanzlei verlangen, dass der Antragssteller seine Identität nachweist. Bei der Ausübung ihres Ermessens, ob vorliegend ein Identitätsnachweis gefordert werden muss, geht die Senatskanzlei davon aus, dass Informationszugangsanträge grundsätzlich anonym gestellt werden können (vgl. dazu 14. Jahresbericht der Landesbeauftragten für Informationsfreiheit, Seite 9). Eine Ausnahme liegt vor, wenn die Identität der antragstellenden Person für die Bearbeitung relevant ist. Dies ist nach den Gesetzesmaterialien insbesondere der Fall, wenn — wie vorliegend - ein Verfahren mit Drittbeteiligung im Sinne des § 8 BremIFG durchgeführt werden muss (Bremische Bürgerschaft (Landtag) Drucksache 17/1442, Seite 8). Im Falle einer Drittbeteiligung ist eine ladungsfähige Anschrift vor allem deshalb erforderlich, weil nur bei feststehenden ladungsfähigen Anschriften die Dritten bei einem stattgebenden Antrag effektiv den verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz beschreiten können. Dies gilt auch für eine etwaige Nutzung der erlangten Informationen, gegen die ein Dritter gegebenenfalls später gerichtlich vorgehen möchte. In dem vorliegenden Antragsverfahren kommen den betroffenen Interessen der Bremischen Landesmedienanstalt, die hinsichtlich der begehrten Informationen Grundrechtsträgerin nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ist, nach Auffassung der Senatskanzlei eine herausgehobene Bedeutung zu, die auch im Rahmen der Ermessensausübung hinsichtlich des Identitätsnachweises zu berücksichtigen ist. Mit E-Mail vom 22. Mai 2020 hat die Senatskanzlei dem Antragsteller gegenüber das Ermessen dahingehend ausgeübt, dass sie einen Identitätsnachweis fordert. Auf die in der E-Mail genannten Ermessensgründe wird verwiesen. Im Folgenden hat der Antragssteller abgelehnt, einen Identitätsnachweis zu erbringen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers genügt das Übersenden von diversen E-Mails ohne konkretere Angaben zur Person, die man zu sein vorgibt, nicht den Erfordernissen des Identitätsnachweises. Auch ein Telefonanruf, in dem er behauptet, eine bestimmte Person zu sein, ändert die Sachlage nicht. 2. Ein Anspruch auf Informationszugang ist auch in der Sache nicht begründet. 3. Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht, weil die begehrten Informationen einer durch Rechtsvorschrift für das Land Bremen geregelten Vertraulichkeitsvorschrift unterfallen (§ 3 Nr. 4 BremIFG). Aus dem Regelungszweck des Informationsfreiheitsgesetzes folgt, dass die allgemeine Pflicht zur Amtsverschwiegenheit nicht genügt (BVerwG NWwZ 2011, 1012, 1013). Vielmehr bedarf es einer Spezialvorschrift, die den Geheimnisschutz bereichsspezifisch ausgestaltet und nach materiellen Kriterien umschriebene Informationen einem besonderen Schutz unterstellt (BVerwG aaO). Die begehrten Informationen fallen vorliegend unter die Vertraulichkeitsvorschrift des 8 53 Abs. 7 Satz 2 bis 4 BremIFG, die die Vertraulichkeit bereichsspezifisch für die Arbeit des Medienrates regelt. Danach kann der Medienrat in begründeten Ausnahmefällen die Öffentlichkeit ausschließen, die entsprechend der Anforderungen der Rechtsprechung bereichsspezifisch definiert sind: Ein solcher Ausnahmefall liegt stets in Personalangelegenheiten vor, die vertraulich zu behandeln sind (§ 53 Abs. 7 Satz 3 BremIFG). Gleiches gilt für die Offenlegung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen Dritter (8 53 Abs. 7 Satz 4 BremIF6G). Der Medienrat hat in Bezug auf den hier gegenständlichen Vorgang beschlossen, über den Tagesordnungspunkt "Nachbetrachtung und offene Fragen zum Podcast "Unreguliert". Frau Holsten fragt nach in vertraulicher Sitzung zu beraten. Gegenstand der Informationsfreiheitsanfrage sind die Inhalte, die in dieser Sitzung beraten worden sind. Es handelt sich dabei um Informationen, die seitens des Medienrates als vertraulich eingestuft worden sind. Rechtliche Bedenken gegen die Anordnung der Vertraulichkeit durch den Medienrat bestehen nicht. Die Senatskanzlei ist an die Einstufung der Informationen als vertraulich durch den Medienrat gebunden. Die bereichsspezifische Vertraulichkeit darf nicht durch ein Informationsfreiheitsersuchen an die Aufsichtsbehörde umgangen werden. Die Senatskanzlei hält die Einstufung der Informationen als vertraulich für nachvollziehbar. b. Darüber hinaus scheitert der Informationsanspruch ebenfalls daran, dass es sich bei den begehrten Informationen um vertraulich erhobene Informationen handelt und das Interesse der Bremischen Landesmedienanstalt an einer vertraulichen Behandlung der Informationen fortbesteht (§ 3 Nr. 7 BremIFG). Vertraulich sind Informationen nach dieser Vorschrift, sofern diese nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind (BeckOK InfoMedienR/Schirmer IFG § 3 Rn. 188). Hierfür bedarf es eines objektiv schutzwürdigen Interesses an der vertraulichen Behandlung der Informationen (vgl. BVerwG NVwZ 2017, 1621, 1622). Zudem muss die Behörde auf die Übermittlung der vertraulichen Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben angewiesen sein (vgl. BVerwG 2017, 1621, 1621). Die Senatskanzlei ist zur Wahrnehmung ihrer Aufsichtsfunktionen über die Bremische Landesmedienanstalt auf die Übergabe von vertraulichen Informationen durch diese angewiesen. In ihrer Stellungnahme hat die Bremische Landesmedienanstalt deutlich gemacht, dass sie daran festhält, dass die Informationen, die sie übermittelt hat, nicht nach dem Bremischen Informationsfreiheitsgesetz an den Antragsteller herausgegeben werden können. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb das Interesse an Vertraulichkeit seitens der Bremischen Landesmedienanstalt nicht fortbestehen sollte. Dem Antragsteller können dementsprechend die begehrten Auskünfte nicht erteilt werden. c. Vorliegend darf der Informationszugang zudem nicht gewährt werden, weil das Informationsinteresse der antragstellenden Person oder der Allgemeinheit die schutzwürdigen Interessen der Direktorin am Ausschluss der Informationen nicht überwiegen und die Bremische Landesmedienanstalt in die Übermittlung der Informationen nicht eingewilligt hat (8 5 Abs. 1 Satz 1 BremIFG). d. Schließlich verstößt eine Übersendung der geforderten Informationen gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Bei dem in Rede stehenden Podcast handelt es sich um eine eigene redaktionelle Leistung der Bremischen Landesmedienanstalt. Sie kann daher autonom darüber entscheiden, wem sie welche Informationen hierüber zukommen lässt. Die entsprechenden Informationen fallen unter das Redaktionsgeheimnis. In Bezug auf den Antragsteller hat sie die Übermittlung jeglicher Informationen abgelehnt. Dies ist von der Senatskanzlei zu beachten. Verwaltungsgebühren sind nach § 2 Satz 2 der Verordnung über die Gebühren und Auslagen nicht zu erheben. Danach kann in besonderen Gründen von der Erhebung von Gebühren abgesehen werden. Die Landesbeauftragte für Informationsfreiheit hatte in ihrem 11. Tätigkeitsbericht hervorgehoben, dass solche Gründe anzunehmen seien, wenn ein Antragsteller als Sachverwalter für die Allgemeinheit eine Informationserteilung zu einem Thema von aktuellem öffentlichen Interesse, das zum Beispiel bereits Gegenstand von Presseberichterstattung gewesen ist, wünscht (11. Jahresbericht der Landesbeauftragten für Informationsfreiheit, Seite 12). Dies ist vorliegend der Fall. Der Antragsteller hat offensichtlich kein eigenes Interesse an den Auskünften. Der dem Auskunftsersuchen zu Grunde liegende Sachverhalt ist Gegenstand der überregionalen und auch regionalen Berichterstattung gewesen. Auch bestand, nachdem der Antragsteller sein Auskunftsersuchen eingegrenzt hat, der Verwaltungsaufwand vor allem darin, die zu Grunde liegenden Rechtsfragen zu prüfen, was nicht in die Sphäre des Antragstellers fällt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Senatskanzlei, Rathaus, Am Markt 21, 28195 Bremen einzulegen. Mit freundlichen Grüßen