Sehr
geehrteAntragsteller/in
in Ihrer Email vom 16. Januar 2019 bitten Sie unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) um Übersendung aller Informationen, die das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) vor dem öffentlichen Bekanntwerden der sogenannten „Cum-Fake-Deals“ im November 2018 zu diesem Thema erhalten hat. Insbesondere die im Januar und November 2016 von der US-Börsenaufsicht SEC erhaltenen Informationen, wie sie im folgenden Artikel beschrieben sind (
https://www.tagesspiegel.de/wirtschaft/…).
Bescheid
Über Ihren Antrag entscheide ich nach $ 1 Abs. 1. 1 IFG wie folgt:
1. Ihr Antrag wird abgelehnt.
2. Dieser Bescheid ergeht gebührenfrei.
Begründung:
Zu 1.)
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG hat jeder nach Maßgabe des IFG einen Anspruch gegenüber den Behörden des Bundes auf Zugang zu amtlichen Informationen. Bei amtlichen Informationen handelt es sich nach der Legaldefinition in § 2 Nr. 1 IFG um jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Nur Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, gehören nicht dazu. Amtlichen Zwecken dient alles, was eine Behörde zur Erfüllung ihrer Aufgabe gespeichert hat und worüber sie die rechtliche Verfügungsgewalt hat (vgl. VG Berlin, Urteil vom 30. August 2016 - 2 K 37.15 -, Rn. 22; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 30. Juli 2015-6 A 1998/13 -, Rn. 30; Jastrow/Schlatmann, IFG, $ 2 Rn. 9). Nach § 1 Abs. 2 IFG kann die Behörde Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen. Der Anspruch auf Informationszugang erfasst allerdings nur solche Informationen bzw. Unterlagen, die bei der Behörde tatsächlich vorhanden sind. Die Behörde trifft keine Informationsbeschaffungspflicht, und sie ist nicht gehalten, begehrte Informationen durch Untersuchungen erst zu generieren. Allein die Addition gleichartiger Informationen ist
aber keine vom Informationsanspruch nicht umfasste inhaltliche Aufbereitung von Informationen (BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - BVerwG 720.12 = BVerwGeE 151, TI > jurs Rn.237).
Die Darstellung in der Presse entspricht nicht den tatsächlichen Gegebenheiten. Die Prüfungen des zuständigen Fachreferats haben ergeben, dass weder im Januar noch im November 2016 dem BZSt seitens der US-Börsenaufsicht SEC derartige Unterlagen zugesandt wurden.
Gleichwohl lassen sich Passagen des von Ihnen zitierten Artikels aus dem Tagesspiegel der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr.
Antragsteller/in Toncar, Christian Dürr, Frank Schäffler, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP - Drucksache 19/6550 - Mutmaßliche Mehrfacherstattung von Kapitalertragsteuererstattung mittels „Phantom-Aktien“ zuordnen (vgl. BTDrs. 19/7265 Frage 4).
„Das Bundeszentralamt für Steuern hat im November 2018 von den Vergleichsvereinbarungen erfahren, die Gegenstand der Berichterstattung waren.
Ende 2016 hatte es eine allgemein gehaltene Information darüber erhalten, dass de SEC Untersuchungen im Zusammenhang mit American Depositary Receipts (ADR) durchführt. Danach erhielt es im Zusammenhang mit einem Ermittlungsverfahren im September 2017 Kenntnis über eine interne Untersuchung einer Bank zur Praxis der Ausgabe von ADRs. Dieses Ermittlungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Das Bundeszentralamt für Steuern ist an den weiteren Ermittlungen beteiligt. Darüber hinaus ist im Zusammenhang mit Ermittlungen zu Cum/Ex-Gestaltungen aufgefallen, dass für Dividendenzuflussjahre bis 2011 eine Abwandlung zum Cum-/Ex-Modell duch unter Nutzung von vorab ausgegebenen ADRs möglich gewesen sein könnte.“
Im Übrigen kann Ihrem Antrag auf Übersendung aller Informationen, die das BZSt vor dem öffentlichen Bekanntwerden der sogenannten „Cum-Fake-Deals“ im November 2018 zu diesem Thema erhalten habe, nicht entsprochen werden.
Der Informationsanspruch bezieht sich nur auf vorhandene Bestände von amtlichen Aufzeichnungen, für die sich die Zuordnungsmerkmale aus dem gestellten Antrag unabhängig vom Aufwand der Zusammenstellung der amtlichen Aufzeichnungen ohne weitere Auslegung erschließen lassen. Aus dem Antrag müssen sich somit die Art, der Umfang und das Ziel der begehrten Information bestimmen lassen. Anträge, aufgrund derer die Behörde erst eine Rechtsanwendung durchführen oder die Klärung einer Rechtsfrage vornehmen muss, damit die begehrte Information bestimmt werden kann, richten sich nicht mehr auf bei einer Behörde vorhandene Informationen (vgl. VG Frankfurt, Urteil vom 23. Januar 2008 - 7 E 1487/07 - Rn. 30).
Bei den ADRs geht es um spezielle Papiere, die von Banken ausgestellt und in den USA stellvertretend für ausländische Aktien gehandelt werden. Normalerweise muss jedem ADR-Papier eine echte Aktie zugrunde liegen. Bei den Cum-Fake-Deals werden letztendlich ADR-Papiere herausgegeben, die nicht mit einer echten Aktie hinterlegt sind.
Dem BZSt liegen weder tabellarische Übersichten noch auswertbare Informationen vor, aus denen hervorgeht, welche ADR-Papiere herausgegeben wurden,die nicht mit einer echten Aktie hinterlegt sind (Cum-Fake-Deal). Bei den Informationen, die das BZSt aus unterschiedlichen Quellen wie Vergleichsvereinbarungen, Ermittlungsverfahren, Cum-Ex
Fallgestaltungen oder allgemein gehaltenen
Informationen erhalten hat, handelt es sich zunächst um Auffälligkeiten, die dann einer ins Einzelne gehenden detaillierten Rechtsprüfung unterzogen werden müssen, ob es sich überhaupt um einen „Cum-Fake-Deal“ handelt. Aus den Informationen selbst ergibt sich daher nicht ohne Weiteres, dass es sich um „Cum-Fake-Deals“ handelt. Mithin handelt es sich gerade nicht, um eine
vom Informationsanspruch umfassten Addition gleichartiger
Informationen oder „nachträglichen Rekonstruktion“ der Sachinformationen. Gegenstand des Antragbegehrens ist eine von § 1 Abs. 1 S. 1 IFG nicht umfasste Informationsbeschaffungspflicht, da das BZSt zunächst komplizierte Rechtsfragen klären muss, um überhaupt die begehrte Information erbringen zu können.
Zu 2.)
Der Bescheid ergeht als einfache Auskunft nach $ 10 Abs. 1$.2 IFG gebührenfrei.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid können Sie beim Bundeszentralamt für Steuern, An der Küppe 1, 53225 Bonn schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch einlegen. Die Frist für die Erhebung des Widerspruchs beträgt einen Monat. Sie beginnt mit Ablauf des Tages, an dem dieser Bescheid bekannt gegeben worden ist. Bei Zustellung durch eingeschriebenen Brief oder bei Zustellung durch einfachen Brief gilt die Bekanntgabe drei Tage nach Aufgabe zur Post als bewirkt, es sei denn, dass der Bescheid nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.