Informationen in der Staatskanzlei NRW zur Kritik von Amnesty International an Strukturen (und Erfolgsquoten) der Bearbeitung von Strafanzeigen gegen Polizist/innen durch Polizei und Staatsanwaltschaften

Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:

Informationen, Konzepte, Positionspapiere u. Ä. in der Hierarchie der Staatskanzlei zu der Kritik von Amnesty International an der strukturellen Art und Weise der Bearbeitung von Strafanzeigen gegen Polizist/innen durch Polizei und Staatsanwaltschaften (bzw. zu der Zahl von eingestellten Strafverfahren).

Hintergrund ist u. a. folgender Bericht

"Die Konsequenz liegt für Amnesty International auf der Hand: „Vielfach ermitteln Polizei und Staatsanwaltschaft bei Anzeigen gegen Polizisten nicht konsequent. Die Organisation wirft den Behörden vor, Verfahren zu verschleppen, Beweise zu spät oder gar nicht zu sichern. Ergebnis: „Die Täter gehen am Ende straffrei aus.“ Darum fordert Amnesty International unabhängige Untersuchungen der Fälle, damit nicht mehr „Kollegen gegen Kollegen ermitteln müssen.“

https://www.wr.de/nachrichten/verfahren-gegen-polizisten-fast-immer-eingestellt-id4768765.html

Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW).

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.

Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).
Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    23. März 2019
  • Frist
    27. April 2019
  • 2 Follower:innen
Rainer Zufall
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes z…
An Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
Rainer Zufall
Betreff
Informationen in der Staatskanzlei NRW zur Kritik von Amnesty International an Strukturen (und Erfolgsquoten) der Bearbeitung von Strafanzeigen gegen Polizist/innen durch Polizei und Staatsanwaltschaften [#62679]
Datum
23. März 2019 17:44
An
Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Informationen, Konzepte, Positionspapiere u. Ä. in der Hierarchie der Staatskanzlei zu der Kritik von Amnesty International an der strukturellen Art und Weise der Bearbeitung von Strafanzeigen gegen Polizist/innen durch Polizei und Staatsanwaltschaften (bzw. zu der Zahl von eingestellten Strafverfahren). Hintergrund ist u. a. folgender Bericht "Die Konsequenz liegt für Amnesty International auf der Hand: „Vielfach ermitteln Polizei und Staatsanwaltschaft bei Anzeigen gegen Polizisten nicht konsequent. Die Organisation wirft den Behörden vor, Verfahren zu verschleppen, Beweise zu spät oder gar nicht zu sichern. Ergebnis: „Die Täter gehen am Ende straffrei aus.“ Darum fordert Amnesty International unabhängige Untersuchungen der Fälle, damit nicht mehr „Kollegen gegen Kollegen ermitteln müssen.“ https://www.wr.de/nachrichten/verfahren-gegen-polizisten-fast-immer-eingestellt-id4768765.html Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Rainer Zufall <<E-Mail-Adresse>>
Rainer Zufall
Sehr geehrte Damen und Herren, zur Illustration der Hintergründe und der Bedeutung der abgefragten Informationssa…
An Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
Rainer Zufall
Betreff
AW: Informationen in der Staatskanzlei NRW zur Kritik von Amnesty International an Strukturen (und Erfolgsquoten) der Bearbeitung von Strafanzeigen gegen Polizist/innen durch Polizei und Staatsanwaltschaften [#62679]
Datum
26. März 2019 15:45
An
Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, zur Illustration der Hintergründe und der Bedeutung der abgefragten Informationssammlungen in der Hierarchie der Staatskanzlei sei aus aktuellem Anlass auch auf folgende Berichte und laufende wissenschaftliche Studien (Uni Bochum) verwiesen: "Kaum Anklagen oder Strafbefehle. Forscher untersuchen Ausmaß illegaler Polizeigewalt": http://www.general-anzeiger-bonn.de/news/wissen-und-bildung/wissenschaft/Forscher-untersuchen-Ausma%C3%9F-illegaler-Polizeigewalt-article4074354.html Und "Verfahren nach Angriff eingestellt. Jüdischer Professor kritisiert Bonner Polizei": http://www.general-anzeiger-bonn.de/bonn/stadt-bonn/J%C3%BCdischer-Professor-kritisiert-Bonner-Polizei-article4068573.html Mit freundlichen Grüßen Anfragenr: 62679 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen
Informationen in der Staatskanzlei NRW zur Kritik von Amnesty International an Strukturen (und Erfolgsquoten) der …
Von
Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
Informationen in der Staatskanzlei NRW zur Kritik von Amnesty International an Strukturen (und Erfolgsquoten) der Bearbeitung von Strafanzeigen gegen Polizist/innen durch Polizei und Staatsanwaltschaft [#62679]
Datum
3. April 2019 09:15
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Zufall, auf Ihre o. a. Anfrage nehme ich Bezug. Bevor die Angelegenheit hier weiter bearbeitet werden kann, bitte ich Sie, mir Ihre Postanschrift mitzuteilen. Nach § 4 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) hat jede natürliche Person gegenüber den in § 2 IFG NRW genannten Stellen Anspruch auf Zugang zu den bei der Stelle vorhandenen amtlichen Informationen. Da mir keine verifizierbaren Informationen über Ihre Identität vorliegen, kann ich nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausschließen, dass hinter Ihrem Namen eine juristische Person oder Personengruppe steht, die als Anspruchsberechtigte ausscheidet. Zudem sehen die allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsverfahrens vor, dass ein Antrag inhaltlich einen Mindeststandard erfüllen muss. So müssen unter anderem der Name und die Anschrift des Antragstellers angegeben werden, um eine Rückführbarkeit des Antrags auf eine konkrete Person zu ermöglichen. Mit freundlichen Grüßen
Rainer Zufall
AW: Informationen in der Staatskanzlei NRW zur Kritik von Amnesty International an Strukturen (und Erfolgsquoten) …
An Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
Rainer Zufall
Betreff
AW: Informationen in der Staatskanzlei NRW zur Kritik von Amnesty International an Strukturen (und Erfolgsquoten) der Bearbeitung von Strafanzeigen gegen Polizist/innen durch Polizei und Staatsanwaltschaft [#62679]
Datum
3. April 2019 14:52
An
Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre rechtsstaatlich in vielerlei Hinsicht zitierwürdige Antwort, die ich neben der LDI NRW ggf. an den Landtag mit oder ohne Ihr freundliches Einverständnis weiterleiten werde. Nun materiell zu Ihrem "Bescheid" und Verständnis vom Rechtsstaat. Die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil das Gesetz ausdrücklich die pseudo- bzw. anonyme Antragsstellung ermöglicht. Ein Antrag nach dem IFG NRW kann gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 IFG NRW schriftlich, mündlich oder in elektronischer Form gestellt werden. Der Gesetzgeber hat somit ausdrücklich zwei Antragsarten (mündlich und elektronisch) zugelassen, bei denen es eine sichere Identifizierbarkeit des/der Antragstellers/in eventuell nicht gegeben sein kann. Da der freie Zugang zu Informationen als wesentlicher Bestandteil des Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip gesehen wird (s. Gesetzesbegründung, LT-Drs. 13/1311) und die Ausübung von Kontrollmöglichkeiten gegenüber dem Staat durch die Bürgerinnen und Bürger gestärkt werden sollte, hat der Gesetzgeber jedoch ganz bewusst geringe Anforderungen an die Antragstellung gestellt. Auch muss die Möglichkeit anonymer oder pseudonymer Antragstellungen allein schon deshalb gewährleistet sein, um eventuellen negativen Folgen für die Antragenden vorzubeugen. Die einzige durch den Gesetzgeber vorgesehene materielle Antragsvoraussetzung ist, dass der Antrag erkennen lassen muss, auf welche Information er gerichtet ist. Zu der Frage, ob ein elektronisch gestellter Antrag auf Informationszugang nach dem IFG NRW zulässig ist, wurde bereits im 22. Datenschutz und Informationsfreiheitsbericht auf Seite 100 Stellung bezogen. Hierbei handelt es sich um Anträge, die über die Internetplattform fragdenstaat.de gestellt wurden (zu finden unter: https://www.ldi.nrw.de). Zudem wurde am 30.06.2016 in der 86. Innenausschusssitzung des Landtags der elektronische Zugang von Anträgen auf Informationszugang nach dem IFG NRW erörtert. Im Ausschuss stellte die Landesregierung ausdrücklich klar, dass Anträge, die über die Internetplattform Fragenstaat gestellt werden, grundsätzlich beantwortet werden (ich verweise hierzu auf das Protokoll, Seite 17, zu finden unter: https://www.landtag.nrw.de). Ich rüge Ihren nicht unterschriebenen Bescheid zu dem öffentlich verlinkten Antrag und werde ihn an die LDI NRW und über Strohleute ggf. an den Landtag weiterleiten, um die Rechtsauffassung der Staatskanzlei öffentlich zu überprüfen. Ich beantrage nach § 103 GG Akteneinsicht in das Verwaltungsverfahren (bitte durch Zur-Verfügung-Stellung der Information über fragdenstaat.de) Lassen Sie mich ansonsten informieren, wann mein Strohmann (s. Rechtssprechung) wo die Akteneinsicht abholen kann. Ich bin bereit, evtl. über meinen Strohmann (s. Rechtssprechung), mich identifizieren zu lassen und Kosten nach Voranschlag ggf. zu begleichen, falls Sie der Öffentlichkeit die für viele Betroffene und andere Interessent/innen die Informationen im arkanen Bereich der Staatskanzlei vorenthalten wollen. Mit freundlichen Grüßen Rainer Zufall Anfragenr: 62679 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Rainer Zufall
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze N…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
Rainer Zufall
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Informationen in der Staatskanzlei NRW zur Kritik von Amnesty International an Strukturen (und Erfolgsquoten) der Bearbeitung von Strafanzeigen gegen Polizist/innen durch Polizei und Staatsanwaltschaften“ [#62679] [#62679]
Datum
3. April 2019 14:54
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nordrhein-Westfalen (IFG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/62679 Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil ein Antrag nach dem IFG NRW gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 IFG NRW schriftlich, mündlich oder in elektronischer Form gestellt werden kann. Der Gesetzgeber hat somit ausdrücklich zwei Antragsarten (mündlich und elektronisch) zugelassen, bei denen es eine sichere Identifizierbarkeit des/der Antragstellers/in eventuell nicht gegeben sein kann. Da der freie Zugang zu Informationen als wesentlicher Bestandteil des Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip gesehen wird (s. Gesetzesbegründung, LT-Drs. 13/1311) und die Ausübung von Kontrollmöglichkeiten gegenüber dem Staat durch die Bürgerinnen und Bürger gestärkt werden sollte, hat der Gesetzgeber jedoch ganz bewusst geringe Anforderungen an die Antragstellung gestellt. Auch muss die Möglichkeit anonymer oder pseudonymer Antragstellungen allein schon deshalb gewährleistet sein, um eventuellen negativen Folgen für die Antragenden vorzubeugen. Die einzige durch den Gesetzgeber vorgesehene materielle Antragsvoraussetzung ist, dass der Antrag erkennen lassen muss, auf welche Information er gerichtet ist. Zu der Frage, ob ein elektronisch gestellter Antrag auf Informationszugang nach dem IFG NRW zulässig ist, wurde bereits im 22. Datenschutz und Informationsfreiheitsbericht auf Seite 100 Stellung bezogen. Hierbei handelt es sich um Anträge, die über die Internetplattform fragdenstaat.de gestellt wurden (zu finden unter: https://www.ldi.nrw.de). Zudem wurde am 30.06.2016 in der 86. Innenausschusssitzung des Landtags der elektronische Zugang von Anträgen auf Informationszugang nach dem IFG NRW erörtert. Im Ausschuss stellte die Landesregierung ausdrücklich klar, dass Anträge, die über die Internetplattform Fragenstaat gestellt werden, grundsätzlich beantwortet werden (ich verweise hierzu auf das Protokoll, Seite 17, zu finden unter: https://www.landtag.nrw.de). Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Anhänge: - 62679.pdf Anfragenr: 62679 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 03.04.2019 wird hiermit bestätigt. Allgemeiner Hinweis zur Erfüllung unserer Informa…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Informationen in der Staatskanzlei NRW zur Kritik von Amnesty International an Strukturen (und Erfolgsquoten) der Bearbeitung von Strafanzeigen gegen Polizist/innen durch Polizei und Staatsanwaltschaften“ [#62679] [#62679
Datum
4. April 2019 09:42
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Der Eingang Ihrer E-Mail vom 03.04.2019 wird hiermit bestätigt. Allgemeiner Hinweis zur Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Art. 13, 14 Datenschutz-Grundverordnung: Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die LDI finden Sie unter https://www.ldi.nrw.de/metanavi_Datenschutzerklaerung/Infopflicht-LDI.pdf.
Rainer Zufall
Sehr geehrte Damen und Herren, während ich auf die Informationen und die fehlende, obligatorische Auskunft nach d…
An Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
Rainer Zufall
Betreff
AW: „Informationen in der Staatskanzlei NRW zur Kritik von Amnesty International an Strukturen (und Erfolgsquoten) der Bearbeitung von Strafanzeigen gegen Polizist/innen durch Polizei und Staatsanwaltschaften“ [#62679]
Datum
4. April 2019 15:02
An
Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, während ich auf die Informationen und die fehlende, obligatorische Auskunft nach der DSGVO-EU über die von Ihnen anlasslos begehrte Datenverarbeitung und -erhebung warte, erinnere ich als juristischer Laie Sie bzw. die Ihren Zwischenbescheid unterzeichnende Richterin am Amtsgericht ergänzend an Folgendes. "Die Formlosigkeit der Antragstellung, die vom Gesetzgeber so entschieden worden ist, ist zu respektieren." Schoch, Informationsfreiheitsgesetz: IFG, Kommentar, 2016, § 7, Rn. 19. Und: "Der Antragsteller entscheidet über die Form der Antragstellung. Verbreitet ist die Antragstellung per E-Mail; auf diese Vorgehensweise des Antragstellers wird gerichtlich verschiedentlich ausdrücklich hingewiesen." [Ebd., Rn. 17] Mein Name ist Rainer Zufall und ich habe rein zufällig meinen Antrag per email gestellt. Dies reicht für Ihre Aufgabenerfüllung im Rahmen der Erteilung der einfachen Antwort und der klar eingegrenzten Information vollkommen aus. Was Sie mit Ihren Transparenzverständnissen andeuten wollen, entzieht sich meiner Kenntnis. Ich zitiere jedoch gerne, dass Sie eine Rechtsauffassung öffentlich vertreten, die von der Rechtsauffassung der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit, wie sie auf der Homepage nachlesbar ist, abweicht. Mit freundlichen Grüßen Anfragenr: 62679 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Rainer Zufall
Sehr geehrte Damen und Herren, falls gewünscht und wenn Sie mir eine Uhrzeit mitteilen, kann ich Sie über eine St…
An Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
Rainer Zufall
Betreff
AW: „Informationen in der Staatskanzlei NRW zur Kritik von Amnesty International an Strukturen (und Erfolgsquoten) der Bearbeitung von Strafanzeigen gegen Polizist/innen durch Polizei und Staatsanwaltschaften“ [#62679]
Datum
5. April 2019 17:15
An
Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, falls gewünscht und wenn Sie mir eine Uhrzeit mitteilen, kann ich Sie über eine Strohperson mit einer natürlich klingenden Stimme (kein Sprachroboter) anrufen und Ihnen im Sinne der zitierten Rechtskommentare durch "schlüssiges Verhalten" (z. B. Mitteilung der Nummer auf fragdenstaat.de oder Ä.) den Antrag noch einmal z. B. zur Niederschrift diktieren lassen. Allerdings kann ich am Telefon schlecht unterschreiben und habe meine Ausweis mit Meldeanschrift nicht parat. Vielen Dank für Ihr Verständnis! Mit freundlichen Grüßen Anfragenr: 62679 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Rainer Zufall
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um eine verbindliche Sachstandsmitteilung, da die gesetzliche Maximalfri…
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Von
Rainer Zufall
Betreff
AW: „Informationen in der Staatskanzlei NRW zur Kritik von Amnesty International an Strukturen (und Erfolgsquoten) der Bearbeitung von Strafanzeigen gegen Polizist/innen durch Polizei und Staatsanwaltschaften“ [#62679]
Datum
15. April 2019 02:05
An
Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um eine verbindliche Sachstandsmitteilung, da die gesetzliche Maximalfrist für die Beantwortung der Informationsfreiheitsanfrage naht. Bitte entlasten Sie zudem die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit! Mit freundlichen Grüßen Anfragenr: 62679 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen
Sehr geehrter Herr Zufall, es verbleibt bei der mit Email vom 03. April mitgeteilten Rechtsauffassung, so dass vo…
Von
Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: „Informationen in der Staatskanzlei NRW zur Kritik von Amnesty International an Strukturen (und Erfolgsquoten) der Bearbeitung von Strafanzeigen gegen Polizist/innen durch Polizei und Staatsanwaltschaften“ [#62679]
Datum
17. April 2019 08:44
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Zufall, es verbleibt bei der mit Email vom 03. April mitgeteilten Rechtsauffassung, so dass von hier nichts weiter veranlasst werden wird. Mit freundlichen Grüßen
Rainer Zufall
Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe Ihre Nachricht so an die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informatio…
An Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
Rainer Zufall
Betreff
AW: „Informationen in der Staatskanzlei NRW zur Kritik von Amnesty International an Strukturen (und Erfolgsquoten) der Bearbeitung von Strafanzeigen gegen Polizist/innen durch Polizei und Staatsanwaltschaften“ [#62679]
Datum
17. April 2019 13:59
An
Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe Ihre Nachricht so an die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit weitergeleitet. Sie haben es zudem versäumt, mich über die Grundlagen der Datenverarbeitung nach der DSGVO-EU zu informieren. Ich bin im Gegensatz zur Richterin am Amtsgericht ein juristischer Laie und weiß nicht, wie Sie meine Daten rechtskonform zu verarbeiten gedenken. Mit freundlichen Grüßen Anfragenr: 62679 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Rainer Zufall
Sehr geehrte Damen und Herren, die Staatskanzlei hält an der Rechtsauffassung fest. Bitte überprüfen Sie die Rech…
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Von
Rainer Zufall
Betreff
AW: „Informationen in der Staatskanzlei NRW zur Kritik von Amnesty International an Strukturen (und Erfolgsquoten) der Bearbeitung von Strafanzeigen gegen Polizist/innen durch Polizei und Staatsanwaltschaften“ [#62679]
Datum
17. April 2019 14:02
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, die Staatskanzlei hält an der Rechtsauffassung fest. Bitte überprüfen Sie die Rechtsauffassung der Staatskanzlei verbindlich. Mit freundlichen Grüßen Anfragenr: 62679 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 17.04.2019 wird hiermit bestätigt. Allgemeiner Hinweis zur Erfüllung unserer Informa…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: „Informationen in der Staatskanzlei NRW zur Kritik von Amnesty International an Strukturen (und Erfolgsquoten) der Bearbeitung von Strafanzeigen gegen Polizist/innen durch Polizei und Staatsanwaltschaften“ [#62679]
Datum
17. April 2019 15:23
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Der Eingang Ihrer E-Mail vom 17.04.2019 wird hiermit bestätigt. Allgemeiner Hinweis zur Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Art. 13, 14 Datenschutz-Grundverordnung: Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die LDI finden Sie unter https://www.ldi.nrw.de/metanavi_Datenschutzerklaerung/Infopflicht-LDI.pdf.
Rainer Zufall
Sehr geehrte<< Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Informationen in der Staatskanzlei NRW z…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
Rainer Zufall
Betreff
AW: „Informationen in der Staatskanzlei NRW zur Kritik von Amnesty International an Strukturen (und Erfolgsquoten) der Bearbeitung von Strafanzeigen gegen Polizist/innen durch Polizei und Staatsanwaltschaften“ [#62679]
Datum
14. Mai 2019 14:01
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Informationen in der Staatskanzlei NRW zur Kritik von Amnesty International an Strukturen (und Erfolgsquoten) der Bearbeitung von Strafanzeigen gegen Polizist/innen durch Polizei und Staatsanwaltschaften“ vom 23.03.2019 (#62679) wurdenicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet, die Staatskanzlei, die mich leider auch nicht pflichtgemäß über Rechte und Pflichten nach DSGVO-EU aufgeklärt hat, vertritt zudem eine Rechtsauffassung, demnach pseudonyme Anträge entgegen der Intention des Gesetzgebers nicht beantwortet werden. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand Ihres Prüfvorgangs. Mit freundlichen Grüßen Anfragenr: 62679 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 14.05.2019 wird hiermit bestätigt. Allgemeiner Hinweis zur Erfüllung unserer Informa…
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Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: „Informationen in der Staatskanzlei NRW zur Kritik von Amnesty International an Strukturen (und Erfolgsquoten) der Bearbeitung von Strafanzeigen gegen Polizist/innen durch Polizei und Staatsanwaltschaften“ [#62679]
Datum
14. Mai 2019 14:49
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Der Eingang Ihrer E-Mail vom 14.05.2019 wird hiermit bestätigt. Allgemeiner Hinweis zur Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Art. 13, 14 Datenschutz-Grundverordnung: Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die LDI finden Sie unter https://www.ldi.nrw.de/metanavi_Datenschutzerklaerung/Infopflicht-LDI.pdf.
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209.2.3.1.5-3823/19 "Bildung in der digitalen Welt" Rechtsauffassung der Staatskanzlei NRW #62679 Aktenz…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
209.2.3.1.5-3823/19 "Bildung in der digitalen Welt" Rechtsauffassung der Staatskanzlei NRW #62679
Datum
21. Mai 2019 11:04
Status
Warte auf Antwort
Aktenzeichen 209.2.3.1.5-3823/19 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Antrag auf Informationszugang zu einer Vorlage und Stellungnahmen der Staatskanzlei MPK, TOP 3/4 "Bildung in der digitalen Welt" Ihre E-Mail vom 03.04.2019 Sehr geehrte/r Antragsteller/in, bitte um Nachsicht, dass ich erst jetzt zu einer Rückäußerung komme. Mit E-Mail vom 03.04.2019 wenden Sie sich gem. § 13 IFG NRW an die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen (LDI NRW), da die Staatskanzlei NRW bezüglich Ihres Antrags auf Informationszugang nach dem IFG NW Sie auffordert, Ihre Postanschrift anzugeben. Zu der Frage, ob ein Antrag auf Informationszugang über die Internetplattform Fragdenstaat.de nach dem IFG NRW zulässig ist, haben Sie die Staatskanzlei bereits selber informiert und die Auffassung der LDI NRW dort mitgeteilt. Daher ist Ihnen diese Auffassung bereits bekannt. Die Staatskanzlei folgt dieser Auffassung bei Anträgen, die über diese Plattform gestellt werden, derzeit nicht. Ein gesondertes Aufgreifen Ihres Einzelfalls erscheint daher zum jetzigen Zeitpunkt leider nicht zielführend. Sollte sich hierbei eine Änderung der Auffassung seitens der Staatskanzlei abzeichnen, würde ich auch ihr Anliegen explizit vortragen. Mit freundlichen Grüßen
Rainer Zufall
AW: 209.2.3.1.5-3823/19 "Bildung in der digitalen Welt" Rechtsauffassung der Staatskanzlei NRW #62679 [#…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
Rainer Zufall
Betreff
AW: 209.2.3.1.5-3823/19 "Bildung in der digitalen Welt" Rechtsauffassung der Staatskanzlei NRW #62679 [#62679]
Datum
21. Mai 2019 16:55
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> vielen Dank für den verbindlichen Hinweis, dass die Staatskanzlei NRW die Rechtsauffassung der weisungsfreien Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit zu missachten pflegt. Gibt es in der LDI NRW Positionspapiere, diese Situation abzuändern, wenn das Referat Informationsfreiheit der LDI NRW noch seine Daseinsberechtigung haben soll? Gab es oder gibt es Erwägungen zu Musterklagen seitens der LDI NRW gegen die Staatskanzlei, ggf. über Strohleute? Mit freundlichen Grüßen Anfragenr: 62679 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>

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Rainer Zufall
AW: 209.2.3.1.5-3823/19 "Bildung in der digitalen Welt" Rechtsauffassung der Staatskanzlei NRW #62679 [#…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
Rainer Zufall
Betreff
AW: 209.2.3.1.5-3823/19 "Bildung in der digitalen Welt" Rechtsauffassung der Staatskanzlei NRW #62679 [#62679]
Datum
16. Juni 2019 16:31
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> ich bitte um folgende verbindliche Bewertung und Eingreifen der für Datenschutzmissachtung in öffentlichen Einrichtungen zuständigen Abteilung bei der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit: Darf die Staatskanzlei ohne obligatorische Belehrung über die Verarbeitung personenbezogener Daten nach der DSGVO-EU (anlasslos oder anlassbezogen) personenbezogene Daten abfragen bzw. auszuforschen versuchen? Kann die LDI NRW Bußgelder nach der DSGVO-EU gegen die Staatskanzlei initiieren? Meine Informationsfreiheitsanfrage „Informationen in der Staatskanzlei NRW zur Kritik von Amnesty International an Strukturen (und Erfolgsquoten) der Bearbeitung von Strafanzeigen gegen Polizist/innen durch Polizei und Staatsanwaltschaften“ vom 23.03.2019 (#62679) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Die Frist wurde mittlerweile um 51 Tage überschritten. Über die Verarbeitung personenbezogener Daten nach der DSGVO-EU wurde ich ebenfalls nicht informiert. Mit freundlichen Grüßen Anfragenr: 62679 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>