Anlage3.pdf
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Informationen in Bezug auf Topf Secret“
Kraft, Friedemann Von: Gesendet: An: Cc: Betreff: Wichtigkeit: MK1 über Herrn Abteilungsleiter 2 elektr. freigegeben Herrn Unterabteilungsleiter 22 Els. iV 14/01 nachrichtl.: Referate 316, 312, 314 foodwatch-Portal Topf-secret Foodwatch bezweckt ausweislich des spiegel online Artikels von heute mit dem o. a. Portal, Druck auf die Bundesregierung auszuüben, dass künftig alle Kontrollergebnisse der Lebensmittelüberwachung/Ergebnisse von Hygienekontrollen in Restaurants etc. veröffentlicht werden. Zu diesem Zweck sollen offenbar möglichst viele Verbraucher - ähnlich wie es in einer allgemeinen Plattform „frag‘ den Staat“ schon für Anfragen nach IFG/UIG/VIG geschieht - durch bzw. über eine eigens eingerichtete Plattform Einzelanfragen über Kontrollergebnisse bei'von ihnen gewünschten Restaurants etc. an die zuständigen Behörden senden. Grundsätzlich haben Verbraucher/innen nach dem VIG gegenüber den zuständigen Behörden u.a. der Lebensmittelüberwachung unter bestimmten dort festgelegten Voraussetzungen einen individuellen Anspruch auf bestimmte im Einzelnen festgelegte Informationen. Z. B. können auch im Einzelfall Verstöße von Unternehmen/ Gaststätten etc. gegen bestimmte lebensrechtliche Vorschriften unter Nennung von Betriebsnamen nachgefragt werden, ohne dass den betroffenen Betriebsinhabern grundsätzlich ein Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen zukommt. Dass Verbraucher — auch vermittelt über von interessierten Kreisen initiierten Internet-Plattformen - von ihrem Auskunftsanspruch nach dem VIG Gebrauch machen, dagegen wird man seitens der Bundesregierung nichts einwenden können. Das VIG ist von seiten des BMEL schließlich als Mittel zur Verbesserung von Markttransparenz etc. propagiert worden. Allerdings bedarf es in jedem Fall einer - auch gewisse Zeit kostende - „gewissenhafte Überprüfung“ der herauszugebenden Daten, vgl. anl. link einer PM von Frau BM‘ n als seinerzeitige PSt'n vom 17. 12. 2008 https://www.presseportal.de/pm/7846/1322331 Etwas anderes ist es natürlich, wenn der öffentlich geäußerte Zweck der Aktion nicht die Befriedigung individueller Informationsbedürfnisse ist, sondern die Druckausübung gegenüber der Bundesregierung und die Auskunftsbegehren nur hervorgerufen bzw. instrumentalisiert werden für Lobbyzwecke kampagnenorientierter Verbände. Seitens der angegangenen Behörden (wegen der Lebensmittelüberwachung die zuständigen Behörden der Länder) könnte insoweit geprüft werden, ob die eingereichten Anträge als missbräuchlich gestellt gewertet 1
werden können (8 4 Absatz 4 Satz 1 VIG) bzw. deren Masse die ordnungsgemäße sonstige Aufgabenerledigung gefährdet, $ 4 Absatz 3 Nummer 4 VIG. Allerdings ist das VIG nicht gesetzliche Grundlage bzw. nicht der zutreffende Regelungsort für die aktive - über Individualanfragen hinausgehende generelle - behördliche Veröffentlichung von Kontrollergebnissen bzw. Restaurant-Smileys, ggf. sogar an der Ladentür nach dänischem Muster. Dies haben mehrere Verwaltungsgerichte, auch Obergerichte zu derartigen Vorhaben in BE und NW festgestellt. Bislang ist nach hiesiger Kenntnis die Schaffung derartiger gesetzlicher Grundlagen daran gescheitert, dass sich die Länder nicht auf ein einheitliches Bewertungs- und Veröffentlichungsmodell verständigen konnten. Zuständig hierfür ist Abteilung 3. Die Mehrbelastungen der Behörden durch Anfragen nach den div. Informationszugangsgesetzen ist - auch bei Kampagnen - bislang trotz z. T. erheblicher Inanspruchnahme von Personalressourcen, die für „Sacharbeit“ nicht mehr zur Verfügung stehen, „aus dem Bestand“ zu leisten. Gez. Elsing MR Paul-Gerhard Elsing Referat 224 Rechtsangelegenheiten der Abteilung 2, Recht der Verbraucherinformation Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft Wilhelmstraße 54 10117 Berlin Mail: paul-gerhard.elsing@bmel.bund.de Mail: 224@bmel.bund.de Tel.: 030/18529-3259 >aul-Gerhärd \cret" / DER u
Betreff: WG: Presseanfrage: EILT, Hygiene-Kontrollen bei Lebensmittelbetrieben, "Topf Secret" / DER TAGESSPIEGEL Wichtigkeit: Hoch Liebe Kolleginnen und Kollegen, können Sie mir zu ııntenstahandar Anfrase im Rahmen der vom Journalisten gesetzten Frist behilflich sein? andwirtschaft (BMEL) D Gesendet: Montag, 14. Januar 2019 14:17 An: Pressestelle BMEL Betreff: Anfrage DER TAGESSPIEGEL zu "Topf Secret" Sehr geehrte Damen und Herren, Foodwatch startet heute eine Plattform, auf der Verbraucher Anfragen an die zuständige Behörde senden können, um die Ergebnisse von Hygiene-Kontrollen bei Lebensmittelbetrieben zu erhalten. Dazu habe ich die Frage an Sie: Wie bewertet das Ministerium diese Plattform? Wie wird diese Mehrarbeit für die Behörden (die Daten zur Verfügung stellen) gestemmt? Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir diese beiden Fragen bis 16:30 Uhr beantworten könnten.
Kraft, Friedemann Von: Gesendet: An: Cc: Betreff: etrieben, "Topf Secret" / Liebe Kollegin, kann man natürlich machen, Vorschlag: Ob und wie die Mehrbelastungen der zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörden durch die vorliegende Kampagne aufgefangen werden, ist Sache der jeweiligen Länder. Gruss, Elsing Von: Gesendet: Donnerstag, 17. Januar 2019 18:00 An: Referat 224 Betreff: WG: EILT: Hygiene-Kontrollen bei Lebensmittelbetrieben, "Topf Secret" / DER TAGESSPIEGEL Wichtigkeit: Hoch Liebe Kollegen, Herr Staatssekretär hat mit Änderungen gezeichnet und eine Anmerkung im letzten Absatz. Könne Sie dazu etwas sagen? Januar 2019 08:10 t Dr. Aeikens Betreff: EILT: Mit der Bitte um Freigabe: Hygiene-Kontrollen bei Lebensmittelbetrieben, "Topf Secret" / DER TAGESSPIEGEL Wichtigkeit: Hoch: Mit der Bitte um Freigabe nach Zuarbeit von FR 224: Sehr geehrter Herr grundsätzlich haben verbraucher/innen nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) gegenüber den zuständigen Behörden u.a. der Lebensmittelüberwachung unter bestimmten dort festgelegten Voraussetzungen einen individuellen Anspruch auf bestimmte im Einzelnen festgelegte Informationen. Zum Beispielkörnen-aueh-im 1
Elfuteyen Beltiebr = 1öy BosphSpsgeneimmssenzulmmm£- Dagegen! dass Verbraucher auch vormitteltüber von interessierten Kreiser-initfierten-Internet-Plattformen— von ihrem Auskunftsanspruch nach dem VIG Gebrauch machen, ist seitens der PUT EEnE ich einzuwenden. Aierdingsbedarfesin jedem Falheiner—auch gewisse Auskunftsbegehren nur heryergerufen bzw. instrumentalisiert werden für r Lobbyzwecke kampserienprientlarier Verbände. Könnte seitens der angegangenen Behörden (wegen der Lebensmittelüberwachung die zuständigen Behörden der Länder) könnte-inseweit geprüft werden, ob die eingereichten Anträge als missbräuchlich gestellt gewertet werden können ($ 4 Absatz 4 Satz 1 VIG) bzw. deren Masse die ordnungsgemäße sonstige Aufgabenerledigung gefährdet, $ 4 Absatz 3 Nummer 4 VIG. Allerdings ist das VIG nicht gesetzliche Grundlage bzw. nicht der zutreffende Regelungsort für die aktive - über Individualanfragen hinausgehende generelle - behördliche Veröffentlichung von Kontrollergebnissen bzw. Restaurant-Smileys beispielsweise an der Ladentür nach dänischem Muster. Dies haben mehrere Verwaltungsgerichte zu derartigen Vorhaben in Berlin und Nordrhein-Westfalen festgestellt. Bislang ist nach hiesiger Kenntnis die Schaffung derartiger gesetzlicher Grundlagen daran gescheitert, dass sich die Länder nicht auf ein einheitliches Bewertungs- und Veröffentlichungsmodell verständigen konnten. Die Mehrbelastungen der Behörden durch Anfragen nach den Informationszugangsgesetzen ist - auch bei Kampagnen - bislang trotz z. T. erheblicher Inanspruchnahme von Personalressourcen, die für „Sacharbeit“ nicht mehr zur Verfügung stehen, „aus dem Bestand“ zu leisten. Anmerkung StA zu diesem Absatz: sollte hier nicht auf die Länder und Kommunen verwiesen werden ?! verat MK1 Pressestelle Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) An: Pressestelle BMEL Betreff: Anfrage DER TAGESSPIEGEL zu "Topf Secret" Sehr geehrte Damen und Herren, Foodwatch startet heute eine Plattform, auf der Verbraucher Anfragen an die zuständige Behörde senden können, um die Ergebnisse von Hygiene-Kontrollen bei Lebensmittelbetrieben zu erhalten. Dazu habe ich die Frage an Sie: Wie bewertet das Ministerium diese Plattform? Wie wird diese Mehrarbeit für die Behörden (die Daten zur Verfügung stellen) gestemmt? Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir diese beiden Fragen bis 16:30 Uhr beantworten könnten.
Kraft, Friedemann Von: Gesendet: An: ıl.elsing@bmel.bund.de Ce: j in 21; Referat 215 Betreff: \ Topf-Secret Sehr geehrter Herr Heider, in Vertretung für Herrn Elsing übersende ich folgenden Vorschlag für eine Sprachregelung: „Grundsätzlich ist zu begrüßen, dass Verbraucher und Verbraucherinnen die Möglichkeiten des Verbraucherinformationsgesetzes (VIG) nutzen, um bei den zuständigen Behörden Informationen über Erzeugnisse nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch oder gewerbliche Verbraucherprodukte: zu erfragen, die für sie von Interesse sind. Das VIG ist ein wichtiges Instrument um das Vertrauen der Verbraucherinnen und Verbraucher in das Funktionieren des Marktes zu stärken. Als das Ergebnis intensiver und zum Teil auch kontrovers geführter Debatten und einer wissenschaftlich basierten und partizipativ durchgeführten Evaluation steht das VIG heute nach den Neuregelungen im Jahre 2011 für einen noch sachgerechteren Ausgleich zwischen den Informationsinteressen der Verbraucher und den schutzwürdigen Belangen der betroffenen Lebensmittelbetriebe. Das VIG enthält ein ausgewogenes Bündel von Vorschriften, mit denen einerseits dem berechtigten Informationsinteresse der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie anderseits den schutzwürdigen Belangen der Unternehmen als auch dem Schutz der Funktionsfähigkeit der Behörden gerecht werden kann. Hierzu gehören auch die Vorschriften über die Ablehnung missbräuchlicher Anträge. Es ist Sache der Länder diese Vorschriften mutig und entschlossen zu prüfen und ggf. anzuwenden.“ Zum Hintergrund: Grundsätzlich sollte sich der Bund zu der rechtlichen Debatte um das Portal lediglich zurückhaltend äußern. Der Bund ist von den Anfragen über das Portal nicht betroffen, da Kontrollberichte idR nur bei Landesbehörden vorliegen. Außerdem läuft momentan eine Abfrage unter den zuständigen Landesministerien zu der Frage, wie mit den Anträgen umzugehen ist. Das Ministerium für Verbraucherschutz Rheinland-Pfalz, das momentan den Vorsitz der Verbraucherschutzministerkonferenz (VSMK) innehat, vertritt die Auffassung, dass die Anfragen über das Portal nach dem VIG grundsätzlich zulässig und daher zu beantworten sind. NRW hat sich dieser Auffassung bereits angeschlossen. Zwar könnte seitens der betroffenen Landesbehörden überlegt werden, ob es sich bei der Antragstellung über das Portal und der damit verbundenen Bündelung der Anfragen um eine missbräuchliche Antragstellung iSd $ 4 Absatz 4.VIG handelt. foodwatch und FragDenStaat bezwecken mit dem Portal ausweislich eigener Angaben, Druck auf die Bundesregierung auszuüben, damit künftig alle Kontrollergebnisse der Lebensmittelüberwachung/Ergebnisse von Hygienekontrollen in Restaurants etc. veröffentlicht werden. Der Zweck des Portals liegt somit nicht in der Befriedigung individueller Informationsbedürfnisse, sondern in der Erzeugung politischen Drucks gegenüber der Bundesregierung. Die Auskunftsbegehren der individuellen Antragsteller werden zu diesem Zweck initiiert und instrumentalisiert. Hiergegen ließe sich jedoch einwenden, dass es trotz der Bündelung durch das Portal um individuelle Anfragen handelt, denen im Einzelfall betrachtet keine missbräuchlichen Motive unterstellt werden können. Vor diesem Hintergrund bestehen Zweifel, ob die Argumentation des BVLH mit dem Missbrauchstatbestand juristisch tragfähig ist. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Friedemann Kraft
Referat 224 Rechtsangelegenheiten der Abteilung 2, Recht der Verbraucherinformation Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) Wilhelmstraße 54, 10117 Berlin Telefon: +49 30 / 18 529-3353 E-Mail: friedemann.kraft@bmel.bund.de Internet: www.bmel.de ie Aktion Topf-Secret Hallo Herr Köhler, mit der Bitte um kurzfristige Stellungnahme bis heute, 15:00 Uhr (inclusive eines Vorschlags für eine chregelung). Anfang der weiter: en@bmel.bund.de> el.bund.de> die Aktion Topf-Secret Moin Klaus, Landwirtschaft wenn Du mich hierzu zurückrufst. Außerdem würde ich mit Dir gerne über JUUL
Kenntnisnahme. n Topf-Secret Sehr geehrte Damen und Herren, derzeit werden die Veterinärämter mit einer Vielzahl von Anfragen nach dem Verbraucherinformationsgesetz konfrontiert. Auslöser ist die Aktion „Topf Secret“ die von foodwatch und dem Portal „FragDenStaat“ initiiert wurde. Mit der Aktion werden Verbraucher aufgefordert ein von den Initiatoren erstelltes Formschreiben an die jeweils zuständigen Behörden zu senden, das über die Seite https://www.foodwatch.ora/de/informieren/topf-secret/jetzt-hygienebericht-anfragen/ erstellt wird. Die Teilnehmer an der Aktion werden von den Betreibern aufgefordert, die Antwort an das Portal „FragDenStaat“ zu übermitteln, damit sie dort veröffentlicht werden kann. Das Formschreiben enthält, neben dem Antrag auf Übersendung der lebensmittelrechtlichen Kontrollergebnisse, auch den folgenden Passus: „Einer Weitergabe von personenbezogenen Daten an andere Dritte, insbesondere an den angesprochenen Betrieb, widerspreche ich ausdrücklich gemäß Art. 21 DSGVO.“ Wir möchten darauf hinweisen dass dies gegen 8 5 Abs. 2 S. 4 VIG verstößt, der ausdrücklich vorsieht, dass der betroffene Betrieb Kenntnis davon erlangt, wer Informationen über ihn abfragt. Nach unserer Rechtsauffassung steht dies einer Übersendung der abgefragten Informationen an den Antragsteller entgegen. Es kann nicht sein, dass der Antragsteller sich nur auf die Bereiche eines Gesetzes berufen kann, die ihm gerade gefallen. Wir möchten Sie daher bitten, Ihre zuständigen Behörden in diesen Fällen anzuweisen, auf eine Auskunft so lange zu verziehten, wie das Recht des abgefragten . Betriebes nach 8 5 Abs. 2 S.4 VIG nicht gewährleistet werden kann. Darüber hinaus möchten wir dringend anregen die Anfragen, die ja leicht erkennbar über „Topf Secret“ gestellt werden, als rechtsmissbräuchlich zu bewerten und Ihren Behörden zu raten, die Anträge nur durch die Gewährung von Akteneinsicht zu bescheiden und den Verbraucher damit nicht in die Lage zu versetzen, die Kontrollbescheide zu veröffentlichen. Die möglichen Veröffentlichungen von Kontrollberichten durch NGOs widersprechen dem Grundsatz des Aktengeheimnisses und der Vertraulichkeit. Die Veröffentlichung von Beanstandungen ist durch $ 40 Abs. 1 a LGFB abschließend geregelt. Zwar sieht das VIG vor, dass dem einzelnen Verbraucher auf Wunsch diese Informationen zur Verfügung gestellt werden, es sieht aber nicht zwingend vor, dass dies durch die Übermittlung von Kontrollberichten geschehen muss. Die Möglichkeit der Informationsgewährung durch Akteneinsicht wird durch $ 6 Abs. 1 VIG ausdrücklich vorgesehen. Die Gefahr der rechtsmissbräuchlichen Verwendung der Auskunft ist ein 3
hinreichender wichtiger Grund nach $ 6 Abs. 1 VIG um von dem Wunsch des Formschreibens nach Übermittlung in elektronischer Form, abzuweichen. it freundlichen Grüßen Leiter Lebensmittelrecht Bundesverband des Deutschen Lebensmittelhandels e.V. (BVLH) Am Weidendamm 1A Präsident: Friedhelm Dornseifer, Hauptgeschäftsführer: Franz-Martin Rausch Der Bundesverband des Deutschen Lebensmittelhandels e. V. (BVLH) ist im Handelsverband Deutschland (HDE) der Fachverband für die Lebensmittelarbeit. Er wahrt die lebensmittelpolitischen Interessen der Handelsunternehmen gegenüber Gesetzgebung, Behörden und Öffentlichkeit. Auf diesem Gebiet ist der BVLH der Ansprechpartner für Politik, Medien, Verbraucherorganisationen und die Verbände der vorgelagerten Wirtschaftsstufen.