Informationen des Innenministeriums NRW zur Wirksamkeit der Ankündigung von Geschwindigkeitskontrollen

in einem Diskurs auf Twitter stellen Sie forgende Behauptung auf "Hier ist bekannt, dass allein durch die Veröffentlichung eine Geschwindigkeitsreduktion eintritt"
Auf Nachfrage wodurch Ihnen das bekannt ist, teilen sie mit "Die Informationen wurden vom Innenministerium in NRW an die Polizeibehörden weitergegeben. Diese Dokumente sind allerdings nicht für die Veröffentlichung bestimmt. Das Ministerium hat diese mit Verkehrsexperten zusammen erarbeitet, sie haben seit Jahren unverändert Geltung."

Da schlichweg nicht denkbar ist, wie die Bekanntgabe solche grundlegenden Informationen die Arbeit der polizeilichen Verkehrsüberwachung beeinträchtigen könnte, bitte ich um Herausgabe dieser Informationen.

Rein vorsorglich weise ich darauf hin, dass es für den Anspruch auf Herausgabe von Informationen unerheblich ist, von wem diese Information erstellt wurde. Jede Behörde die über diese Informationen verfügt ist zur Herausgabe gesetzlich verpflichtet.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    10. Juni 2022
  • Frist
    12. Juli 2022
  • 2 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Polizeipräsidium Bonn Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Informationen des Innenministeriums NRW zur Wirksamkeit der Ankündigung von Geschwindigkeitskontrollen [#251083]
Datum
10. Juni 2022 10:59
An
Polizeipräsidium Bonn
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
in einem Diskurs auf Twitter stellen Sie forgende Behauptung auf "Hier ist bekannt, dass allein durch die Veröffentlichung eine Geschwindigkeitsreduktion eintritt" Auf Nachfrage wodurch Ihnen das bekannt ist, teilen sie mit "Die Informationen wurden vom Innenministerium in NRW an die Polizeibehörden weitergegeben. Diese Dokumente sind allerdings nicht für die Veröffentlichung bestimmt. Das Ministerium hat diese mit Verkehrsexperten zusammen erarbeitet, sie haben seit Jahren unverändert Geltung." Da schlichweg nicht denkbar ist, wie die Bekanntgabe solche grundlegenden Informationen die Arbeit der polizeilichen Verkehrsüberwachung beeinträchtigen könnte, bitte ich um Herausgabe dieser Informationen. Rein vorsorglich weise ich darauf hin, dass es für den Anspruch auf Herausgabe von Informationen unerheblich ist, von wem diese Information erstellt wurde. Jede Behörde die über diese Informationen verfügt ist zur Herausgabe gesetzlich verpflichtet.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 251083 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/251083/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Polizeipräsidium Bonn
Polizei Bonn - Unser Zeichen 13.05.01/22-292 Polizeipräsidium Bonn …
Von
Polizeipräsidium Bonn
Betreff
Polizei Bonn - Unser Zeichen 13.05.01/22-292
Datum
13. Juni 2022 14:03
Status
Warte auf Antwort
Polizeipräsidium Bonn Bonn, den 13.06.2022 Presse- und Öffentlichkeitsarbeit _ Bürgerdialog AZ. 13.05.01/22-292 Eingaben und Beschwerden Sehr << Antragsteller:in >> Ihre Anfrage nach dem IFG ist bei mir eingegangen. Alle öffentlich zugänglichen Erlasse sind auf recht.nrw.de aufgeführt und abrufbar. Darüber hinaus werden durch unsere Behörde keine Erlasse freigegeben. Der von Ihnen angesprochene Erlass zur Verkehrssicherheitsarbeit ist nachfolgend zu finden: https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=1&gld_nr=2&ugl_nr=2055&bes_id=13212&val=13212&ver=7&sg=&aufgehoben=N&menu=0#:~:text=d.-,Innenministeriums%20%2D%2041%20%2D%2061.02.01%20%2D%203%20%2D%20v.,19.10.2009&text=Die%20Verkehrssicherheitsarbeit%20umfasst%20pr%C3%A4ventive%2C%20repressive,l%C3%A4sst%20die%20gr%C3%B6%C3%9Fte%20Wirkung%20erwarten. Für weiterführende Zahlen bitten wir Sie, das IM NRW anzufragen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Polizei Bonn - Unser Zeichen 13.05.01/22-292 [#251083] Sehr geehrte Damen und Herren, Da der in ihrer Antwort…
An Polizeipräsidium Bonn Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Polizei Bonn - Unser Zeichen 13.05.01/22-292 [#251083]
Datum
13. Juni 2022 16:03
An
Polizeipräsidium Bonn
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, Da der in ihrer Antwort enthaltene Link die angefragte Information nicht enthält und nur enfernt thematisch damit verwandt ist, verstehe ich ihre Antwort als Ablehnung meines Antrages auf Information nach IFG NRW, ohne dass Sie dafür eine schlüssige Begründung benennen, noch die formalen Erfordernisse einer Antragsablehnung einhalten, wie Rechtsmittelhinweis,... Das flapsige "Darüber hinaus werden durch unsere Behörde keine Erlasse freigegeben" ist keine schlüssige und rechtlich hinreichenden Begründung. Offenbar sind sie der Meinung über den Bestimmungen des Gesetzes zu stehen oder kennen sich einfach nicht mit Ihren Verpflichtungen aus dem IFG aus. Ich fordere Sie daher nochmals auf, meinen IFG Antrag vollständig zu erfüllen oder anderenfalls, korrekt ablehnend, mit hinreichender rechtlicher Begründung, Rechtsmittelhinweise,..., zu bescheiden. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 251083 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/251083/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
<< Anfragesteller:in >>
AW: Polizei Bonn - Unser Zeichen 13.05.01/22-292 [#251083] Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreih…
An Polizeipräsidium Bonn Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Polizei Bonn - Unser Zeichen 13.05.01/22-292 [#251083]
Datum
13. Juli 2022 03:30
An
Polizeipräsidium Bonn
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Informationen des Innenministeriums NRW zur Wirksamkeit der Ankündigung von Geschwindigkeitskontrollen“ vom 10.06.2022 (#251083) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 2 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Sollten Sie die IFG Anfrage ablehnen wollen, verlange ich einen ordnungsgemäßen begründeten Bescheid. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>

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Polizeipräsidium Bonn
Polizei Bonn - Unser Zeichen 13.05.01/22-292 Polizeipräsidium Bonn …
Von
Polizeipräsidium Bonn
Betreff
Polizei Bonn - Unser Zeichen 13.05.01/22-292
Datum
14. Juli 2022 15:14
Status
Anfrage abgeschlossen
Polizeipräsidium Bonn Bonn, den 14.07.2022 Presse- und Öffentlichkeitsarbeit / Bürgerdialog AZ. 13.05.01/22-292 Eingaben und Beschwerden Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 10.06. und 27.06.2022 Anlagen Erlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein - Westfahlen vom 15.07.2013 zu den geänderten Verwaltungsvorschriften des § 48 Abs. 2 OBG vom 15.07.2013 Erlass IM NRW vom 26.10.2018 - 411 - 59.03.02 (Anpassung der Rasterstruktur "Sicherheitsprogramm") Sehr << Antragsteller:in >> die Verzögerung der Beantwortung Ihrer Anfrage vom 10.06. und 27.06.2022 bitten wir zu entschuldigen. Anbei übersenden wir Ihnen, die von unserem Mitarbeiter in dem von Ihnen aufgeführten Twitter-Diskurs aufgeführten Informationen. Hierbei handelt es sich um die beigefügten Erlasse des Innenministeriums NRW. Die im Erlass vom 15.07.2013 unter Punkt 3 genannten Wissenschaftlichen Untersuchungen sowie die dort aufgeführte Studie der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) liegen uns nicht vor. Hinweis: Jeder hat gem. § 13 Abs. 2 lFG NRW das Recht, den Landesbeauftragten für den Datenschutz als Beauftragten für das Recht auf Information anzurufen. Das Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen gilt entsprechend. Die Anschrift lautet: Landesbeauftragter für Datenschutz und lnformationsfreiheit Nordrhein-Westfalen, Postfach 20 0444, 40102 Düsseldorf. Mit freundlichen Grüßen