Informationen zu "Cum-Fake-Deals"

Alle Informationen, die Sie vor dem öffentlichen Bekanntwerden der sogenannten „Cum-Fake-Deals“ im November 2018 zu diesem Thema erhalten haben. Insbesondere die im Januar und November 2016 von der US-Börsenaufsicht SEC erhaltenen Informationen, wie Sie im folgenden Artikel beschrieben sind (https://www.tagesspiegel.de/wirtschaft/steuergeschaefte-bafin-wusste-seit-zwei-jahren-von-cum-fake/23870158.html)

Information nicht vorhanden

  • Datum
    16. Januar 2019
  • Frist
    2. Juli 2019
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Alle Information…
An Bundeszentralamt für Steuern Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Informationen zu "Cum-Fake-Deals" [#43939]
Datum
16. Januar 2019 12:51
An
Bundeszentralamt für Steuern
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Alle Informationen, die Sie vor dem öffentlichen Bekanntwerden der sogenannten „Cum-Fake-Deals“ im November 2018 zu diesem Thema erhalten haben. Insbesondere die im Januar und November 2016 von der US-Börsenaufsicht SEC erhaltenen Informationen, wie Sie im folgenden Artikel beschrieben sind (https://www.tagesspiegel.de/wirtschaft/steuergeschaefte-bafin-wusste-seit-zwei-jahren-von-cum-fake/23870158.html)
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundeszentralamt für Steuern
Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetzt [sic] (IFG) Sehr geehrtxxxxx, Ihr Antrag nach dem Informations…
Von
Bundeszentralamt für Steuern
Via
Briefpost
Betreff
Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetzt [sic] (IFG)
Datum
19. Februar 2019
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
335,6 KB
Sehr geehrtxxxxx, Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz ist beim Bundeszentralamt für Steuern eingegangen. Ich bitte Sie um Verständnis, dass die Bearbeitung Ihres Antrages noch Zeit benötigen wird. Mit freundlichen Grüßen,
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Informationen zu "Cum-Fake-Deals"“ v…
An Bundeszentralamt für Steuern Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Informationen zu "Cum-Fake-Deals" [#43939]
Datum
20. Februar 2019 11:31
An
Bundeszentralamt für Steuern
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Informationen zu "Cum-Fake-Deals"“ vom 16.01.2019 (#43939) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 2 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 43939 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Bu…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Informationen zu "Cum-Fake-Deals"“ [#43939] [#43939]
Datum
17. April 2019 10:08
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/43939 Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil mir die Informationen seit 3 Monaten vorenthalten werden. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 43939.pdf - 2019-02-19_1-file0001.pdf Anfragenr: 43939 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Az.: 15-729/002 II#0219 Sehr geehrteAntrag…
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Vermittlung bei Anfrage »Informationen zu "Cum-Fake-Deals"« [#43939] [#43939] # 15-729/002 II#0219
Datum
6. Mai 2019 11:47
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
652,6 KB
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Az.: 15-729/002 II#0219 Sehr geehrteAntragsteller/in angefügtes Schreiben übersende ich zur Ihrer Information. Die Übermittlung erfolgt ausschließlich elektronisch. Mit freundlichen Grüßen
Bundeszentralamt für Steuern
Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes Sehr geehrteAntragsteller/in in Ihrer Email vom 16. …
Von
Bundeszentralamt für Steuern
Via
Briefpost
Betreff
Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes
Datum
3. Juni 2019
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in in Ihrer Email vom 16. Januar 2019 bitten Sie unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) um Übersendung aller Informationen, die das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) vor dem öffentlichen Bekanntwerden der sogenannten „Cum-Fake-Deals“ im November 2018 zu diesem Thema erhalten hat. Insbesondere die im Januar und November 2016 von der US-Börsenaufsicht SEC erhaltenen Informationen, wie sie im folgenden Artikel beschrieben sind (https://www.tagesspiegel.de/wirtschaft/…). Bescheid Über Ihren Antrag entscheide ich nach $ 1 Abs. 1. 1 IFG wie folgt: 1. Ihr Antrag wird abgelehnt. 2. Dieser Bescheid ergeht gebührenfrei. Begründung: Zu 1.) Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG hat jeder nach Maßgabe des IFG einen Anspruch gegenüber den Behörden des Bundes auf Zugang zu amtlichen Informationen. Bei amtlichen Informationen handelt es sich nach der Legaldefinition in § 2 Nr. 1 IFG um jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Nur Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, gehören nicht dazu. Amtlichen Zwecken dient alles, was eine Behörde zur Erfüllung ihrer Aufgabe gespeichert hat und worüber sie die rechtliche Verfügungsgewalt hat (vgl. VG Berlin, Urteil vom 30. August 2016 - 2 K 37.15 -, Rn. 22; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 30. Juli 2015-6 A 1998/13 -, Rn. 30; Jastrow/Schlatmann, IFG, $ 2 Rn. 9). Nach § 1 Abs. 2 IFG kann die Behörde Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen. Der Anspruch auf Informationszugang erfasst allerdings nur solche Informationen bzw. Unterlagen, die bei der Behörde tatsächlich vorhanden sind. Die Behörde trifft keine Informationsbeschaffungspflicht, und sie ist nicht gehalten, begehrte Informationen durch Untersuchungen erst zu generieren. Allein die Addition gleichartiger Informationen ist aber keine vom Informationsanspruch nicht umfasste inhaltliche Aufbereitung von Informationen (BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - BVerwG 720.12 = BVerwGeE 151, TI > jurs Rn.237). Die Darstellung in der Presse entspricht nicht den tatsächlichen Gegebenheiten. Die Prüfungen des zuständigen Fachreferats haben ergeben, dass weder im Januar noch im November 2016 dem BZSt seitens der US-Börsenaufsicht SEC derartige Unterlagen zugesandt wurden. Gleichwohl lassen sich Passagen des von Ihnen zitierten Artikels aus dem Tagesspiegel der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Antragsteller/in Toncar, Christian Dürr, Frank Schäffler, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP - Drucksache 19/6550 - Mutmaßliche Mehrfacherstattung von Kapitalertragsteuererstattung mittels „Phantom-Aktien“ zuordnen (vgl. BTDrs. 19/7265 Frage 4). „Das Bundeszentralamt für Steuern hat im November 2018 von den Vergleichsvereinbarungen erfahren, die Gegenstand der Berichterstattung waren. Ende 2016 hatte es eine allgemein gehaltene Information darüber erhalten, dass de SEC Untersuchungen im Zusammenhang mit American Depositary Receipts (ADR) durchführt. Danach erhielt es im Zusammenhang mit einem Ermittlungsverfahren im September 2017 Kenntnis über eine interne Untersuchung einer Bank zur Praxis der Ausgabe von ADRs. Dieses Ermittlungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Das Bundeszentralamt für Steuern ist an den weiteren Ermittlungen beteiligt. Darüber hinaus ist im Zusammenhang mit Ermittlungen zu Cum/Ex-Gestaltungen aufgefallen, dass für Dividendenzuflussjahre bis 2011 eine Abwandlung zum Cum-/Ex-Modell duch unter Nutzung von vorab ausgegebenen ADRs möglich gewesen sein könnte.“ Im Übrigen kann Ihrem Antrag auf Übersendung aller Informationen, die das BZSt vor dem öffentlichen Bekanntwerden der sogenannten „Cum-Fake-Deals“ im November 2018 zu diesem Thema erhalten habe, nicht entsprochen werden. Der Informationsanspruch bezieht sich nur auf vorhandene Bestände von amtlichen Aufzeichnungen, für die sich die Zuordnungsmerkmale aus dem gestellten Antrag unabhängig vom Aufwand der Zusammenstellung der amtlichen Aufzeichnungen ohne weitere Auslegung erschließen lassen. Aus dem Antrag müssen sich somit die Art, der Umfang und das Ziel der begehrten Information bestimmen lassen. Anträge, aufgrund derer die Behörde erst eine Rechtsanwendung durchführen oder die Klärung einer Rechtsfrage vornehmen muss, damit die begehrte Information bestimmt werden kann, richten sich nicht mehr auf bei einer Behörde vorhandene Informationen (vgl. VG Frankfurt, Urteil vom 23. Januar 2008 - 7 E 1487/07 - Rn. 30). Bei den ADRs geht es um spezielle Papiere, die von Banken ausgestellt und in den USA stellvertretend für ausländische Aktien gehandelt werden. Normalerweise muss jedem ADR-Papier eine echte Aktie zugrunde liegen. Bei den Cum-Fake-Deals werden letztendlich ADR-Papiere herausgegeben, die nicht mit einer echten Aktie hinterlegt sind. Dem BZSt liegen weder tabellarische Übersichten noch auswertbare Informationen vor, aus denen hervorgeht, welche ADR-Papiere herausgegeben wurden,die nicht mit einer echten Aktie hinterlegt sind (Cum-Fake-Deal). Bei den Informationen, die das BZSt aus unterschiedlichen Quellen wie Vergleichsvereinbarungen, Ermittlungsverfahren, Cum-Ex Fallgestaltungen oder allgemein gehaltenen Informationen erhalten hat, handelt es sich zunächst um Auffälligkeiten, die dann einer ins Einzelne gehenden detaillierten Rechtsprüfung unterzogen werden müssen, ob es sich überhaupt um einen „Cum-Fake-Deal“ handelt. Aus den Informationen selbst ergibt sich daher nicht ohne Weiteres, dass es sich um „Cum-Fake-Deals“ handelt. Mithin handelt es sich gerade nicht, um eine vom Informationsanspruch umfassten Addition gleichartiger Informationen oder „nachträglichen Rekonstruktion“ der Sachinformationen. Gegenstand des Antragbegehrens ist eine von § 1 Abs. 1 S. 1 IFG nicht umfasste Informationsbeschaffungspflicht, da das BZSt zunächst komplizierte Rechtsfragen klären muss, um überhaupt die begehrte Information erbringen zu können. Zu 2.) Der Bescheid ergeht als einfache Auskunft nach $ 10 Abs. 1$.2 IFG gebührenfrei. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid können Sie beim Bundeszentralamt für Steuern, An der Küppe 1, 53225 Bonn schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch einlegen. Die Frist für die Erhebung des Widerspruchs beträgt einen Monat. Sie beginnt mit Ablauf des Tages, an dem dieser Bescheid bekannt gegeben worden ist. Bei Zustellung durch eingeschriebenen Brief oder bei Zustellung durch einfachen Brief gilt die Bekanntgabe drei Tage nach Aufgabe zur Post als bewirkt, es sei denn, dass der Bescheid nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.

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Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
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Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Betreff versteckt
Datum
4. Juli 2019 16:02
Status
Anfrage abgeschlossen

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