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Informationen zu den Grundlagen der Ermittlungen des Landeswahlleiters* (* = d/f/m) im Zuge der Wahlprüfung

die bei dem Landeswahlleiter* (* = d/f/m) oder der Landeswahlleiterin* und beziehungsweise oder bei deren oder dessen Behörde vorhandenen Informationen, aus denen sich erkennen lässt,
- nach welchen Vorschriften des Grundgesetzes und der Landesverfassung für das Land Nordrhein-Westfalen, des Landeswahlgesetzes NRW und der zu diesem ergangenen Durchführungsverordnungen, des Gesetzes über die Prüfung der Wahlen zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen - Wahlprüfungsgesetz NW - und der zu diesem ergangenen Durchführungsverordnungen und Ausführungsbestimmungen sowie nach welchen sonstigen Gesetzen, Ordnungen, Verordnungen, Durchführungsverordnungen, Erlassen, Ausführungsbestimmungen, Richtlinien und Weisungen der Landeswahlleiter* oder die Landeswahlleiterin* und deren oder dessen Behörde die Ermittlungen im Rahmen der Wahlprüfung gemäß Paragraph 4 Absatz 2 Wahlprüfungsgesetz NW durchzuführen haben;
- mit welchen Prüfkriterien auf der Grundlage der zu dem ersten Spiegelstrich aufgeführten Rechtsvorschriften die Ermittlungen im Rahmen der Wahlprüfung gemäß Paragraph 4 Absatz 2 Wahlprüfungsgesetz NW zu vollziehen sind,
- wie bei den Ermittlungen im Rahmen der Wahlprüfung gemäß Paragraph 4 Absatz 2 Wahlprüfungsgesetz NW die Grundsätze der allgemeinen, gleichen, unmittelbaren, geheimen und freien Wahl gemäß Artikel 31 Absatz 1 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen und die Grundsätze der allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen gemäß Artikel 28 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 38 Absatz 1 des Grundgesetzes und mit Artikel 4 Absatz 1 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen berücksichtigt und beachtet sowie zur Geltung gebracht werden;
- in welchen Informationssammlungen unter welchen Zeichen aus dem Aktenplan und nach der Aktenordnung bei welchen der nach den für die adressierte Stelle erstellten Geschäftsverteilungsplänen zuständigen Dienststellen der adressierten Stelle die unter den drei obigen Spiegelstrichen begehrten Informationen vorhanden sind und ob und gegebenenfalls an welchen Stellen oder Orten zu diesen Informationssammlungen Verzeichnisse im Sinne von Paragraph 12 Satz 2 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) geführt werden;
- wie die Erfüllung der Voraussetzungen für die Einspruchsberechtigung und für die Antragsberechtigung gemäß Paragraph 3 Satz 1 in Verbindung insbesondere mit Satz 2 Wahlprüfungsgesetz NW nachzuweisen ist und bei den Ermittlungen im Rahmen der Wahlprüfung gemäß Paragraph 4 Absatz 2 Wahlprüfungsgesetz NW geprüft wird;
- ob der Nachweis der Wahlberechtigung und der schriftlichen Zustimmung von mindestens 50 Wahlberechtigten auf dafür vorgesehenen Vordrucken geführt werden muss oder kann und gegebenenfalls auf welchen Vordrucken diese Nachweise zu führen sind;
- wie etwaige in der Person des Landeswahlleiters* liegende Befangenheitsprobleme bei der Überprüfung seiner eigenen Amtshandlungen während der Vorbereitung oder der Durchführung der Wahl oder bei der Ermittlung des Wahlergebnisses im Zuge der Ermittlungen im Rahmen der Wahlprüfung gemäß Paragraph 4 Absatz 2 Wahlprüfungsgesetz NW vermieden oder anderweitig aufgefangen werden.

Die begehrten Informationen sollen elektronisch und in ausdruckbarer Form allgemein zugänglich gemacht werden und zwar vorzugsweise durch Veröffentlichung oder Bereitstellung der begehrten Informationen und vor allen Dingen der unter die Veröffentlichungspflicht gemäß Paragraph 12 IFG NRW fallenden und der den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaats gerecht werdenden Informationen auf den Internetseiten der adressierten Stelle unter textlicher oder schriftlicher Mitteilung der entsprechenden Fundstellen und Adressen an den IFG-Antragsteller per E-Mail oder über die Plattform von FragDenStaat.de.

Sofern die begehrten Informationen in veröffentlichungspflichtigen und auch allgemein zugänglich gemachten Geschäftsverteilungsplänen, Organigrammen, Aktenplänen und Verzeichnissen enthalten sind, genügen auch entsprechend zielführende Querverweise zu den konkreten Fundstellen und Internetadressen.

In Ermangelung öffentlich bereitgestellter Aktenpläne und Geschäftsverteilungspläne genügen auch die die begehrten Informationen betreffenden Auszüge oder ersatzweise die für die Stelle oder das Amt des Landeswahlleiters* und seiner Behörde die Grundlage der entsprechenden Geschäftsverteilungspläne bildenden und datenschutzkonform teilanonymisierten Stellenbeschreibungen. Als nach Paragraph 12 IFG NRW veröffentlichungspflichtige Verzeichnisse von Informationssammlungen gelten auch elektronisch geführte Dateiverzeichnisse einschließlich der etwaigen Unterordner.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    22. Mai 2022
  • Frist
    25. Juni 2022
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Landeswahlleiterin NRW Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Informationen zu den Grundlagen der Ermittlungen des Landeswahlleiters* (* = d/f/m) im Zuge der Wahlprüfung [#249667]
Datum
22. Mai 2022 07:01
An
Landeswahlleiterin NRW
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
die bei dem Landeswahlleiter* (* = d/f/m) oder der Landeswahlleiterin* und beziehungsweise oder bei deren oder dessen Behörde vorhandenen Informationen, aus denen sich erkennen lässt, - nach welchen Vorschriften des Grundgesetzes und der Landesverfassung für das Land Nordrhein-Westfalen, des Landeswahlgesetzes NRW und der zu diesem ergangenen Durchführungsverordnungen, des Gesetzes über die Prüfung der Wahlen zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen - Wahlprüfungsgesetz NW - und der zu diesem ergangenen Durchführungsverordnungen und Ausführungsbestimmungen sowie nach welchen sonstigen Gesetzen, Ordnungen, Verordnungen, Durchführungsverordnungen, Erlassen, Ausführungsbestimmungen, Richtlinien und Weisungen der Landeswahlleiter* oder die Landeswahlleiterin* und deren oder dessen Behörde die Ermittlungen im Rahmen der Wahlprüfung gemäß Paragraph 4 Absatz 2 Wahlprüfungsgesetz NW durchzuführen haben; - mit welchen Prüfkriterien auf der Grundlage der zu dem ersten Spiegelstrich aufgeführten Rechtsvorschriften die Ermittlungen im Rahmen der Wahlprüfung gemäß Paragraph 4 Absatz 2 Wahlprüfungsgesetz NW zu vollziehen sind, - wie bei den Ermittlungen im Rahmen der Wahlprüfung gemäß Paragraph 4 Absatz 2 Wahlprüfungsgesetz NW die Grundsätze der allgemeinen, gleichen, unmittelbaren, geheimen und freien Wahl gemäß Artikel 31 Absatz 1 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen und die Grundsätze der allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen gemäß Artikel 28 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 38 Absatz 1 des Grundgesetzes und mit Artikel 4 Absatz 1 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen berücksichtigt und beachtet sowie zur Geltung gebracht werden; - in welchen Informationssammlungen unter welchen Zeichen aus dem Aktenplan und nach der Aktenordnung bei welchen der nach den für die adressierte Stelle erstellten Geschäftsverteilungsplänen zuständigen Dienststellen der adressierten Stelle die unter den drei obigen Spiegelstrichen begehrten Informationen vorhanden sind und ob und gegebenenfalls an welchen Stellen oder Orten zu diesen Informationssammlungen Verzeichnisse im Sinne von Paragraph 12 Satz 2 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) geführt werden; - wie die Erfüllung der Voraussetzungen für die Einspruchsberechtigung und für die Antragsberechtigung gemäß Paragraph 3 Satz 1 in Verbindung insbesondere mit Satz 2 Wahlprüfungsgesetz NW nachzuweisen ist und bei den Ermittlungen im Rahmen der Wahlprüfung gemäß Paragraph 4 Absatz 2 Wahlprüfungsgesetz NW geprüft wird; - ob der Nachweis der Wahlberechtigung und der schriftlichen Zustimmung von mindestens 50 Wahlberechtigten auf dafür vorgesehenen Vordrucken geführt werden muss oder kann und gegebenenfalls auf welchen Vordrucken diese Nachweise zu führen sind; - wie etwaige in der Person des Landeswahlleiters* liegende Befangenheitsprobleme bei der Überprüfung seiner eigenen Amtshandlungen während der Vorbereitung oder der Durchführung der Wahl oder bei der Ermittlung des Wahlergebnisses im Zuge der Ermittlungen im Rahmen der Wahlprüfung gemäß Paragraph 4 Absatz 2 Wahlprüfungsgesetz NW vermieden oder anderweitig aufgefangen werden. Die begehrten Informationen sollen elektronisch und in ausdruckbarer Form allgemein zugänglich gemacht werden und zwar vorzugsweise durch Veröffentlichung oder Bereitstellung der begehrten Informationen und vor allen Dingen der unter die Veröffentlichungspflicht gemäß Paragraph 12 IFG NRW fallenden und der den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaats gerecht werdenden Informationen auf den Internetseiten der adressierten Stelle unter textlicher oder schriftlicher Mitteilung der entsprechenden Fundstellen und Adressen an den IFG-Antragsteller per E-Mail oder über die Plattform von FragDenStaat.de. Sofern die begehrten Informationen in veröffentlichungspflichtigen und auch allgemein zugänglich gemachten Geschäftsverteilungsplänen, Organigrammen, Aktenplänen und Verzeichnissen enthalten sind, genügen auch entsprechend zielführende Querverweise zu den konkreten Fundstellen und Internetadressen. In Ermangelung öffentlich bereitgestellter Aktenpläne und Geschäftsverteilungspläne genügen auch die die begehrten Informationen betreffenden Auszüge oder ersatzweise die für die Stelle oder das Amt des Landeswahlleiters* und seiner Behörde die Grundlage der entsprechenden Geschäftsverteilungspläne bildenden und datenschutzkonform teilanonymisierten Stellenbeschreibungen. Als nach Paragraph 12 IFG NRW veröffentlichungspflichtige Verzeichnisse von Informationssammlungen gelten auch elektronisch geführte Dateiverzeichnisse einschließlich der etwaigen Unterordner.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen <Information-entfernt> <Information-entfernt> Anfragenr: 249667 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/249667/ Postanschrift <Information-entfernt> <Information-entfernt> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Landeswahlleiterin NRW
Sehr <Information-entfernt> bei Ihrer Anfrage handelt es sich nicht um einen Antrag im Sinne des § 4 Abs. 1…
Von
Landeswahlleiterin NRW
Betreff
Informationen zu den Grundlagen der Ermittlungen des Landeswahlleiters* (* = d/f/m) im Zuge der Wahlprüfung [#249667]
Datum
27. Mai 2022 08:58
Status
Warte auf Antwort
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9,7 KB


Sehr <Information-entfernt> bei Ihrer Anfrage handelt es sich nicht um einen Antrag im Sinne des § 4 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz NRW (IFG NRW), der den Informationsanspruch auf vorhandene Informationen beschränkt. Das IFG NRW sieht keine Verpflichtung vor, Informationen zu beschaffen, aufzubereiten oder Informationen über mögliche Fundstellen zu geben. Ihre Anfrage wird daher wie eine Bürgereingabe behandelt, die ich wie folgt beantworte: Zunächst möchte ich voranstellen, dass die Wahlprüfung gemäß § 7 des Gesetzes über die Prüfung der Wahlen zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen (WahlPrüfG) durch den Landtag erfolgt. Er kann sich dabei zur Vorbereitung seiner Entscheidung eines Ausschusses bedienen (§ 8 WahlPrüfG). Dies vorangestellt, nehme ich zu Ihrer Eingabe in der Reihenfolge Ihrer Spiegelstriche wie folgt Stellung: 1. Gemäß § 4 Abs. 2 WahlPrüfG hat der Landeswahlleiter nach Eingang einer Wahlprüfungsbeschwerde bei ihm vor der Übersendung an den Landtag Ermittlungen anzustellen. Hierfür wird regelmäßig ein Bericht beim zuständigen Kreiswahlleiter bzw. der zuständigen Behörde angefordert, der mit Blick auf die angesprochenen Vorschriften bewertet wird. 2. und 3. Eine Prüfung erfolgt durch den Landtag, der auch die abschließende Entscheidung trifft. Die Fragen wären insofern an den Landtag zu richten. 4. Wahlprüfungsbeschwerden zur Landtagswahl werden hier unter dem Aktenzeichen 35.09.11 geführt. 5. und 6. Hierzu verweise ich auf die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Prüfung der Wahlen zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20. November 1951 die hier https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=5120040121143752671 eingesehen werden kann. 7. Durch die Trennung der Verantwortlichkeit für die Wahldurchführung (u.a. Landeswahlleiter) und die Wahlprüfung (Landtag) wird einer eventuellen Befangenheit entgegengewirkt. Mit freundlichen Grüßen
Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.