Informationen über die markteinschränkenden Maßnahmen gegen die devolo AG (dLAN 1200+)

Anfrage an: Bundesnetzagentur

Informationen über die markteinschränkenden Maßnahmen gegen die devolo AG.

Laut Amtsblatt 21/2018 vom 07. November 2018 (Mitteilung 291/2018) wurde aufgrund von EMV-Störaussendungen eine markteinschränkende Maßnahme gegen die PLC-Adapter "devolo dLAN 1200+" der devolo AG verhängt. Leider ist das die letzte Information der BNetzA, die ich dazu finden kann und die Adapter werden nachwievor frei im Handel verkauft.

Die Fälle, wo derartige Adapter VDSL-Vectoring, VDSL-SuperVectoring und weitere Dienste/Geräte nachweislich stören, häufen sich meiner Meinung nach immer mehr. Die wenigsten Fälle dringen dabei wohl zur BNetzA durch, da die Adapter z. B. auch durch Telekom-Servicetechniker entfernt werden, sofern der Besitzer der Adapter seinen eigenen Anschluss stört. Auch kann es möglicherweise durch die EMV-Störaussendungen auf das Stromnetz zu einer erhöhten Gesundheitsbelastung des Betreibers der Geräte und seines Umfelds kommen.

Des Weiteren bitte ich um Informationen, sofern möglich, auf welche Art und Weise selbige Adapter von der BNetzA auf EMV-Störaussendungen getestet wurden.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    11. Juli 2020
  • Frist
    15. August 2020
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Informationen über …
An Bundesnetzagentur Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Informationen über die markteinschränkenden Maßnahmen gegen die devolo AG (dLAN 1200+) [#192456]
Datum
11. Juli 2020 08:45
An
Bundesnetzagentur
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Informationen über die markteinschränkenden Maßnahmen gegen die devolo AG. Laut Amtsblatt 21/2018 vom 07. November 2018 (Mitteilung 291/2018) wurde aufgrund von EMV-Störaussendungen eine markteinschränkende Maßnahme gegen die PLC-Adapter "devolo dLAN 1200+" der devolo AG verhängt. Leider ist das die letzte Information der BNetzA, die ich dazu finden kann und die Adapter werden nachwievor frei im Handel verkauft. Die Fälle, wo derartige Adapter VDSL-Vectoring, VDSL-SuperVectoring und weitere Dienste/Geräte nachweislich stören, häufen sich meiner Meinung nach immer mehr. Die wenigsten Fälle dringen dabei wohl zur BNetzA durch, da die Adapter z. B. auch durch Telekom-Servicetechniker entfernt werden, sofern der Besitzer der Adapter seinen eigenen Anschluss stört. Auch kann es möglicherweise durch die EMV-Störaussendungen auf das Stromnetz zu einer erhöhten Gesundheitsbelastung des Betreibers der Geräte und seines Umfelds kommen. Des Weiteren bitte ich um Informationen, sofern möglich, auf welche Art und Weise selbige Adapter von der BNetzA auf EMV-Störaussendungen getestet wurden.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 192456 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/192456/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Informationen über die markteinschränkenden Maßn…
An Bundesnetzagentur Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Informationen über die markteinschränkenden Maßnahmen gegen die devolo AG (dLAN 1200+) [#192456]
Datum
11. September 2020 10:00
An
Bundesnetzagentur
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Informationen über die markteinschränkenden Maßnahmen gegen die devolo AG (dLAN 1200+)“ vom 11.07.2020 (#192456) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 28 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 192456 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/192456/

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Bundesnetzagentur
Informationen über markteinschränkende Maßnahmen gegen die devolo AG (#192456) - Mein Zeichen 416 IFG 02/2020 Sehr…
Von
Bundesnetzagentur
Betreff
Informationen über markteinschränkende Maßnahmen gegen die devolo AG (#192456) - Mein Zeichen 416 IFG 02/2020
Datum
22. September 2020 13:35
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage zu Informationen über markteinschränkende Maßnahmen gegen die devolo AG, die ich gerne wie folgt beantworte: Im Jahre 2018 hat die spanische Marktüberwachungsbehörde ein sogenanntes Notifizierungsverfahren nach Artikel 38 Absatz 2 der Richtlinie 2014/30 EU (EMV-RL) eingeleitet, indem sie die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten darüber unterrichtete, dass sie ein vorläufiges Vertriebsverbot für ein Produkt der Devolo AG ausgesprochen habe. Gemäß § 26 Absatz 1 EMVG hat die Bundesnetzagentur sodann den Wirtschaftsakteuren in Deutschland durch die Veröffentlichung der Maßnahme im Amtsblatt (Mitteilung Nr. 291/2018) Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Nachdem mit einer Stellungnahme der Firma Devolo auch umfangreiche Unterlagen eingereicht wurden, hat die Bundesnetzagentur Einwände gegen die Maßnahme der spanischen Behörde erhoben, da sie der Ansicht war, dass die ergriffenen Maßnahmen nicht gerechtfertigt waren (u.a. falsche Rechtsgrundlage und vom Hersteller vorgelegte Unterlagen wurden nicht berücksichtigt). Die Kommission hat dann unverzüglich die involvierten Marktüberwachungsbehörden konsultiert. In der Folge hat dann die spanische Marktüberwachungsbehörde die ausgesprochenen Maßnahmen aufgrund von Formfehlern zurückgezogen, so dass letztlich keine markteinschränkenden Maßnahmen seitens der Bundesnetzagentur ergriffen werden mussten. Die Bundesnetzagentur hatte auch auf Grund eigener Ermittlungen keinen Anlass zu markteinschränkenden Maßnahmen. Die aufgrund von Stichproben entnommenen Geräte werden nach einer administrativen Prüfung unter Umständen auch einer messtechnischen Prüfung unterzogen (diese geschieht aber nicht in jedem Fall). Ggf. festgestellte Mängel werden nach einer Bewertung dem Hersteller im Zuge des Anhörungsverfahrens dargelegt. Abhängig von dessen Ausgang können behördliche Maßnahmen ausgesprochen werden. Da es sich hier um eine einfache Auskunft handelt, werden keine Kosten erhoben. Mit freundlichen Grüßen