Informationen über die Beurteilung der Stiftungsaufsicht der Bezirksregierung Detmold zur Gemeinnützigkeit der Bertelsmann Stiftung, Gütersloh, angesichts der laufenden Lobby-Arbeit der Stiftung im Interesse der Bertelsmann SE

Informationen über die Beurteilung der Stiftungsaufsicht der Bezirksregierung Detmold zur Gemeinnützigkeit der Bertelsmann Stiftung, Gütersloh, angesichts der seit 2010 öffentlich vorgetragenen Interessenkonflikte der Stiftung sowie ihrer laufenden gemeinsamen Lobby-Arbeit mit der Bertelsmann SE & Co. KGaA für das Freihandelsabkommen TTIP im Interesse der Bertelsmann SE & Co. KGaA.

Die Bertelsmann SE & Co. KGaA unterstützt als möglicher Nutznießer des Freihandelsabkommens TTIP Lobbygruppen, die sich für das Freihandelsabkommen einsetzen.

Quelle: Wilhelm Neurohr: "Bertelsmann als TTIP-Strippenzieher - Die Machenschaften des einflussreichsten TTIP-Lobbyisten und seiner Netzwerke", Studie, 2015,
siehe http://www.wilhelm-neurohr.de/aktuelles/studie-bertelsmann-als-ttip-strippenzieher-die-machenschaften-des-einflussreichsten-ttip-lobbyisten-und-seiner-netzwerke/

Parallel führt die Bertelsmann Stiftung seit 2013 unter anderem umfangreiche Lobby-Arbeit für das Freihandelsabkommen TTIP in Deutschland und den USA durch.

Quelle: LobbyControl: "Trotz Kritik von fast 19.000: Bertelsmann-Stiftung macht weiter Lobbyarbeit zu TTIP ", 13.7.2015, siehe https://www.lobbycontrol.de/2015/07/trotz-kritik-von-fast-19-000-bertelsmann-stiftung-macht-weiter-lobbyarbeit-zu-ttip/

Die Stiftung verstößt damit gegen den vom Vorstand mehrfach vorgetragenen Grundsatz, daß nicht in Handlungs- und Geschäftsfeldern des Bertelsmann-Konzerns agiert wird.

Weiterhin ist eine Gemeinnützigkeit der Bertelsmann-Stiftung gemäß §52 (1) Satz 2 der Abgabenordnung der Bundesrepublik Deutschland damit nicht mehr gegeben.

Bereits in 2010 wurden im Rahmen der Untersuchung "Bertelsmannrepublik Deutschland: Eine Stiftung macht Politik" von Thomas Schuler (campus Verlag) anhang einer Vielzahl von Fällen die Einflußnahme durch die Stiftung im Sinne des Konzerns Zweifel an der Gemeinnützigkeit der Bertelsmann Stiftung vorgetragen.

So versuchte die Stiftung, die Rundfunkaufsicht zu reformieren, um die Position von Privatsendern - wie dem Bertelsmannunternehmen RTL - gegenüber den öffentlich-rechtlichen Anstalten zu stärken. Als weiteres Beispiel für einen Interessenkonflikt führt der Autor die Privatisierung von Kommunalverwaltungen an - ein Bereich, in dem von der Stiftung Konzepte erarbeitet wurden, während die Bertelsmanntochterfirma Arvato darin neue Geschäftsfelder erschloss.

Quelle: Deutschlandfunk: "Nur im eigenen Interesse - Thomas Schuler: Bertelsmannrepublik Deutschland. Campus Verlag", siehe http://www.deutschlandfunk.de/nur-im-eigenen-interesse.1310.de.html?dram:article_id=194162 sowie http://www.amazon.de/Bertelsmannrepublik-Deutschland-Stiftung-macht-Politik/dp/3593390973

Der Author dieser Untersuchung führt über die Stiftungsaufsicht der Bezirksregierung Detmold aus:

"Mit dieser Kontrolle und dieser Stiftungsaufsicht ist es nicht so weit her. Ich glaube, das ist eine Aufsicht, die nicht im Sinne der Öffentlichkeit die Stiftung überprüft, sondern eine Aufsicht, die im Sinne des Stifters, der Bertelsmannstiftung, die Öffentlichkeit fernhält. Also das ist so eine gewisse Wand, die vor der Stiftung errichtet ist."

Quelle: Quelle: Deutschlandfunk, a.a.O.

Es wird um Einblick in alle Unterlagen gebeten, die die Beurteilung der Stiftungsaufsicht der Bezirksregierung Detmold zur Gemeinnützigkeit der Bertelsmann Stiftung vor dem Hintergrund der seit 2010 und vorstehend vorgetragenen Interessenkonflikte der Bertelsmann Stiftung zum Gegenstand haben.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    28. Juli 2015
  • Frist
    29. August 2015
  • 0 Follower:innen
Christoph Marloh
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Bezirksregierung Detmold Details
Von
Christoph Marloh
Betreff
Informationen über die Beurteilung der Stiftungsaufsicht der Bezirksregierung Detmold zur Gemeinnützigkeit der Bertelsmann Stiftung, Gütersloh, angesichts der laufenden Lobby-Arbeit der Stiftung im Interesse der Bertelsmann SE [#10872]
Datum
28. Juli 2015 17:21
An
Bezirksregierung Detmold
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Informationen über die Beurteilung der Stiftungsaufsicht der Bezirksregierung Detmold zur Gemeinnützigkeit der Bertelsmann Stiftung, Gütersloh, angesichts der seit 2010 öffentlich vorgetragenen Interessenkonflikte der Stiftung sowie ihrer laufenden gemeinsamen Lobby-Arbeit mit der Bertelsmann SE & Co. KGaA für das Freihandelsabkommen TTIP im Interesse der Bertelsmann SE & Co. KGaA. Die Bertelsmann SE & Co. KGaA unterstützt als möglicher Nutznießer des Freihandelsabkommens TTIP Lobbygruppen, die sich für das Freihandelsabkommen einsetzen. Quelle: Wilhelm Neurohr: "Bertelsmann als TTIP-Strippenzieher - Die Machenschaften des einflussreichsten TTIP-Lobbyisten und seiner Netzwerke", Studie, 2015, siehe http://www.wilhelm-neurohr.de/aktuelles/studie-bertelsmann-als-ttip-strippenzieher-die-machenschaften-des-einflussreichsten-ttip-lobbyisten-und-seiner-netzwerke/ Parallel führt die Bertelsmann Stiftung seit 2013 unter anderem umfangreiche Lobby-Arbeit für das Freihandelsabkommen TTIP in Deutschland und den USA durch. Quelle: LobbyControl: "Trotz Kritik von fast 19.000: Bertelsmann-Stiftung macht weiter Lobbyarbeit zu TTIP ", 13.7.2015, siehe https://www.lobbycontrol.de/2015/07/trotz-kritik-von-fast-19-000-bertelsmann-stiftung-macht-weiter-lobbyarbeit-zu-ttip/ Die Stiftung verstößt damit gegen den vom Vorstand mehrfach vorgetragenen Grundsatz, daß nicht in Handlungs- und Geschäftsfeldern des Bertelsmann-Konzerns agiert wird. Weiterhin ist eine Gemeinnützigkeit der Bertelsmann-Stiftung gemäß §52 (1) Satz 2 der Abgabenordnung der Bundesrepublik Deutschland damit nicht mehr gegeben. Bereits in 2010 wurden im Rahmen der Untersuchung "Bertelsmannrepublik Deutschland: Eine Stiftung macht Politik" von Thomas Schuler (campus Verlag) anhang einer Vielzahl von Fällen die Einflußnahme durch die Stiftung im Sinne des Konzerns Zweifel an der Gemeinnützigkeit der Bertelsmann Stiftung vorgetragen. So versuchte die Stiftung, die Rundfunkaufsicht zu reformieren, um die Position von Privatsendern - wie dem Bertelsmannunternehmen RTL - gegenüber den öffentlich-rechtlichen Anstalten zu stärken. Als weiteres Beispiel für einen Interessenkonflikt führt der Autor die Privatisierung von Kommunalverwaltungen an - ein Bereich, in dem von der Stiftung Konzepte erarbeitet wurden, während die Bertelsmanntochterfirma Arvato darin neue Geschäftsfelder erschloss. Quelle: Deutschlandfunk: "Nur im eigenen Interesse - Thomas Schuler: Bertelsmannrepublik Deutschland. Campus Verlag", siehe http://www.deutschlandfunk.de/nur-im-eigenen-interesse.1310.de.html?dram:article_id=194162 sowie http://www.amazon.de/Bertelsmannrepublik-Deutschland-Stiftung-macht-Politik/dp/3593390973 Der Author dieser Untersuchung führt über die Stiftungsaufsicht der Bezirksregierung Detmold aus: "Mit dieser Kontrolle und dieser Stiftungsaufsicht ist es nicht so weit her. Ich glaube, das ist eine Aufsicht, die nicht im Sinne der Öffentlichkeit die Stiftung überprüft, sondern eine Aufsicht, die im Sinne des Stifters, der Bertelsmannstiftung, die Öffentlichkeit fernhält. Also das ist so eine gewisse Wand, die vor der Stiftung errichtet ist." Quelle: Quelle: Deutschlandfunk, a.a.O. Es wird um Einblick in alle Unterlagen gebeten, die die Beurteilung der Stiftungsaufsicht der Bezirksregierung Detmold zur Gemeinnützigkeit der Bertelsmann Stiftung vor dem Hintergrund der seit 2010 und vorstehend vorgetragenen Interessenkonflikte der Bertelsmann Stiftung zum Gegenstand haben.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Gegebenfalls behalte ich mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Christoph Marloh <<E-Mail-Adresse>>
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Bezirksregierung Detmold
Sehr geehrter Herr Marloh, die Bertelsmann-Stiftung ist am 14.03.1977 nach dem damals gültigem Stiftungsgesetz vo…
Von
Bezirksregierung Detmold
Betreff
AW: Informationen über die Beurteilung der Stiftungsaufsicht der Bezirksregierung Detmold zur Gemeinnützigkeit der Bertelsmann Stiftung, Gütersloh, angesichts der laufenden Lobby-Arbeit der Stiftung im Interesse der Bertelsmann SE [#10872]
Datum
24. August 2015 16:13
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Marloh, die Bertelsmann-Stiftung ist am 14.03.1977 nach dem damals gültigem Stiftungsgesetz vom Innenminister anerkannt worden. Seitdem sind verschiedene Stiftungssatzungsanpassungen vorgenommen worden, die jeweils stiftungsrechtlich geprüft wurden. Aus Sicht der Stiftungsaufsicht ist die heutige Satzung mit dem Stiftungsgesetz NRW im Einklang. Gemäß § 12 Abs. 5 Stiftungsgesetz NRW unterliegen die behördlichen Unterlagen über die Anerkennung und Beaufsichtigung einzelner Stiftungen nicht dem allgemeinen Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen. Die vertretungsberechtigten Organe und Personen sowie die Art ihrer Vertretungsberechtigung, ergeben sich aus dem Stiftungsverzeichnis NRW. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ich Ihnen darüber hinaus gehende Auskünfte nicht erteilen kann. Mit freundlichen Grüßen