Sehr
Antragsteller/in
Ihre Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz beantworten wir Ihnen gerne wie folgt:
Zu dem von Ihnen angeforderten Hochwasserschutzplan kann ich Sie nach § 12 Abs. 6 HmbTG auf die öffentlichen verfügbaren Informationen verweisen. Der Hochwasserschutz für die FHH wird wesentlich in dem Hochwasserrisikomanagementplan der Flussgebietsgemeinschaft Elbe geregelt, welchen Sie hier einsehen und herunterladen können:
https://www.hamburg.de/hochwasserrisiko… .
Umfassende Hintergrundinformationen finden sich auf
https://www.hamburg.de/hochwasser/.
Die Umsetzung des Hochwasserschutzes für Hamburg im Einflussbereich der Tideelbe (Küstenschutz) wird darüber hinaus in der gleichlautenden Drucksache 20/5561 des Senats festgelegt:
https://www.buergerschaft-hh.de/parldok…
Die konkrete Linie der öffentlichen Hochwasserschutzanlagen, also auch der Deiche, ist ebenfalls online verfügbar. Diese kann man beispielsweise unter
https://geoportal-hamburg.de/geoportal/… einsehen.
Aktuelle Gutachten zum städtischen Grunderwerb liegen uns in der Behörde für Umwelt und Energie nicht vor, sodass wir Ihnen insoweit leider keine Unterlagen im Sinne des Hamburgischen Transparenzgesetzes herausgeben können.
Zu aktuell geplanten baulichen Maßnahmen liegen uns ebenfalls keine Unterlagen vor, da in dem von Ihnen angefragten Bereich des Reiherstiegviertel (21107) die Planungen der Hochwasserschutzmaßnahme gerade erst beginnt. Die aktuell am Spreehafen stattfindenden Arbeiten befinden sich schon auf dem Kleinen Grasbrook.
Zum generellen Umgang mit Gebäuden im Bereich der Linien der Hochwasserschutzanlagen und dem Grundstücksankauf kann ich Ihnen aber Folgendes mitteilen:
Grundsätzlich werden private Gebäude, die nach § 6 Abs. 2 der Deichordnung (
http://www.landesrecht-hamburg.de/jport…) im Deichgrund und im daran anschließenden Sicherheitsbereich stehen, wenn die Deichsicherheit es zulässt, zunächst erhalten, soweit sie nicht auf freiwilliger Basis der Stadt zum Zweck des Abbruches angeboten werden. Private Grundstücke in der FHH, die im Deichgrund oder dem Schutzstreifen einer Hochwasserschutzanlage liegen, werden sobald sie dem Hochwasserschutz angeboten werden, grundsätzlich ganz oder teilweise angekauft, um den Deichgrund gem. Deichordnung herzustellen. Dies kann auch immer mit der Herausnahme von Gebäuden verbunden sein.
Zusätzlich hat der Hochwasserschutz gem. Hamburgischem Wassergesetzt ein Vorkaufsrecht (
http://www.landesrecht-hamburg.de/jport…) für Flächen, die an eine öffentliche Hochwasserschutzanlage angrenzen und für Zwecke des Hochwasserschutzes gegenwärtig oder zukünftig benötigt werden (§55b). Dies gilt für die gesamte Linie der öffentlichen Hochwasserschutzanlagen, also auch für die Hauptdeiche. Alleine die Ausübung des Vorkaufsrechts bedeutet nur dass das Eigentum in städtische Hand übergeht. Ob ein auf dem Grundstück befindliche Gebäude beseitigt werden muss, wird in jedem Einzelfall geprüft.
Wir hoffen Ihre Anfrage ausreichend beantwortet zu haben. Diese Auskunft nach dem HmbTG ergeht kostenfrei.
Mit freundlichen Grüßen