Anlage3.pdf

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Informationen in Bezug auf Topf Secret

/ 9
PDF herunterladen
Kraft, Friedemann
Von:

Gesendet:

An:

Cc:

Betreff:

Wichtigkeit:

 

MK1
über
Herrn Abteilungsleiter 2 elektr. freigegeben

Herrn Unterabteilungsleiter 22 Els. iV 14/01

nachrichtl.: Referate 316, 312, 314

foodwatch-Portal Topf-secret

Foodwatch bezweckt ausweislich des spiegel online Artikels von heute mit dem o. a. Portal, Druck auf die
Bundesregierung auszuüben, dass künftig alle Kontrollergebnisse der Lebensmittelüberwachung/Ergebnisse von
Hygienekontrollen in Restaurants etc. veröffentlicht werden. Zu diesem Zweck sollen offenbar möglichst viele
Verbraucher - ähnlich wie es in einer allgemeinen Plattform „frag‘ den Staat“ schon für Anfragen nach IFG/UIG/VIG
geschieht - durch bzw. über eine eigens eingerichtete Plattform Einzelanfragen über Kontrollergebnisse bei'von
ihnen gewünschten Restaurants etc. an die zuständigen Behörden senden.

Grundsätzlich haben Verbraucher/innen nach dem VIG gegenüber den zuständigen Behörden u.a. der
Lebensmittelüberwachung unter bestimmten dort festgelegten Voraussetzungen einen individuellen Anspruch auf
bestimmte im Einzelnen festgelegte Informationen. Z. B. können auch im Einzelfall Verstöße von Unternehmen/
Gaststätten etc. gegen bestimmte lebensrechtliche Vorschriften unter Nennung von Betriebsnamen nachgefragt
werden, ohne dass den betroffenen Betriebsinhabern grundsätzlich ein Schutz von Betriebs- oder
Geschäftsgeheimnissen zukommt. Dass Verbraucher — auch vermittelt über von interessierten Kreisen initiierten
Internet-Plattformen - von ihrem Auskunftsanspruch nach dem VIG Gebrauch machen, dagegen wird man seitens
der Bundesregierung nichts einwenden können. Das VIG ist von seiten des BMEL schließlich als Mittel zur
Verbesserung von Markttransparenz etc. propagiert worden. Allerdings bedarf es in jedem Fall einer - auch gewisse
Zeit kostende - „gewissenhafte Überprüfung“ der herauszugebenden Daten, vgl. anl. link einer PM von Frau BM‘ n

als seinerzeitige PSt'n vom 17. 12. 2008 https://www.presseportal.de/pm/7846/1322331

Etwas anderes ist es natürlich, wenn der öffentlich geäußerte Zweck der Aktion nicht die Befriedigung individueller
Informationsbedürfnisse ist, sondern die Druckausübung gegenüber der Bundesregierung und die
Auskunftsbegehren nur hervorgerufen bzw. instrumentalisiert werden für Lobbyzwecke kampagnenorientierter
Verbände. Seitens der angegangenen Behörden (wegen der Lebensmittelüberwachung die zuständigen Behörden
der Länder) könnte insoweit geprüft werden, ob die eingereichten Anträge als missbräuchlich gestellt gewertet

1
1

werden können (8 4 Absatz 4 Satz 1 VIG) bzw. deren Masse die ordnungsgemäße sonstige Aufgabenerledigung
gefährdet, $ 4 Absatz 3 Nummer 4 VIG.

Allerdings ist das VIG nicht gesetzliche Grundlage bzw. nicht der zutreffende Regelungsort für die aktive - über
Individualanfragen hinausgehende generelle - behördliche Veröffentlichung von Kontrollergebnissen bzw.
Restaurant-Smileys, ggf. sogar an der Ladentür nach dänischem Muster. Dies haben mehrere Verwaltungsgerichte,
auch Obergerichte zu derartigen Vorhaben in BE und NW festgestellt. Bislang ist nach hiesiger Kenntnis die
Schaffung derartiger gesetzlicher Grundlagen daran gescheitert, dass sich die Länder nicht auf ein einheitliches
Bewertungs- und Veröffentlichungsmodell verständigen konnten. Zuständig hierfür ist Abteilung 3.

Die Mehrbelastungen der Behörden durch Anfragen nach den div. Informationszugangsgesetzen ist - auch bei
Kampagnen - bislang trotz z. T. erheblicher Inanspruchnahme von Personalressourcen, die für „Sacharbeit“ nicht
mehr zur Verfügung stehen, „aus dem Bestand“ zu leisten.

Gez. Elsing

MR Paul-Gerhard Elsing

Referat 224

Rechtsangelegenheiten der Abteilung 2,
Recht der Verbraucherinformation
Bundesministerium für Ernährung

und Landwirtschaft

Wilhelmstraße 54

10117 Berlin

Mail: paul-gerhard.elsing@bmel.bund.de
Mail: 224@bmel.bund.de

Tel.: 030/18529-3259

>aul-Gerhärd
\cret" / DER

u
2

Betreff: WG: Presseanfrage: EILT, Hygiene-Kontrollen bei Lebensmittelbetrieben, "Topf Secret" / DER
TAGESSPIEGEL
Wichtigkeit: Hoch

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

können Sie mir zu ııntenstahandar Anfrase im Rahmen der vom Journalisten gesetzten Frist behilflich sein?

andwirtschaft (BMEL)

D

Gesendet: Montag, 14. Januar 2019 14:17
An: Pressestelle BMEL
Betreff: Anfrage DER TAGESSPIEGEL zu "Topf Secret"

Sehr geehrte Damen und Herren,

Foodwatch startet heute eine Plattform, auf der Verbraucher Anfragen an die zuständige Behörde senden können,
um die Ergebnisse von Hygiene-Kontrollen bei Lebensmittelbetrieben zu erhalten. Dazu habe ich die Frage an Sie:
Wie bewertet das Ministerium diese Plattform?

Wie wird diese Mehrarbeit für die Behörden (die Daten zur Verfügung stellen) gestemmt?

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir diese beiden Fragen bis 16:30 Uhr beantworten könnten.
3

Kraft, Friedemann

Von:
Gesendet:
An:

Cc:
Betreff:

  
 

etrieben, "Topf Secret" /

Liebe Kollegin,
kann man natürlich machen, Vorschlag:

Ob und wie die Mehrbelastungen der zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörden durch die vorliegende
Kampagne aufgefangen werden, ist Sache der jeweiligen Länder.

Gruss, Elsing

 

Von:
Gesendet: Donnerstag, 17. Januar 2019 18:00

An: Referat 224

Betreff: WG: EILT: Hygiene-Kontrollen bei Lebensmittelbetrieben, "Topf Secret" / DER TAGESSPIEGEL
Wichtigkeit: Hoch

Liebe Kollegen,

Herr Staatssekretär hat mit Änderungen gezeichnet und eine Anmerkung im letzten Absatz. Könne Sie dazu etwas
sagen?

 

 
 
 
 
 

Januar 2019 08:10
t Dr. Aeikens

Betreff: EILT: Mit der Bitte um Freigabe: Hygiene-Kontrollen bei Lebensmittelbetrieben, "Topf Secret" / DER
TAGESSPIEGEL
Wichtigkeit: Hoch:

Mit der Bitte um Freigabe nach Zuarbeit von FR 224:

   

Sehr geehrter Herr
grundsätzlich haben verbraucher/innen nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) gegenüber den zuständigen
Behörden u.a. der Lebensmittelüberwachung unter bestimmten dort festgelegten Voraussetzungen einen

individuellen Anspruch auf bestimmte im Einzelnen festgelegte Informationen. Zum Beispielkörnen-aueh-im

1
4

Elfuteyen Beltiebr = 1öy BosphSpsgeneimmssenzulmmm£- Dagegen! dass Verbraucher auch vormitteltüber von
interessierten Kreiser-initfierten-Internet-Plattformen— von ihrem Auskunftsanspruch nach dem VIG Gebrauch

machen, ist seitens der PUT EEnE ich einzuwenden. Aierdingsbedarfesin jedem Falheiner—auch gewisse

 

Auskunftsbegehren nur heryergerufen bzw. instrumentalisiert werden für r Lobbyzwecke kampserienprientlarier
Verbände. Könnte seitens der angegangenen Behörden (wegen der Lebensmittelüberwachung die zuständigen
Behörden der Länder) könnte-inseweit geprüft werden, ob die eingereichten Anträge als missbräuchlich gestellt
gewertet werden können ($ 4 Absatz 4 Satz 1 VIG) bzw. deren Masse die ordnungsgemäße sonstige
Aufgabenerledigung gefährdet, $ 4 Absatz 3 Nummer 4 VIG.

Allerdings ist das VIG nicht gesetzliche Grundlage bzw. nicht der zutreffende Regelungsort für die aktive - über
Individualanfragen hinausgehende generelle - behördliche Veröffentlichung von Kontrollergebnissen bzw.
Restaurant-Smileys beispielsweise an der Ladentür nach dänischem Muster. Dies haben mehrere
Verwaltungsgerichte zu derartigen Vorhaben in Berlin und Nordrhein-Westfalen festgestellt. Bislang ist nach hiesiger
Kenntnis die Schaffung derartiger gesetzlicher Grundlagen daran gescheitert, dass sich die Länder nicht auf ein
einheitliches Bewertungs- und Veröffentlichungsmodell verständigen konnten.

Die Mehrbelastungen der Behörden durch Anfragen nach den Informationszugangsgesetzen ist - auch bei
Kampagnen - bislang trotz z. T. erheblicher Inanspruchnahme von Personalressourcen, die für „Sacharbeit“ nicht
mehr zur Verfügung stehen, „aus dem Bestand“ zu leisten.

Anmerkung StA zu diesem Absatz: sollte hier nicht auf die Länder und Kommunen verwiesen werden ?!

  
   

 

verat MK1
Pressestelle
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL)

An: Pressestelle BMEL
Betreff: Anfrage DER TAGESSPIEGEL zu "Topf Secret"

Sehr geehrte Damen und Herren,

Foodwatch startet heute eine Plattform, auf der Verbraucher Anfragen an die zuständige Behörde senden können,
um die Ergebnisse von Hygiene-Kontrollen bei Lebensmittelbetrieben zu erhalten. Dazu habe ich die Frage an Sie:
Wie bewertet das Ministerium diese Plattform?

Wie wird diese Mehrarbeit für die Behörden (die Daten zur Verfügung stellen) gestemmt?

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir diese beiden Fragen bis 16:30 Uhr beantworten könnten.
5

Kraft, Friedemann

Von:

Gesendet:

An: ıl.elsing@bmel.bund.de
Ce: j in 21; Referat 215
Betreff: \ Topf-Secret

Sehr geehrter Herr Heider,

in Vertretung für Herrn Elsing übersende ich folgenden Vorschlag für eine Sprachregelung:

„Grundsätzlich ist zu begrüßen, dass Verbraucher und Verbraucherinnen die Möglichkeiten des
Verbraucherinformationsgesetzes (VIG) nutzen, um bei den zuständigen Behörden Informationen über
Erzeugnisse nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch oder gewerbliche Verbraucherprodukte:
zu erfragen, die für sie von Interesse sind. Das VIG ist ein wichtiges Instrument um das Vertrauen der
Verbraucherinnen und Verbraucher in das Funktionieren des Marktes zu stärken. Als das Ergebnis
intensiver und zum Teil auch kontrovers geführter Debatten und einer wissenschaftlich basierten und
partizipativ durchgeführten Evaluation steht das VIG heute nach den Neuregelungen im Jahre 2011 für
einen noch sachgerechteren Ausgleich zwischen den Informationsinteressen der Verbraucher und den
schutzwürdigen Belangen der betroffenen Lebensmittelbetriebe.

Das VIG enthält ein ausgewogenes Bündel von Vorschriften, mit denen einerseits dem berechtigten
Informationsinteresse der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie anderseits den schutzwürdigen
Belangen der Unternehmen als auch dem Schutz der Funktionsfähigkeit der Behörden gerecht werden
kann. Hierzu gehören auch die Vorschriften über die Ablehnung missbräuchlicher Anträge. Es ist Sache
der Länder diese Vorschriften mutig und entschlossen zu prüfen und ggf. anzuwenden.“

Zum Hintergrund:

Grundsätzlich sollte sich der Bund zu der rechtlichen Debatte um das Portal lediglich zurückhaltend
äußern. Der Bund ist von den Anfragen über das Portal nicht betroffen, da Kontrollberichte idR nur bei
Landesbehörden vorliegen. Außerdem läuft momentan eine Abfrage unter den zuständigen
Landesministerien zu der Frage, wie mit den Anträgen umzugehen ist. Das Ministerium für
Verbraucherschutz Rheinland-Pfalz, das momentan den Vorsitz der Verbraucherschutzministerkonferenz
(VSMK) innehat, vertritt die Auffassung, dass die Anfragen über das Portal nach dem VIG grundsätzlich
zulässig und daher zu beantworten sind. NRW hat sich dieser Auffassung bereits angeschlossen.

Zwar könnte seitens der betroffenen Landesbehörden überlegt werden, ob es sich bei der Antragstellung
über das Portal und der damit verbundenen Bündelung der Anfragen um eine missbräuchliche
Antragstellung iSd $ 4 Absatz 4.VIG handelt. foodwatch und FragDenStaat bezwecken mit dem Portal
ausweislich eigener Angaben, Druck auf die Bundesregierung auszuüben, damit künftig alle
Kontrollergebnisse der Lebensmittelüberwachung/Ergebnisse von Hygienekontrollen in Restaurants etc.
veröffentlicht werden. Der Zweck des Portals liegt somit nicht in der Befriedigung individueller
Informationsbedürfnisse, sondern in der Erzeugung politischen Drucks gegenüber der Bundesregierung.
Die Auskunftsbegehren der individuellen Antragsteller werden zu diesem Zweck initiiert und
instrumentalisiert. Hiergegen ließe sich jedoch einwenden, dass es trotz der Bündelung durch das Portal
um individuelle Anfragen handelt, denen im Einzelfall betrachtet keine missbräuchlichen Motive unterstellt
werden können. Vor diesem Hintergrund bestehen Zweifel, ob die Argumentation des BVLH mit dem
Missbrauchstatbestand juristisch tragfähig ist.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

Friedemann Kraft
6

Referat 224
Rechtsangelegenheiten der Abteilung 2, Recht der Verbraucherinformation

Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL)

Wilhelmstraße 54, 10117 Berlin
Telefon: +49 30 / 18 529-3353

E-Mail: friedemann.kraft@bmel.bund.de

Internet: www.bmel.de

  
  

ie Aktion Topf-Secret

 

Hallo Herr Köhler,

mit der Bitte um kurzfristige Stellungnahme bis heute, 15:00 Uhr (inclusive eines Vorschlags für eine

chregelung).

   

 

Anfang der weiter:

  
  
 

en@bmel.bund.de>

el.bund.de>
die Aktion Topf-Secret

Moin Klaus,

Landwirtschaft

wenn Du mich hierzu zurückrufst. Außerdem würde ich mit Dir gerne über JUUL
7

Kenntnisnahme.

   

n Topf-Secret

Sehr geehrte Damen und Herren,

derzeit werden die Veterinärämter mit einer Vielzahl von Anfragen nach dem
Verbraucherinformationsgesetz konfrontiert.

Auslöser ist die Aktion „Topf Secret“ die von foodwatch und dem Portal „FragDenStaat“
initiiert wurde. Mit der Aktion werden Verbraucher aufgefordert ein von den Initiatoren
erstelltes Formschreiben an die jeweils zuständigen Behörden zu senden, das über die
Seite https://www.foodwatch.ora/de/informieren/topf-secret/jetzt-hygienebericht-anfragen/
erstellt wird. Die Teilnehmer an der Aktion werden von den Betreibern aufgefordert, die
Antwort an das Portal „FragDenStaat“ zu übermitteln, damit sie dort veröffentlicht werden
kann.

Das Formschreiben enthält, neben dem Antrag auf Übersendung der
lebensmittelrechtlichen Kontrollergebnisse, auch den folgenden Passus:

„Einer Weitergabe von personenbezogenen Daten an andere Dritte, insbesondere an den
angesprochenen Betrieb, widerspreche ich ausdrücklich gemäß Art. 21 DSGVO.“

Wir möchten darauf hinweisen dass dies gegen 8 5 Abs. 2 S. 4 VIG verstößt, der
ausdrücklich vorsieht, dass der betroffene Betrieb Kenntnis davon erlangt, wer
Informationen über ihn abfragt. Nach unserer Rechtsauffassung steht dies einer
Übersendung der abgefragten Informationen an den Antragsteller entgegen. Es kann nicht
sein, dass der Antragsteller sich nur auf die Bereiche eines Gesetzes berufen kann, die ihm
gerade gefallen. Wir möchten Sie daher bitten, Ihre zuständigen Behörden in diesen Fällen
anzuweisen, auf eine Auskunft so lange zu verziehten, wie das Recht des abgefragten .
Betriebes nach 8 5 Abs. 2 S.4 VIG nicht gewährleistet werden kann.

Darüber hinaus möchten wir dringend anregen die Anfragen, die ja leicht erkennbar über
„Topf Secret“ gestellt werden, als rechtsmissbräuchlich zu bewerten und Ihren Behörden zu
raten, die Anträge nur durch die Gewährung von Akteneinsicht zu bescheiden und den
Verbraucher damit nicht in die Lage zu versetzen, die Kontrollbescheide zu veröffentlichen.
Die möglichen Veröffentlichungen von Kontrollberichten durch NGOs widersprechen dem
Grundsatz des Aktengeheimnisses und der Vertraulichkeit. Die Veröffentlichung von
Beanstandungen ist durch $ 40 Abs. 1 a LGFB abschließend geregelt.

Zwar sieht das VIG vor, dass dem einzelnen Verbraucher auf Wunsch diese Informationen
zur Verfügung gestellt werden, es sieht aber nicht zwingend vor, dass dies durch die
Übermittlung von Kontrollberichten geschehen muss. Die Möglichkeit der
Informationsgewährung durch Akteneinsicht wird durch $ 6 Abs. 1 VIG ausdrücklich
vorgesehen. Die Gefahr der rechtsmissbräuchlichen Verwendung der Auskunft ist ein

3
8

hinreichender wichtiger Grund nach $ 6 Abs. 1 VIG um von dem Wunsch des
Formschreibens nach Übermittlung in elektronischer Form, abzuweichen.

it freundlichen Grüßen

 

Leiter Lebensmittelrecht

Bundesverband des Deutschen Lebensmittelhandels e.V. (BVLH)
Am Weidendamm 1A

 

Präsident: Friedhelm Dornseifer, Hauptgeschäftsführer: Franz-Martin Rausch

Der Bundesverband des Deutschen Lebensmittelhandels e. V. (BVLH) ist im Handelsverband
Deutschland (HDE) der Fachverband für die Lebensmittelarbeit. Er wahrt die lebensmittelpolitischen
Interessen der Handelsunternehmen gegenüber Gesetzgebung, Behörden und Öffentlichkeit. Auf
diesem Gebiet ist der BVLH der Ansprechpartner für Politik, Medien, Verbraucherorganisationen und
die Verbände der vorgelagerten Wirtschaftsstufen.
9