Informationen zu etwaiger VDS-Verpflichtung von Freifunk-Vereinen

Anfrage an: Bundesnetzagentur

eine digitale Ausfertigung aller amtlichen Informationen (z.B. erteilte Auskünfte, interner Mailverkehr, Protokolle, Gutachten) zur Bewertung einer Verpflichtung nach §113a-§113g TKG von Freifunk-Vereinen

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    14. Juni 2017
  • Frist
    18. Juli 2017
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: eine digitale Au…
An Bundesnetzagentur Details
Von
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Betreff
Informationen zu etwaiger VDS-Verpflichtung von Freifunk-Vereinen [#21846]
Datum
14. Juni 2017 21:57
An
Bundesnetzagentur
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
eine digitale Ausfertigung aller amtlichen Informationen (z.B. erteilte Auskünfte, interner Mailverkehr, Protokolle, Gutachten) zur Bewertung einer Verpflichtung nach §113a-§113g TKG von Freifunk-Vereinen
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesnetzagentur
Sehr geehrtAntragsteller/in mit Ihrer E-Mail vom 14.06.2017 haben Sie einen Antrag nach IFG zur Bewertung einer V…
Von
Bundesnetzagentur
Betreff
WG: Informationen zu etwaiger VDS-Verpflichtung von Freifunk-Vereinen [#21846]
Datum
17. Juli 2017 11:28
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in mit Ihrer E-Mail vom 14.06.2017 haben Sie einen Antrag nach IFG zur Bewertung einer Verpflichtung nach §113a-§113g TKG von Freifunk-Vereinen gestellt, den ich Ihnen wie folgt beantworte: Die in den §§ 113a-g TKG adressierten Verpflichtungen richten sich entsprechend § 113a Abs. 1 Satz 1 TKG i.V.m. § 113b Abs. 2 und 3 TKG ausschließlich an ERBRINGER öffentlich zugänglicher Telefondienste und an ERBRINGER öffentlich zugänglicher Internetzugangsdienste. Nach § 3 Nr. 6 TKG unterschiedet das TKG hierzu generell zwischen zwei Gruppen von Diensteanbietern: a) jeder, der Telekommunikationsdienste ERBRINGT und b) jeder, der an der Erbringung solcher Dienste MITWIRKT. Typischerweise wäre ein Netzbetreiber, der seinen Kunden einen DSL-Zugang mittels eigener oder gemieteter Kundenanschlussleitungen bereitstellt, als Erbringer einzustufen. Ein Cafe oder eine Bibliothek, welches den von einem Erbringer bereitgestellten Internetzugang anderen zur Mitnutzung zur Verfügung stellt, wäre als Diensteanbieter einzustufen, der an der Erbringung mitwirkt. Siehe hierzu auch die beigefügte Veröffentlichung im Amtsblatt der Bundesnetzagentur aus dem Jahr 2015. Diese grundsätzliche Unterteilung von Diensteangeboten ist für viele TKG-Regelungen, so auch für die Verpflichtung nach den §§ 113a-g TKG, entscheidend. Die Einstufung bestimmter Geschäftsmodelle entsprechend dieser Unterteilung bzw. den konkreten Einzelregelungen im TKG ist Alltag innerhalb der Bundesnetzagentur und wird routinemäßig ohne Anfertigung spezieller Unterlagen erledigt. Anlass sind regelmäßig die Meldungen der Unternehmen nach § 6 TKG über ihre Diensteangebote, zu denen die Bundesnetzagentur Informationen und ein Meldebogen auf ihrer Internetseite bereithält. Zudem werden der Bundesnetzagentur Anfragen von Diensteanbietern zur Bewertung ihrer Angebote vorgelegt. Im Rahmen solcher Anfragen wird derzeit das sog. Freifunk-Modells nach den o.g. generellen Kriterien und bezüglich der konkreten Verpflichtung nach den §§ 113a-g TKG bewertet. Diese Bewertung ist noch nicht abgeschlossen. Würde die Bewertung ergeben, dass Freifunk-Vereine keine Telekommunikationsdienste im Sinne des § 3 Nr. 6 Buchstabe a TKG erbringen, würde auch eine Verpflichtung nach den §§ 113 a-g TKG nicht gegeben sein. Derzeit liegen der Bundesnetzagentur zwei schriftliche Anfragen zur Bewertung des Diensteangebotes von Freifunk-Vereinen vor, die u.a. Details zur betrieblichen Umsetzung ihrer Dienstleistung enthalten. Die Herausgabe von Informationen zu diesen Anfragen bzw. zur internen Bewertung nach den §§ 113 a-g TKG unterliegen der Regelung des § 8 IFG und zudem der Regelung des § 6 IFG. Nach § 8 IFG muss die Bundesnetzagentur den beiden, bezüglich ihrer Angebote anfragenden Stellen Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats geben, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Stellen ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs haben können. Insbesondere durch die Darstellung der betrieblichen Umsetzung ihrer Dienstleistung sehe ich das als gegeben an. Darüber hinaus darf der Zugang zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nur gewährt werden, wenn der Betroffene eingewilligt hat. Nach § 7 Abs. 1 muss der Antrag in diesem Fall begründet sein. Ihr Antrag ist jedoch unbegründet. Ein Drittbeteiligungsverfahren wurde daher nicht begonnen. Über diese beiden Anfragen hinaus wurden allgemeine Hinweise zur Auslegung der Verpflichtungen nach den §§ 113 a-g TKG innerhalb der Bundesnetzagentur erarbeitet und auf unserer Internetseite unter https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Sac… veröffentlicht. Auch wenn diese Informationen keinen direkten Bezug zu möglichen Verpflichtungen der Freifunk-Vereine enthalten, bestimmen sie doch die wesentlichen Kriterien hierzu. Auch wenn ich Ihnen konkrete Informationen zur Bewertung der beiden Anfragen nicht zugänglich machen kann, hoffe ich, dass ich Ihnen mit meinen Ausführungen zu den grundsätzlichen Regelungen über die Einstufung der Freifunk-Vereine als Erbringer von Telekommunikationsdiensten darstellen konnte, in welchem Zusammenhang wir derzeit das Angebot der Freifunk-Vereine prüfen. Zu den konkreten Verpflichtungen nach den §§ 113 a-g TKG darf ich zudem auf unsere Internetseite verweisen. Mit freundlichen Grüßen