Informationen über verwaltungsinterne Dienstanweisungen, Vordrucke u. Ä. zur Anwendung des § 183 GVG zu den in den Sitzungen des Amtsgerichts begangenen Straftaten (wie Meineid etc.), etc.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW
Sehr geehrte Damen und Herren,
bitte senden Sie mir Folgendes zu:
alle verwaltungsinternen Handlungsempfehlungen, Dienstanweisungen, Dokumentations- und Meldevordrucke u. Ä. zur Anwendung der Bestimmungen des § 183 GVG zu den in den Sitzungen des Amtsgerichts Köln begangenen Straftaten, zudem, falls vorhanden, personenunspezifische Rohinformationen über entsprechende einzelne Feststellungen und einzelne Meldungen an die StA in den Jahren 2018, 2017, 2016, 2015, 2014, 2013.
"Adressat der Pflicht zur Tatbestandsfeststellung nach § 183 ist das Gericht; es muss gem. § 183 tätig werden und hat hier kein Ermessen. [Löwe/Rosenberg/Wickern Rn. 7] Gerichte im Sinne des § 183 sind alle Straf- und Zivilgerichte ohne Rücksicht auf ihre Besetzung, also auch der Einzelrichter, der beauftragte und der ersuchte Richter. Das Vorgehen nach § 183 hat von Amts wegen zu geschehen. Es bedarf keiner Anregung oder gar Antrags der StA, unbeschadet ihrer Möglichkeit, dahin gehende Anregungen zu geben." Kissel, Otto Rudolf; Mayer, Herbert (Hg.) (2018): Gerichtsverfassungsgesetz. Kommentar. 9., neubearbeitete Auflage. München: C.H. Beck., S. 1196, Rn. 5. "Unter Straftat ist jede gesetzlich mit Strafe bedrohte Handlung zu verstehen, die tatbestandsmäßig rechtswidrig und schuldhaft begangen wurde [Löwe/Rosenberg/Wickern Rn. 3], nicht nur eine solche, die sich als Störung der Sitzung darstellen (vgl. § 178 Abs. 3), so der von einem Zeugen in der Verhandlung geleistete Meineid, die Verleitung zum Meineid, ein in der Sitzung begangener Betrugsversuch oder eine versuchte Nötigung. Die Straftat muss in der Sitzung begangen worden sein. Erforderlich ist eine teleologische Auslegung. Feststellung und Protokollierung einer begangenen Straftat stehen im Vordergrund." Ebd., S. 1195-96, Rn. 1-2.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW). Dieses bezieht sich auch auf verwaltungsmäßige Abläufe in Gerichten.
Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.
Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. .
Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.
Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.
Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).
Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Anfrage eingeschlafen
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Datum28. September 2018
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30. Oktober 2018
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