Informationen über verwaltungsinterne Dienstanweisungen, Vordrucke u. Ä. zur Anwendung des § 183 GVG zu den in den Sitzungen des Amtsgerichts begangenen Straftaten (wie Meineid etc.), etc.

Anfrage an: Amtsgericht Köln

Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:

alle verwaltungsinternen Handlungsempfehlungen, Dienstanweisungen, Dokumentations- und Meldevordrucke u. Ä. zur Anwendung der Bestimmungen des § 183 GVG zu den in den Sitzungen des Amtsgerichts Köln begangenen Straftaten, zudem, falls vorhanden, personenunspezifische Rohinformationen über entsprechende einzelne Feststellungen und einzelne Meldungen an die StA in den Jahren 2018, 2017, 2016, 2015, 2014, 2013.

"Adressat der Pflicht zur Tatbestandsfeststellung nach § 183 ist das Gericht; es muss gem. § 183 tätig werden und hat hier kein Ermessen. [Löwe/Rosenberg/Wickern Rn. 7] Gerichte im Sinne des § 183 sind alle Straf- und Zivilgerichte ohne Rücksicht auf ihre Besetzung, also auch der Einzelrichter, der beauftragte und der ersuchte Richter. Das Vorgehen nach § 183 hat von Amts wegen zu geschehen. Es bedarf keiner Anregung oder gar Antrags der StA, unbeschadet ihrer Möglichkeit, dahin gehende Anregungen zu geben." Kissel, Otto Rudolf; Mayer, Herbert (Hg.) (2018): Gerichtsverfassungsgesetz. Kommentar. 9., neubearbeitete Auflage. München: C.H. Beck., S. 1196, Rn. 5. "Unter Straftat ist jede gesetzlich mit Strafe bedrohte Handlung zu verstehen, die tatbestandsmäßig rechtswidrig und schuldhaft begangen wurde [Löwe/Rosenberg/Wickern Rn. 3], nicht nur eine solche, die sich als Störung der Sitzung darstellen (vgl. § 178 Abs. 3), so der von einem Zeugen in der Verhandlung geleistete Meineid, die Verleitung zum Meineid, ein in der Sitzung begangener Betrugsversuch oder eine versuchte Nötigung. Die Straftat muss in der Sitzung begangen worden sein. Erforderlich ist eine teleologische Auslegung. Feststellung und Protokollierung einer begangenen Straftat stehen im Vordergrund." Ebd., S. 1195-96, Rn. 1-2.

Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW). Dieses bezieht sich auch auf verwaltungsmäßige Abläufe in Gerichten.

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. .

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.

Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.

Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).
Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    28. September 2018
  • Frist
    30. Oktober 2018
  • 0 Follower:innen
Rainer Zufall
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes z…
An Amtsgericht Köln Details
Von
Rainer Zufall
Betreff
Informationen über verwaltungsinterne Dienstanweisungen, Vordrucke u. Ä. zur Anwendung des § 183 GVG zu den in den Sitzungen des Amtsgerichts begangenen Straftaten (wie Meineid etc.), etc. [#33806]
Datum
28. September 2018 20:44
An
Amtsgericht Köln
Status
Warte auf Antwort Nachricht wurde nicht gesendet
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: alle verwaltungsinternen Handlungsempfehlungen, Dienstanweisungen, Dokumentations- und Meldevordrucke u. Ä. zur Anwendung der Bestimmungen des § 183 GVG zu den in den Sitzungen des Amtsgerichts Köln begangenen Straftaten, zudem, falls vorhanden, personenunspezifische Rohinformationen über entsprechende einzelne Feststellungen und einzelne Meldungen an die StA in den Jahren 2018, 2017, 2016, 2015, 2014, 2013. "Adressat der Pflicht zur Tatbestandsfeststellung nach § 183 ist das Gericht; es muss gem. § 183 tätig werden und hat hier kein Ermessen. [Löwe/Rosenberg/Wickern Rn. 7] Gerichte im Sinne des § 183 sind alle Straf- und Zivilgerichte ohne Rücksicht auf ihre Besetzung, also auch der Einzelrichter, der beauftragte und der ersuchte Richter. Das Vorgehen nach § 183 hat von Amts wegen zu geschehen. Es bedarf keiner Anregung oder gar Antrags der StA, unbeschadet ihrer Möglichkeit, dahin gehende Anregungen zu geben." Kissel, Otto Rudolf; Mayer, Herbert (Hg.) (2018): Gerichtsverfassungsgesetz. Kommentar. 9., neubearbeitete Auflage. München: C.H. Beck., S. 1196, Rn. 5. "Unter Straftat ist jede gesetzlich mit Strafe bedrohte Handlung zu verstehen, die tatbestandsmäßig rechtswidrig und schuldhaft begangen wurde [Löwe/Rosenberg/Wickern Rn. 3], nicht nur eine solche, die sich als Störung der Sitzung darstellen (vgl. § 178 Abs. 3), so der von einem Zeugen in der Verhandlung geleistete Meineid, die Verleitung zum Meineid, ein in der Sitzung begangener Betrugsversuch oder eine versuchte Nötigung. Die Straftat muss in der Sitzung begangen worden sein. Erforderlich ist eine teleologische Auslegung. Feststellung und Protokollierung einer begangenen Straftat stehen im Vordergrund." Ebd., S. 1195-96, Rn. 1-2. Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW). Dieses bezieht sich auch auf verwaltungsmäßige Abläufe in Gerichten. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. . Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Rainer Zufall <<E-Mail-Adresse>>
Rainer Zufall
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Informationen über verwaltungsinterne Dienstan…
An Amtsgericht Köln Details
Von
Rainer Zufall
Betreff
AW: Informationen über verwaltungsinterne Dienstanweisungen, Vordrucke u. Ä. zur Anwendung des § 183 GVG zu den in den Sitzungen des Amtsgerichts begangenen Straftaten (wie Meineid etc.), etc. [#33806]
Datum
31. Oktober 2018 00:24
An
Amtsgericht Köln
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Informationen über verwaltungsinterne Dienstanweisungen, Vordrucke u. Ä. zur Anwendung des § 183 GVG zu den in den Sitzungen des Amtsgerichts begangenen Straftaten (wie Meineid etc.), etc.“ vom 28.09.2018 (#33806) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 2 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Rainer Zufall Anfragenr: 33806 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Rainer Zufall
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze N…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
Rainer Zufall
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Informationen über verwaltungsinterne Dienstanweisungen, Vordrucke u. Ä. zur Anwendung des § 183 GVG zu den in den Sitzungen des Amtsgerichts begangenen Straftaten (wie Meineid etc.), etc.“ [#33806] [#33806]
Datum
31. Oktober 2018 00:25
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nordrhein-Westfalen (IFG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/33806 Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil das Gesetz für die Verwaltungsaufgaben (Erstellung von Vordrucken, Statistiken etc.) der Gerichte adressiert und binnen der Monatsfrist keine Antwort erfolgt ist. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Anhänge: - 33806.pdf Anfragenr: 33806 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Rainer Zufall
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Informationen über verwaltungsinterne Dienstan…
An Amtsgericht Köln Details
Von
Rainer Zufall
Betreff
AW: „Informationen über verwaltungsinterne Dienstanweisungen, Vordrucke u. Ä. zur Anwendung des § 183 GVG zu den in den Sitzungen des Amtsgerichts begangenen Straftaten (wie Meineid etc.), etc.“ [#33806] [#33806]
Datum
5. November 2018 01:22
An
Amtsgericht Köln
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Informationen über verwaltungsinterne Dienstanweisungen, Vordrucke u. Ä. zur Anwendung des § 183 GVG zu den in den Sitzungen des Amtsgerichts begangenen Straftaten (wie Meineid etc.), etc.“ vom 28.09.2018 (#33806) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 7 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Rainer Zufall Anfragenr: 33806 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Rainer Zufall
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Informationen über verwaltungsinterne Dienstan…
An Amtsgericht Köln Details
Von
Rainer Zufall
Betreff
AW: „Informationen über verwaltungsinterne Dienstanweisungen, Vordrucke u. Ä. zur Anwendung des § 183 GVG zu den in den Sitzungen des Amtsgerichts begangenen Straftaten (wie Meineid etc.), etc.“ [#33806] [#33806]
Datum
8. November 2018 16:43
An
Amtsgericht Köln
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Informationen über verwaltungsinterne Dienstanweisungen, Vordrucke u. Ä. zur Anwendung des § 183 GVG zu den in den Sitzungen des Amtsgerichts begangenen Straftaten (wie Meineid etc.), etc.“ vom 28.09.2018 (#33806) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 10 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Anfragenr: 33806 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Rainer Zufall
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Informationen über verwaltungsinterne Dienstan…
An Amtsgericht Köln Details
Von
Rainer Zufall
Betreff
AW: „Informationen über verwaltungsinterne Dienstanweisungen, Vordrucke u. Ä. zur Anwendung des § 183 GVG zu den in den Sitzungen des Amtsgerichts begangenen Straftaten (wie Meineid etc.), etc.“ [#33806] [#33806]
Datum
13. November 2018 00:18
An
Amtsgericht Köln
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Informationen über verwaltungsinterne Dienstanweisungen, Vordrucke u. Ä. zur Anwendung des § 183 GVG zu den in den Sitzungen des Amtsgerichts begangenen Straftaten (wie Meineid etc.), etc.“ vom 28.09.2018 (#33806) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 15 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Rainer Zufall Anfragenr: 33806 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Rainer Zufall
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Informationen über verwaltungsinterne Dienstan…
An Amtsgericht Köln Details
Von
Rainer Zufall
Betreff
AW: „Informationen über verwaltungsinterne Dienstanweisungen, Vordrucke u. Ä. zur Anwendung des § 183 GVG zu den in den Sitzungen des Amtsgerichts begangenen Straftaten (wie Meineid etc.), etc.“ [#33806] [#33806]
Datum
16. November 2018 21:10
An
Amtsgericht Köln
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Informationen über verwaltungsinterne Dienstanweisungen, Vordrucke u. Ä. zur Anwendung des § 183 GVG zu den in den Sitzungen des Amtsgerichts begangenen Straftaten (wie Meineid etc.), etc.“ vom 28.09.2018 (#33806) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 18 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Rainer Zufall Anfragenr: 33806 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>

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Rainer Zufall
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An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
Rainer Zufall
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Informationen über verwaltungsinterne Dienstanweisungen, Vordrucke u. Ä. zur Anwendung des § 183 GVG zu den in den Sitzungen des Amtsgerichts begangenen Straftaten (wie Meineid etc.), etc.“ [#33806] [#33806]
Datum
16. November 2018 21:10
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
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