Informationen zu den Grundlagen der Ermittlungen des Landeswahlleiters* (* = d/f/m) im Zuge der Wahlprüfung
die bei dem Landeswahlleiter* (* = d/f/m) oder der Landeswahlleiterin* und beziehungsweise oder bei deren oder dessen Behörde vorhandenen Informationen, aus denen sich erkennen lässt,
- nach welchen Vorschriften des Grundgesetzes und der Landesverfassung für das Land Nordrhein-Westfalen, des Landeswahlgesetzes NRW und der zu diesem ergangenen Durchführungsverordnungen, des Gesetzes über die Prüfung der Wahlen zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen - Wahlprüfungsgesetz NW - und der zu diesem ergangenen Durchführungsverordnungen und Ausführungsbestimmungen sowie nach welchen sonstigen Gesetzen, Ordnungen, Verordnungen, Durchführungsverordnungen, Erlassen, Ausführungsbestimmungen, Richtlinien und Weisungen der Landeswahlleiter* oder die Landeswahlleiterin* und deren oder dessen Behörde die Ermittlungen im Rahmen der Wahlprüfung gemäß Paragraph 4 Absatz 2 Wahlprüfungsgesetz NW durchzuführen haben;
- mit welchen Prüfkriterien auf der Grundlage der zu dem ersten Spiegelstrich aufgeführten Rechtsvorschriften die Ermittlungen im Rahmen der Wahlprüfung gemäß Paragraph 4 Absatz 2 Wahlprüfungsgesetz NW zu vollziehen sind,
- wie bei den Ermittlungen im Rahmen der Wahlprüfung gemäß Paragraph 4 Absatz 2 Wahlprüfungsgesetz NW die Grundsätze der allgemeinen, gleichen, unmittelbaren, geheimen und freien Wahl gemäß Artikel 31 Absatz 1 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen und die Grundsätze der allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen gemäß Artikel 28 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 38 Absatz 1 des Grundgesetzes und mit Artikel 4 Absatz 1 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen berücksichtigt und beachtet sowie zur Geltung gebracht werden;
- in welchen Informationssammlungen unter welchen Zeichen aus dem Aktenplan und nach der Aktenordnung bei welchen der nach den für die adressierte Stelle erstellten Geschäftsverteilungsplänen zuständigen Dienststellen der adressierten Stelle die unter den drei obigen Spiegelstrichen begehrten Informationen vorhanden sind und ob und gegebenenfalls an welchen Stellen oder Orten zu diesen Informationssammlungen Verzeichnisse im Sinne von Paragraph 12 Satz 2 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) geführt werden;
- wie die Erfüllung der Voraussetzungen für die Einspruchsberechtigung und für die Antragsberechtigung gemäß Paragraph 3 Satz 1 in Verbindung insbesondere mit Satz 2 Wahlprüfungsgesetz NW nachzuweisen ist und bei den Ermittlungen im Rahmen der Wahlprüfung gemäß Paragraph 4 Absatz 2 Wahlprüfungsgesetz NW geprüft wird;
- ob der Nachweis der Wahlberechtigung und der schriftlichen Zustimmung von mindestens 50 Wahlberechtigten auf dafür vorgesehenen Vordrucken geführt werden muss oder kann und gegebenenfalls auf welchen Vordrucken diese Nachweise zu führen sind;
- wie etwaige in der Person des Landeswahlleiters* liegende Befangenheitsprobleme bei der Überprüfung seiner eigenen Amtshandlungen während der Vorbereitung oder der Durchführung der Wahl oder bei der Ermittlung des Wahlergebnisses im Zuge der Ermittlungen im Rahmen der Wahlprüfung gemäß Paragraph 4 Absatz 2 Wahlprüfungsgesetz NW vermieden oder anderweitig aufgefangen werden.
Die begehrten Informationen sollen elektronisch und in ausdruckbarer Form allgemein zugänglich gemacht werden und zwar vorzugsweise durch Veröffentlichung oder Bereitstellung der begehrten Informationen und vor allen Dingen der unter die Veröffentlichungspflicht gemäß Paragraph 12 IFG NRW fallenden und der den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaats gerecht werdenden Informationen auf den Internetseiten der adressierten Stelle unter textlicher oder schriftlicher Mitteilung der entsprechenden Fundstellen und Adressen an den IFG-Antragsteller per E-Mail oder über die Plattform von FragDenStaat.de.
Sofern die begehrten Informationen in veröffentlichungspflichtigen und auch allgemein zugänglich gemachten Geschäftsverteilungsplänen, Organigrammen, Aktenplänen und Verzeichnissen enthalten sind, genügen auch entsprechend zielführende Querverweise zu den konkreten Fundstellen und Internetadressen.
In Ermangelung öffentlich bereitgestellter Aktenpläne und Geschäftsverteilungspläne genügen auch die die begehrten Informationen betreffenden Auszüge oder ersatzweise die für die Stelle oder das Amt des Landeswahlleiters* und seiner Behörde die Grundlage der entsprechenden Geschäftsverteilungspläne bildenden und datenschutzkonform teilanonymisierten Stellenbeschreibungen. Als nach Paragraph 12 IFG NRW veröffentlichungspflichtige Verzeichnisse von Informationssammlungen gelten auch elektronisch geführte Dateiverzeichnisse einschließlich der etwaigen Unterordner.
Anfrage eingeschlafen
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Datum22. Mai 2022
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25. Juni 2022
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