Informationen des PLZTools des Robert Koch-Instituts

Anfrage an: Robert Koch-Institut

Die zugrundeliegenden Informationen hinter https://tools.rki.de/PLZTool/ in einem maschinenlesbaren Format (JSON, CSV, XML, ... etc.): Zuordnung Postleitzahlen/Orte zu Gesundheitsämtern, sowie alle auf der Seite bereitgestellten Daten der Gesundheitsämter, wie z.B. Code (z.B. 1.01.0.53.), Name, Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Fax-Nummer, Kontaktinformationen COVID-19, Kontaktinformationen Einreiseanmeldung, usw.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    31. Januar 2022
  • Frist
    2. März 2022
  • Ein:e Follower:in
Sebastian Fuhrmann
Sebastian Fuhrmann
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die zugrundeliege…
An Robert Koch-Institut Details
Von
Sebastian Fuhrmann
Betreff
Informationen des PLZTools des Robert Koch-Instituts [#239288]
Datum
31. Januar 2022 11:49
An
Robert Koch-Institut
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die zugrundeliegenden Informationen hinter https://tools.rki.de/PLZTool/ in einem maschinenlesbaren Format (JSON, CSV, XML, ... etc.): Zuordnung Postleitzahlen/Orte zu Gesundheitsämtern, sowie alle auf der Seite bereitgestellten Daten der Gesundheitsämter, wie z.B. Code (z.B. 1.01.0.53.), Name, Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Fax-Nummer, Kontaktinformationen COVID-19, Kontaktinformationen Einreiseanmeldung, usw.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Sebastian Fuhrmann Anfragenr: 239288 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/239288/ Postanschrift Sebastian Fuhrmann << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Sebastian Fuhrmann
Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage vom 31.01.2022 Sehr geehrter Herr Fuhrmann, zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 31.01.2022
Datum
1. Februar 2022 16:40
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Fuhrmann, zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihnen Folgendes mit: Das Robert Koch-Institut (RKI) steht in besonderer Verantwortung, an zentraler Stelle an der Bewältigung der Krise durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie mitzuwirken. Diese Auswirkungen betreffen unsere gesamte Gesellschaft und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des RKI in besonderem Maße. Wir bitten daher um Verständnis, falls Ihre Anfrage durch diese besonderen Umstände ggf. nicht innerhalb eines Monats beantwortet werden können sollte. Wir arbeiten mit Hochdruck an der Bearbeitung der Vielzahl der eingegangenen IFG-Anträge, die zumeist auch sehr umfangreich sind. Die für Ihre Anfrage zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind auch gleichzeitig für die Bewältigung der Krisensituation durch COVID-19 zuständig. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass derzeit alle Kräfte gebündelt daran arbeiten, diese außergewöhnliche Situation zu bewältigen. Aus diesem Grunde müssen wir Sie noch um etwas Geduld bitten. Rückfragen hierzu bitte ausschließlich an das Funktionspostfach [geschwärzt] unter Angabe des Aktenzeichens: 2.13.04/0004#0117. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag [geschwärzt] Sekretariat Grundsatz u. Recht (L1) Robert Koch-Institut [geschwärzt], 13353 Berlin [geschwärzt] +[geschwärzt] ([geschwärzt])[geschwärzt] [geschwärzt] +[geschwärzt] ([geschwärzt])[geschwärzt] ([geschwärzt]) E-Mail: [geschwärzt] Internet: www.rki.de Das Robert Koch-Institut ist ein Bundesinstitut im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit
Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage vom 31.01.2022 (Unser Zeichen: 2.13.04/0004#0117) Sehr geehrter Herr Fuhrmann, vielen Dank für Ihre…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 31.01.2022 (Unser Zeichen: 2.13.04/0004#0117)
Datum
17. Februar 2022 09:26
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Fuhrmann, vielen Dank für Ihre Anfrage vom 31.01.2022, zu der wir Ihnen Folgendes mitteilen: Die Anwendungsbereiche des Umweltinformationsgesetzes (UIG) und des Verbraucherinformationsgesetzes (VIG) sind nicht eröffnet. Des Weiteren sind die von Ihnen angefragten Informationen über das PLZ-Tool unter https://tools.rki.de/PLZTool/?q=10997 öffentlich abrufbar und können damit in zumutbarer Weise i.S.d. § 9 Abs. 3 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen werden. Eine darüber hinausgehende Aufarbeitung liegt dem Robert Koch-Institut nicht als amtliche Information i.S.d. §§ 1 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1 IFG vor. Ein Anspruch auf die Beschaffung oder Aufbereitung bestimmter Informationen folgt aus dem IFG nicht. Mit freundlichen Grüßen

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Sebastian Fuhrmann
Sebastian Fuhrmann
AW: Ihre Anfrage vom 31.01.2022 (Unser Zeichen: 2.13.04/0004#0117) [#239288] Sehr geehrte Damen und Herren, eine …
An Robert Koch-Institut Details
Von
Sebastian Fuhrmann
Betreff
AW: Ihre Anfrage vom 31.01.2022 (Unser Zeichen: 2.13.04/0004#0117) [#239288]
Datum
17. Februar 2022 10:00
An
Robert Koch-Institut
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, eine kurze Rückfrage: Verstehe ich Sie richtig, dass Ihnen die Zuordnung, welches Gesundheitsamt für welche Postleitzahl bzw. welchen Postleitzahlen-Bereich zuständig ist, nicht als amtliche Information vorliegt? Laut dem von Ihnen genannten §2 Nr. 1 IFG gilt "jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung" als "amtliche Information". Die von mir angefragten Informationen sind über das PLZTool öffentlich abrufbar, das ist richtig, jedoch halte ich den Aufwand, den ein:e Bürger:in betreiben müsste, um die Zuordnung zu Postleitzahlen und Kontaktdaten von Gesundheitsämtern in einem tabellarischen Format zu erhalten (Abfrage aller bekannter Postleitzahlen - falls bekannt, ansonsten alle Zahlen von 00000-99999 - beim PLZTool, Parsen des Quelltextes der Webseite und Extraktion der Informationen, Export in ein Excel-Format etc.) für keine zumutbare Weise i.S.d. §9 Abs. 3 IFG. Ich bitte Sie daher, noch einmal zu prüfen, ob diese Zuordnung wirklich nicht als amtliche Information vorliegt und ggf. meinem Antrag stattzugeben. Ich freue mich auf Ihre Rückmeldung! Mit freundlichen Grüßen Sebastian Fuhrmann Anfragenr: 239288 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/239288/